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Richtlinie des BMF vom 25.01.2012, BMF-010311/0019-IV/8/2012
gültig von 25.01.2012 bis 28.12.2014
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.5. Heimtiere
Heimtiere sind Tiere der Arten Hunde, Hauskatzen, Frettchen, Nager und Hauskaninchen, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.