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- 4. Ausnahmen
4.2. Ausnahmen von der Kontrollpflicht für Waren und Gegenstände
4.2.1. Allgemeine Ausnahmen
(1) Folgende Waren und Gegenstände sind von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt ausgenommen (die nachstehenden Ausnahmen sind untereinander kumulierbar):
Hinweis: auf die in Abschnitt 2.1. Abs. 2 und 3 angeführten Waren, die nicht unter die grenztierärztliche Kontrolle fallen, wird hingewiesen.
1.Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren nicht in Österreich entladen werden. Werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall in Österreich ausgeladen, so sind sie unschädlich zu beseitigen;
2.Tierfutterkonserven oder getrocknetes Heimtierfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere benötigt werden;
3.
a)Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln;
b)Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden. Unter diese Regelung fallen sowohl ganze ausgestopfte Tiere als auch ausgestopfte Tierteile (zB Köpfe, Füße), nicht aber zB auf einer Unterlage montierte Geweihe, Gehörne udgl.;
c)Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die auf einer Unterlage montiert sind;
d)Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (zB Plastination) unterzogen wurden;
e)Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden;
f)Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskopobjektträgern eingeschlossen sind.
4.Waren, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittlandes wieder in das Unionsgebiet verbracht;
5.für die Durchfuhr (durch die Europäische Union) bestimmte Waren oder Erzeugnisse bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei Anlandungen im Schiffsverkehr, wenn die Waren oder Erzeugnisse das Transportmittel oder das Transportbehältnis (zB Container) und die Grenzkontrollstelle nicht verlassen.
(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.
4.2.2. Nichtkommerzielle Einfuhr von Waren und Gegenständen für den persönlichen Verbrauch
(1) Dieser Abschnitt gilt für die die nichtkommerzielle Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Europäische Union,
- die Reisende im persönlichen Gepäck mitführen,
- die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder
- die im Fernabsatz (zB per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden.
(2) Folgende Waren und Gegenstände für den nichtkommerziellen persönlichen Verbrauch sind von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt ausgenommen (die angeführten Mengengrenzen gelten jeweils pro Person bzw. pro Sendung und sind untereinander kumulierbar):
Hinweis: auf die in Abschnitt 2.1. Abs. 2 und 3 angeführten Waren, die nicht unter die grenztierärztlichen Kontrolle fallen, wird hingewiesen.
1.Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ausgenommen Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie Spezialnahrung/Spezialtierfutter, die/das aus medizinischen Gründen benötigt wird):
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer Inseln, Grönland und Island bis zu insgesamt 10 kg.
Hinweis: Aus allen anderen Drittländern ist die Einfuhr dieser Waren und Gegenstände für den nichtkommerziellen persönlichen Verbrauch ohne grenztierärztliche Kontrolle verboten!
2.Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung:
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer Inseln, Grönland oder Island, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt, und
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch;
-aus allen anderen Ländern, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt, und
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
3.Aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialtierfutter:
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer Inseln, Grönland oder Island, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt, und
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
-aus allen anderen Ländern, sofern ihr Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt, und
a)die Erzeugnisse vor dem Verzehr nicht gekühlt werden müssen,
b)es sich um verpackte Markenprodukte handelt, und
c)die Packungen nicht geöffnet sind, es sei denn, sie sind gegenwärtig in Gebrauch.
4.Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (zB frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern):
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus allen anderen Ländern maximal bis zu 20 Kilogramm oder ein Fisch.
5.Sonstige tierische Erzeugnisse (zB Honig, Konsumeier) für den persönlichen Verbrauch:
-aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt eine geringe Menge (siehe Abs. 3),
-aus den Färöer Inseln, Grönland oder Island, sofern ihr Gewicht je 10 kg nicht übersteigt,
-aus allen anderen Ländern, sofern ihr Gewicht je 2 kg nicht übersteigt.
6.Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen sowie Schmuckfedern und Federn.
7.Die in Abschnitt 4.2.1. genannten Waren und Gegenstände.
(3) Als "geringe Menge" ist eine mengenmäßig nicht genau eingegrenzte Menge anzusehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bzw. des Verbrauchers bei Kleinsendungen und im Fernabsatz und keinesfalls zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist. Als Richtmenge für eine "geringe Menge", die aber je nach Lage des Einzelfalles auch überschritten werden kann, kann jeweils die gegenüber den Färöer Inseln, Grönland oder Island geltende Menge herangezogen werden.
(4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 und 2 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Ausnahmen sind auch in der tabellarischen Übersicht in Anlage 4 enthalten.