Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010 gültig von 17.03.2010 bis 13.04.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und vorläufige Maßnahmen; PreisgabeBehandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare

7.1. Strafbestimmungen

7.1.1. Gerichtlich strafbare Handlungen

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 ArtHG 2009 begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 5) Exemplare, die im Anhang A oder im Anhang B angeführt sind,

1.ohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen oder

(1)2. Die Einfuhr oder die Ausfuhr oder die Durchfuhr vonentgegen einem nach den Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009 oder lebenden Exemplaren von Tieren oder Pflanzen, die im Anhang A angeführt sind, entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes oderArtikeln 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist gemäß § 8 Abs. 1 Artenhandelsgesetz strafbar. Der erlassenen behördlichen AuftragVersuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar. Die Durchführung der Strafverfahren wegen derartiger Zuwiderhandlungen obliegt den Gerichten.

einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Keine gerichtliche Strafbarkeit besteht für eine Handlung, die eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und die eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art hat (siehe Abs. 6); diese Fälle sind nach Maßgabe des § 8 ArtHG 2009 als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar (siehe Abschnitt 7.1.2.).
  • Die Genehmigungs- und Bescheinigungspflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist in Abschnitt 4.1. (Einfuhr in die Gemeinschaft) und die Genehmigungs- und Bescheinigungspflicht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft) ist in Abschnitt 4.2. erläutert.
  • Die in der Durchfuhr zu beachtenden Sonderbestimmungen werden in Abschnitt 6.1. erläutert.
  • Der Straftatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 ArtHG 2009 zielt insbesondere auf Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab, wonach die ausstellende Behörde in jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen kann, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen.

(2) Gemäß § 7 Abs. 2 ArtHG 2009 begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 5) Exemplare, die im Anhang A oder im Anhang B angeführt sind,

1.kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

2.zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

3.verkauft oder zu verkaufen anbietet.

Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Keine gerichtliche Strafbarkeit besteht für eine Handlung, die eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und die eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art hat (siehe Abs. 6); diese Fälle sind nach Maßgabe des § 8 ArtHG 2009 als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar (siehe Abschnitt 7.1.2.).
  • Die diesbezüglichen Regelungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind für Exemplare, die im Anhang A angeführt sind, in Abschnitt 4.3.1. und für Exemplare, die im Anhang B angeführt sind, in Abschnitt 4.3.2. erläutert.

(3) Gemäß § 7 Abs. 3 ArtHG 2009 begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 5) lebende Exemplare, die im Anhang A angeführt sind, entgegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befördert. Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Die Vorschriften über die Beförderung von lebenden, der freien Wildbahn entnommenen Exemplaren des Anhangs A mit vorgeschriebenem Aufenthaltsort gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind in Abschnitt 4.3.3. erläutert.

(24) Gemäß § 8 Abs. 4 Artenhandelsgesetz können15 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die Gerichtevollendete Tat, sondern auch für den Versuch und die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgungfür jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der gerichtlichen Vergehengroben Fahrlässigkeit (siehe Abs. 15) die Zollbehörden in Anspruch nehmenist der Versuch nicht strafbar.

(5) Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" in § 7 Abs. 5 ArtHG 2009 wurde aus der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt übernommen. Die grobe Fahrlässigkeit ist nicht nur ein Begriff aus dem Zivilrecht, sondern kommt auch in den §§ 181e (Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen) und 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) vor und wird auch in EU-Rechtsakten im Zusammenhang mit dem Strafrecht verwendet. In der Rechtssache C-308/06 hat der EuGH - zur vergleichbaren Regelung des Artikels 4 der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte - etwa ausgesprochen, dass "unter grober Fahrlässigkeit ein nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen zu verstehen ist, mit dem die verantwortliche Person die Sorgfaltspflicht, der sie in Anbetracht ihrer Eigenschaften, ihrer Kenntnisse, ihrer Fähigkeiten und ihrer persönlichen Lage hätte genügen können und müssen, in qualifizierter Weise verletzt".

Bei "geringfügiger Fahrlässigkeit" liegt keine Strafbarkeit als gerichtlich strafbare Handlung vor.

(6) Das Kriterium der Unerheblichkeit des Handels mit Exemplaren des Anhangs A oder B, nach dem in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1 und 2) keine gerichtliche Strafbarkeit sondern nach Maßgabe des § 8 ArtHG 2009 eine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht (siehe Abschnitt 7.1.2.), wird durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung ist davon auszugehen, dass dieses Kriterium (unerhebliche Menge und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art) in jenen Fällen gegeben ist, die im Begutachtungsentwurf für eine derartige Verordnung (siehe RIS - Begutachtungsentwürfe - BEGUT_COO_2026_100_2_582022) genannt sind. Somit gilt folgendes:

1. Exemplare, die in Anhang A angeführt sind:

Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1 und 2) erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit (erhebliche Menge und erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art) und sind demgemäß gerichtlich strafbar, wenn es sich um folgende Anhang A-Exemplare handelt:

1.lebende Tiere ab einem Exemplar,

2.tote Tiere, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, sowie Jagdtrophäen ab einem Exemplar,

3.Teile oder Erzeugnisse in einer Menge von mehr als 1 kg von

a)Elefanten (Elephantidae),

b)Nashörnern (Rhinocerotidae),

c)großen Menschenaffen (Hominidae),

d)Bären (Ursidae),

e)Katzenartigen (Felidae),

f)Meeresschildkröten (Cheloniidae),

g)Walen (Cetacea) oder

h)Tieren, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13),

(3) Die Einfuhr oderwobei sich die Ausfuhr oder die DurchfuhrMenge von Exemplaren entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes oder1 kg bei Erzeugnissen, die Tieranteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist gemäß § 9 Abs. 1 Artenhandelsgesetz als Verwaltungsübertretung strafbarunterliegt, sofern es sich nicht um ein gerichtliches Vergehen (Abs. 1) handelt. Der auf die insgesamt enthaltenen Tieranteile bezieht,Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar.

4.lebende Pflanzen ab einem Exemplar,

5.tote Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, ab einem Exemplar oder

6.Teile oder Erzeugnisse von Pflanzen in einer Menge von mehr als 1 kg, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13), wobei sich die Menge von 1 kg bei Erzeugnissen, die Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, auf die insgesamt enthaltenen Pflanzenanteile bezieht.

2. Exemplare, die in Anhang B angeführt sind:

Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1 und 2) erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit (erhebliche Menge und erhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art) und sind demgemäß gerichtlich strafbar, wenn es sich um folgende Anhang B-Exemplare handelt:

1.folgende lebenden Tiere und Pflanzen oder toten Tiere und Pflanzen, deren ursprüngliche Beschaffenheit im Wesentlichen noch erhalten ist, ab einem Exemplar:

a)Elefanten (Elephantidae),

b)Nashörner (Rhinocerotidae),

c)Bären (Ursidae),

d)Katzenartige (Felidae) oder

e)Tiere oder Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13),

2.Teile oder Erzeugnisse in einer Menge von mehr als 1 kg von

a)Elefanten (Elephantidae),

b)Nashörnern (Rhinocerotidae),

c)Bären (Ursidae),

d)Katzenartigen (Felidae) oder

e)Tieren oder Pflanzen, deren Einfuhr in die Gemeinschaft aufgrund der Aussetzungsverordnung eingeschränkt worden ist (siehe Anlage 13),

wobei sich die Menge von 1 kg bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile bezieht.

Hinweis: Der Verordnungsentwurf sieht zwar auch für Handlungen gemäß § 7 Abs. 3 ArtHG 2009 (siehe Abs. 3) ein Kriterium der Unerheblichkeit vor, das aber in der Praxis nicht von Bedeutung ist, da bereits ein lebendes Exemplar das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt.

(47) Wenn ZollorganeDer Strafrahmen für die in Ausübung ihres DienstesAbs. 1 bis 3 angeführten Handlungen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei Tatbegehung, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auchwobei innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat eine rechtskräftige Verurteilung zumindest wegen zwei solcher Taten erfolgt ist und in anderen Fällen von einerder Absicht gehandelt wird, vollzogenen odersich versuchten Verletzung dieser Beschränkungen Kenntnis erlangen, haben sie die Gegenständedurch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erhöht sich der Strafrahmen gemäß § 7 Abs. 4 Artenhandelsgesetz zur Sicherung des Verfalls zu beschlagnahmen (faktische Amtshandlung) undArtHG 2009 auf Kosten des TätersFreiheitsstrafe bis zu verwahrenfünf Jahren. Besteht kein Verdacht eines strafbaren Verhaltens gemäß §§ 8Bei grob fahrlässiger Begehung (siehe Abs. 1 oder 9 Abs. 1 Artenhandelsgesetz, sondern fehlen lediglich die für die Abfertigung erforderlichen Urkunden, dann sind die Gegenstände bei Gefahr im Verzug5) reduziert sich der Strafrahmen gemäß § 297 Abs. 3 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung5 ArtHG 2009 auf Freiheitsstrafe bis zu beschlagnahmeneinem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gemäß Artikel 16Daneben sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besteht sogar eine7 ArtHG 2009 einzuziehen Verpflichtung zur Beschlagnahme, wenn lebende Exemplare der Anhänge B und C ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Lebende Exemplare der Anhänge A, B und C sind daher auf jeden Fall zu beschlagnahmen. In diesen Fällen ist daher die Anwendung gelinderer Mittel (z. B. Belassung in vorübergehender Verwahrung) nicht zulässig. Im Fall einer Gerichtszuständigkeit ist die Zuwiderhandlung durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, anderenfalls ist umgehend Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die beschlagnahmten Waren sind der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde nach Möglichkeit abzuliefern. Dabei ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Ebenso ist darauf hinzuweisenBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, wenn der Überlassung veterinärbehördliche oder phytosanitäre Gründe entgegenstehen. Der Fall ist in EvidenzUmwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) zu haltenübergeben. Kann die Ware wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.

(8) Für das Strafverfahren wegen der gemäß § 7 ArtHG 2009 gerichtlich strafbaren Handlungen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Dies gilt im Hinblick auf § 7 Abs. 9 ArtHG auch in jenen Fällen, in denen die Tat grob fahrlässig (siehe Abs. 5) begangen wurde.

(9) Gemäß § 57 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 bis 3 angeführten Handlungen bei grober Fahrlässigkeit drei Jahre, ansonsten fünf Jahre.

(10) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug gemäß § 6 Abs. 4 ArtHG 2009 befugt, Exemplare, auf die sich eine gemäß § 7 ArtHG 2009 gerichtlich strafbare Handlung (siehe Abs. 1 bis 3) bezieht, vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung ist unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.

(5) Werden lebende Tiere oder lebende Pflanzen beschlagnahmtvorläufig sichergestellt, so sind diese in ein Schutzzentrum oder an einen anderen geeigneten Ort zu verbringen. Eine Liste von Schutzzentren, in denen eine Unterbringung beschlagnahmter Tiere möglich ist, ist als hinsichtlich Anlage 8 angeschlossen. Bei Tieren ist nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (Unterbringung nach VB-0320 Abschnitt 6.27.2.) vorzugehen. Hinsichtlich der Verwahrung der beschlagnahmten Exemplare ist auch das Einvernehmen mit dem Amt der jeweiligen Landesregierung, Abteilung Naturschutz bzw. Landschaftsschutz, in Wien MA 22, herzustellen und auf eine ehestmögliche geeignete Unterbringung zu drängen. Werden lebende Tiere oder Pflanzen nicht beim Zollamt oder in einem Zolllager oder Bahnzollraum verwahrt, so ist gegenüber dem Verwahrer - auch wenn es sich um eine Behörde handelt - ein Verfügungsverbot gemäß § 26 Abs. 3 ZollR-DG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Finanzstrafgesetzvorzugehen. Überdies sind der Staatsanwaltschaft allfällige Unterbringungs- und Pflegekosten unverzüglich bekannt zu erlassengeben.

(611) Gemäß § 347 Abs. 2 ZollR-DG8 ArtHG 2009 können die ZollorganeGerichte und die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung der Straftaten nach Maßgabe des§ 7 Abs. 1 bis 5 ArtHG 2009 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist § 37 VStG196 FinStrG sinngemäß anzuwenden. Die Finanzstrafbehörden werden daher auch bei der Aufklärung und desVerfolgung der Straftaten nach § 37a VStG7 Abs. 1 bis 5 ArtHG 2009 im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben somit bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Artenhandelsgesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzengerichtlich strafbaren Handlungen nach § 7 Abs. 1 bis 5 ArtHG 2009 an Stelle der Kriminalpolizei die Finanzstrafbehörden und einhebenihre Organe wahrzunehmen.

Die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG durch Zollorgane ist trotz der Ermächtigung in § 34 Abs. 2 ZollR-DG bei den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Artenhandelsgesetzes nicht möglich, weil die für derartige Verstöße vorgesehenen Mindeststrafen den Betrag von 120 €, bis zu dem Geldstrafen mit Organstrafverfügung durch Zollorgane eingehoben werden können, übersteigen.

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.

(712) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleitenBei gerichtlicher Zuständigkeit hat die Anzeige durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.