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Richtlinie des BMF vom 26.11.2010, BMF-010311/0105-IV/8/2010
gültig von 26.11.2010 bis 14.03.2013
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union
(1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich:
- eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
- eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
- eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7323"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
- eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7324"), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder
- eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden.
(2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.