Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0058-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 31.01.2017

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

Anlage 1

Grenztierärztlich kontrollpflichtige Waren

Der grenztierärztlichen Kontrolle (Abschnitt 2) unterliegen die im nachstehenden Warenkatalog angeführten Waren. Dabei sind

  • in der Spalte "KN-Code" der Code bzw. die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Union angegeben,
  • in der Spalte "Warenbezeichnung" die Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur der Union angeführt und
  • in der Spalte "Grenztierärztlich kontrollpflichtig", wenn erforderlich, die grenztierärztliche Kontrollpflicht für die jeweilige Position näher definiert. Hinsichtlich von Ausnahmen siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.2.1. und Abschnitt 4.2.2.

Bei den nachstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben.

Warenkatalog:

KN-Code

Warenbezeichnung

Grenztierärztlich kontrollpflichtig

 

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

Alle

 

0102

Rinder, lebend

Alle

 

0103

Schweine, lebend

Alle

 

0104 10

Schafe lebend

Alle

 

0104 20

Ziegen, lebend

Alle

 

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

Alle

 

0106

Andere Tiere, lebend

Alle

 

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Alle

 

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Alle

 

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

 

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

 

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

 

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

 

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

 

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

 

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle

 

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Alle

 

0301

Fische, lebend

Alle

 

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anders Fischfleisch der Position 0304

Alle

 

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Alle

 

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

 

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Alle

 

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Alle

 

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

Alle

 

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

Alle

 

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

 

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Alle

 

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle

 

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

Alle

 

0406

Käse und Quark/Topfen

Alle

 

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Alle

 

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

 

0409

Natürlicher Honig

Alle

 

0410

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle

 

0502 10

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

Alle

 

0504

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle

ex

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen gewaschene und desinfizierte oder zum Haltbarmachen behandelte Federn und Daunen, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder gewaschene und desinfizierte oder zum Haltbarmachen behandelte Federn und Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.)

 

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

Alle

 

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

Alle

ex

0508

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

  • Leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin;
  • Schalen und Panzer, die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, unabhängig vom Verwendungszweck

 

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

Alle

ex

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

Alle; ausgenommen sind

  • Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln (behandelt oder unbehandelt);
  • Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden. Unter diese Regelung fallen sowohl ganze ausgestopfte Tiere als auch ausgestopfte Tierteile (zB Köpfe, Füße);
  • Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die auf einer Unterlage montiert sind und einer Behandlung (zB gekocht, desinfiziert, gefärbt, etc.) unterzogen wurden, durch die sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen;
  • Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (zB Plastination) unterzogen wurden;
  • Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden;
  • Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskop Objektträgern eingeschlossen sind (siehe Abschnitt 4.2.1.);
  • bearbeitete Eierschalen und ausgeblasene Eier

ex

1212 99 95

Andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Bienenpollen

ex

1213

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

Nur Stroh

ex

1214 90 90

Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

Nur Heu

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Alle

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

 

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

 

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

Alle

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

 

1516 10

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Alle

ex

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Nur tierische Fette und Öle

ex

1518 00 91

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516;

  • Tierische Fette und Öle, ausgelassen;
  • Fettderivate

 

1518 00 95

Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

Alle

ex

1518 00 99

Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur, wenn Fett von Tieren enthalten ist

 

1521 90 91

Bienenwachse und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, roh

Alle

 

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

Alle

ex

1522

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Nur tierischen Ursprungs

 

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

 

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

ex

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Alle; ausgenommen sind Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, sofern sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (siehe Abschnitt 2.1. Abs. 3)

 

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Alle

 

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

 

1702 11

Lactose und Lactosesirup mit einem Gehalt an Laktose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

Alle, einschließlich künstlicher Honig oder Gemische von natürlichem und künstlichem Honig

ex

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere

  • Süßwaren (einschließlich Süßigkeiten) und
  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse), sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten

ex

1902 11

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

Nur wenn Fleischerzeugnisse enthalten sind

ex

1902 20 10

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Nur wenn Fleischerzeugnisse enthalten sind

 

1902 20 30

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Alle

ex

1902 20 91

Gekochte gefüllte Teigwaren

Nur wenn Fleischerzeugnisse enthalten sind

ex

1902 20 99

Nicht gekochte gefüllte Teigwaren

Nur wenn Fleischerzeugnisse enthalten sind

ex

1902 30

Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20

Nur wenn Fleischerzeugnisse enthalten sind

ex

1902 40

Couscous

Nur wenn Fleischerzeugnisse enthalten sind

ex

1904 90 10

Zubereitete Lebensmittel aus Reis

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere

  • Süßwaren (einschließlich Süßigkeiten) und
  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse), sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten

ex

1905

Backwaren

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere

  • Brot, Kuchen, Kekse und ähnliches Kleingebäck sowie Süßwaren (einschließlich Süßigkeiten), sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind, und
  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse), sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten

ex

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere mit Fisch gefüllte Oliven

ex

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere mit Fisch gefüllte Oliven

ex

2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2

ex

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette oder Fischöl, -pulver oder -extrakte enthalten

ex

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2

ex

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2

ex

2106 90 92

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere

  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse), sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten und
  • fertige Nahrungsmittel, die aus Eiprodukten hergestellt wurden und keine andern kontrollpflichtigen Bestandteile enthalten

ex

2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere

  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse), sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten und
  • fertige Nahrungsmittel, die aus Eiprodukten hergestellt wurden und keine andern kontrollpflichtigen Bestandteile enthalten

ex

2202 90

Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Position 2009

Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2; ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1. Abs. 3 genannten Lebensmittel, insbesondere

  • für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse), sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten und
  • fertige Nahrungsmittel, die aus Eiprodukten hergestellt wurden und keine andern kontrollpflichtigen Bestandteile enthalten

 

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

Alle

ex

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Alle, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91

ex

2835 25

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

Nur tierischen Ursprungs

ex

2835 26

andere Calciumphosphate

Nur Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs

ex

2932 99

Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

Nur tierischen Ursprungs, zB Glucosaminsulfat

 

3001 20 90

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen

Alle

 

3001 90 91

Heparin und seine Salze

Alle

 

3001 90 98

Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Alle

ex

3002 10 10

Antisera, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

Nur Antisera tierischen Ursprungs

ex

3002 10 91

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt, ausgenommen von Menschen

Nur Material tierischen Ursprungs

ex

3002 10 99

Andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

Nur Material tierischen Ursprungs

 

3002 90 30

Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

Alle

ex

3002 90 50

Kulturen von Mikroorganismen

Nur Tierpathogene und Pathogenkulturen

ex

3002 90 90

Toxine und ähnliche Erzeugnisse

Nur Tierpathogene und Pathogenkulturen

ex

3006 92

Pharmazeutische Abfälle

Nur Material tierischen Ursprungs

ex

3101

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

ex

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

  • Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, sofern 50 GHT oder mehr Milch oder Milchbestandteile enthalten sind;
  • zur Verwendung als Futtermittel oder zu industriellen Zwecken bestimmte Erzeugnisse, unabhängig vom Gehalt an Milch oder Milchbestandteilen

ex

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

Nur aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich Verwendung als Futtermittel)

ex

3503 00 10

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

Nur Gelatine für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie

ex

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

Nur Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie

ex

3507 10

Lab und seine Konzentrate

Nur Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs

ex

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

ex

3825 10

Siedlungsabfälle

Alle Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Erzeugnisse enthalten, einschließlich gebrauchte Speiseöle, die tierische Erzeugnisse enthalten

ex

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Nur wenn Öle und Fette tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

3913 90

Andere natürliche Polymere (ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester) und modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Nur tierischen Ursprungs, zB Chondroitinsulfat, Glucosamin oder Chitosan

ex

3917 10 10

Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärteten Eiweißstoffen

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

ex

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder konserviert; ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute

ex

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder konserviert; ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute

ex

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder konserviert; ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute

ex

4205 00 90

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Kauartikel und Material zur Herstellung von Kauspielzeug

ex

4206

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

Kauartikel und Material zur Herstellung von Kauspielzeug

ex

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Positionen 4101, 4102 oder 4103

Alle, ausgenommen getrocknete Pelzfelle

ex

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

Nur unbearbeitete Wolle

ex

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

Nur unbearbeitete Haare

ex

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Nur unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare

ex

6701

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

Kontrollpflichtig sind:

  • Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Federteile und Daunen, die einem anderen Verfahren als einer einfachen Reinigung, Desinfektion oder Konservierung unterzogen wurden;
  • Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn, Federteilen oder Daunen; zB einzelne Federn, deren Spulen zur Verwendung ua. bei Kopfbedeckungen verdrahtet oder fixiert wurden;
  • einzelne zusammengesetzte Federn, die aus verschiedenen Elementen zusammengefügt sind, Besätze oder Verzierungen aus Federn oder Daunen für Hüte, Boas, Kragen usw.

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind:

  • bearbeitete Zierfedern, bearbeitete (gewaschene, desinfizierte, gefärbte, usw.) Federn und Daunen, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete (gewaschene, desinfizierte, gefärbte, usw.) Federn und Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.)

ex

9508 10

Wanderzirkusse und Wandertierschauen

Nur mit lebenden Tieren

ex

9508 90

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderbühnen

Nur mit lebenden Tieren

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9705

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen sind

  • Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln (behandelt oder unbehandelt);
  • Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden. Unter diese Regelung fallen sowohl ganze ausgestopfte Tiere als auch ausgestopfte Tierteile (zB Köpfe, Füße);
  • Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die auf einer Unterlage montiert sind und einer Behandlung (zB gekocht, desinfiziert, gefärbt, etc.) unterzogen wurden, durch die sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen;
  • Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (zB Plastination) unterzogen wurden;
  • Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden;
  • Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskop Objektträgern eingeschlossen sind (siehe Abschnitt 4.2.1.);
  • bearbeitete Eierschalen und ausgeblasene Eier

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9930 24

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

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9930 99

Waren, die an anderer Stelle als in den KN-Kapiteln 1 bis 24 und 27 als Lieferung an Schiffe und Luftfahrzeuge klassifiziert sind

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs