Richtlinie des BMF vom 27.02.2019, BMF-010311/0020-III/11/2019 gültig von 27.02.2019 bis 31.07.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
  • 7.1. Strafbestimmungen

7.1.2. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) ein Exemplar, das im Anhang A, B, C oder D angeführt ist, entgegen dem Artenhandelsgesetz 2009 oder den Artikeln 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

(2) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach dem Artenhandelsgesetz 2009 oder nach den Artikeln 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht. Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) gegen Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, gegen die Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1 ArtHG 2009 oder § 6 Abs. 2 ArtHG 2009 verstößt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

(4) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) gegen eine Verordnung gemäß § 2 ArtHG 2009 oder § 5 ArtHG 2009 verstößt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  • Gemäß § 2 ArtHG 2009 können durch Verordnung bestimmte strengere Maßnahmen festgelegt werden. Derzeit besteht keine solche Verordnung.
  • Gemäß § 5 Abs. 2 ArtHG 2009 sind mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Diese Kennzeichnungsvorschiften wurden durch die Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 erlassen (siehe Abschnitt 4.12.).

(5) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 ArtHG 2009 begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig (siehe Abs. 7) gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Kaviar siehe Abschnitt 4.3.2. und Anlage 12. Hinsichtlich sonstiger Kennzeichnungsvorschiften siehe Abschnitt 4.12.
  • Keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Im Fall der groben Fahrlässigkeit (siehe Abs. 7) ist der Versuch nicht strafbar.

(7) Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt "grob fahrlässig", wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Bei "geringfügiger Fahrlässigkeit" liegt keine Strafbarkeit als verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen vor.

(8) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 bis 5 angeführten Handlungen beträgt

  • bei vorsätzlicher Begehung:
    • Geldstrafe bis zu 40.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang A angeführt ist, bzw.
    • Geldstrafe bis zu 20.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang B, C oder D angeführt ist;
    • daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
  • bei Tatbegehung, wobei innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen wurden sowie in der Absicht gehandelt wurde, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen:
    • Geldstrafe bis zu 80.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang A angeführt ist, bzw.
    • Geldstrafe bis zu 40.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang B, C oder D angeführt ist;
    • daneben unterliegen die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG dem Verfall, wobei auch dann auf Verfall zu erkennen ist, wenn § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist;
  • bei grob fahrlässiger Begehung (siehe Abs. 7):
    • Geldstrafe bis zu 20.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang A angeführt ist, bzw.
    • Geldstrafe bis zu 10.000 Euro sofern ein Exemplar betroffen ist, das im Anhang B, C oder D angeführt ist;
    • ein Verfall ist bei grob fahrlässiger Begehung nicht vorgesehen.

(9) Bei Rückfall sind die Bestimmungen über die Strafverschärfung gemäß § 41 FinStrG auf die Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§ 8 Abs. 4 ArtHG 2009).

(10) Werden Exemplare, die im Anhang A, B, C oder D angeführt sind, für verfallen erklärt, ist dies nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) bekannt zu geben, welches das weitere Verfahren nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) durchzuführen hat. Ebenso ist im Fall einer vorzeitigen Verwertung gemäß § 90 Abs. 2 FinStrG vorzugehen. Eine Freigabe verfallener Exemplare an den früheren Eigentümer im Rahmen des Gnadenrechts nach § 187 FinStrG ist im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht möglich.

(11) Gemäß § 8 Abs. 8 ArtHG 2009 ist die Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) bei den gemäß § 8 ArtHG 2009 verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ausgeschlossen.

(12) Gemäß § 13 Abs. 6 ArtHG 2009 sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 ArtHG 2009 genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.

(13) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 bis 5 angeführten Handlungen fünf Jahre.

(14) Werden lebende Tiere oder lebende Pflanzen gemäß § 89 FinStrG beschlagnahmt, ist hinsichtlich der Unterbringung nach Abschnitt 7.2. Abs. 3 vorzugehen.

(15) Im Übrigen gilt für die in § 8 ArtHG 2009 als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz.