Richtlinie des BMF vom 26.11.2010, BMF-010311/0105-IV/8/2010 gültig von 26.11.2010 bis 31.07.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen

6.1. Durchfuhr

(1) Die Durchfuhr (Abschnitt 1 Z 13) von Exemplaren durch die GemeinschaftUnion ist von den Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen. Bei

1.allen im Anhang A angeführten oder

2.im Anhang B angeführte Arten des Anhangs I und II

gilt diese Ausnahme allerdings nur dann, wenn ein gültiges (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes, in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, vorgelegt wird.

(2) Werden die (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-)Ausfuhrlandes nicht vorgelegt, ist auch bei Durchfuhrsendungen nach Abschnitt 7 vorzugehen.