Richtlinie des BMF vom 01.08.2020, 2020-0.485.423 gültig ab 01.08.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare

7.3. Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare; Preisgabe

(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dürfen eingezogene bzw. für verfallen erklärte

verwertet werden, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Im Hinblick darauf normiert § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 folgende Verfahren:

(2) Sofern das Bundesministerium für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie nach dem Verfahren des § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 der Verwertung zustimmt, hat es für die Exemplare entweder eine Einfuhrgenehmigung oder eine dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung auszustellen. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.

(3) § 11 Abs. 3 ArtHG 2009 sieht für Fälle, in denen kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden kann, vor, dass derjenige,

der Republik Österreich neben den Kosten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Union entstanden ist sowie alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Dem Bundesministerium für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ist zur Feststellung dieser Kosten gegebenenfalls Amtshilfe zu leisten.

(4) Auf preisgegebene Gegenstände sind die Artikel 8 Abs. 6 und 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der § 11 ArtHG 2009 ebenfalls anzuwenden. Sofern eine Verwertung solcher Gegenstände nicht zulässig ist, ist eine Aufgabe von Nichtunionswaren zugunsten der Staatskasse immer gemäß § 78 ZollR-DG abzulehnen.