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- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.3. Innergemeinschaftlicher Handel
4.3.1. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs A
(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten.
(2) Ausnahmen von den Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für Arten des Anhangs A bestehen,
- wenn die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, eine diesbezügliche Bescheinigung (Vermarktungsbescheinigung) gemäß dem Muster 5 der Anlage 6 ausgestellt hat (siehe auch Abschnitt 4.10.); in dieser Bescheinigung muss im Feld 19 angekreuzt sein, dass die Bescheinigung "zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97" ausgestellt wird oder
- wenn die Exemplare Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden, sofern die zuständige Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) eines Mitgliedstaats eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), ausgestellt hat; solche Musterkollektionsbescheinigungen erlauben allerdings nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken und bilden keine Ausnahmen von den anderen Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Derartige Bescheinigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die Exemplare
a)in der Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
b)zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder
c)gemäß dieser Verordnung in die Union eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder
d)in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder
e)unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder
f)zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
g)Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder
h)aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden.
(3) Ausnahmen von den Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für Arten des Anhangs A bestehen ferner, wenn es sich um folgende Exemplare handelt:
a)in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel von in Anhang X der Durchführungsverordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt, dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gekennzeichnet sind, oder
b)künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten oder
c)bearbeitete Gegenstände, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden. Dabei muss es sich um Exemplare handeln, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.
In diesen Fällen ist keine Bescheinigung erforderlich.
(4) Für die in den Abs. 2 genannten Bescheinigungen sind die dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechenden Formulare zu verwenden, die von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) eines Mitgliedstaates ausgestellt und ausschließlich zur Verwendung in der Union bestimmt sind. Solche Bescheinigungen können als "transaktionsbezogene Bescheinigungen" (Bescheinigungen, die für eine oder mehrere kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) nur auf dem Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder auch anderer Mitgliedstaaten gültig sind) oder als "exemplarbezogene Bescheinigungen" (Bescheinigungen, die keine transaktionsbezogenen Bescheinigungen sind) ausgestellt werden. In Österreich wird diese Bescheinigung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) ausgestellt. Das Formblatt Nr. 1 (Original) ist gelb mit untergründigem Guilloche-Muster mit grauem Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf chemischem oder mechanischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen können folgende Verfahrenserleichterungen gewährt werden:
a)zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen können Bescheinigungen auch für mehrere Exemplare ausgestellt werden;
b)für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen können die Mitgliedstaaten Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden und die ein Zuchtregister führen, vorgefertigte Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Angabe enthalten:
"Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: . . . . . .";
c)für
- in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen oder
- aus einem Mitgliedstaat stammende und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommene Exemplare
können die Mitgliedstaaten Personen, die von einer Vollzugsbehörde unter bestimmte Voraussetzungen dazu zugelassen sind, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, unter Einhaltung des geltenden Rechts in der Union der Natur entnommenen Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck vorgefertigte Bescheinigungen zur Verfügung stellen.