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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.1. Einfuhr in die Union
(1) Für die Einfuhr von Arten der Anhänge A oder B sind erforderlich:
1.eine Einfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638"), ausgestellt im Bestimmungsmitgliedstaat (Abschnitt 1 Z 8)
UND
2.für Arten, die auch im Anhang I, II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400"), falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass diese Unterlagen der Einfuhrzollstelle vorzulegen sind,
An Stelle der Einfuhrgenehmigung können vorgelegt werden
- eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7323"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
- eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7324"), für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere, oder
- eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden.
(2) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs C sind erforderlich:
1.eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639")
UND
2.für Arten, die auch im Anhang II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400").
(3) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs D ist eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") erforderlich.