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Richtlinie des BMF vom 16.07.2010, BMF-010311/0070-IV/8/2010
gültig von 16.07.2010 bis 31.12.2018
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 1. Begriffsbestimmungen
1.5. Schusswaffen der Kategorie C
Dieser Kategorie unterliegen gemäß § 30 WaffG Schusswaffen mit gezogenem Lauf (Abschnitt 1.1. Abs. 5), die nicht als verbotene Schusswaffen oder Kriegsmaterial (Abschnitt 1.3.) oder als Schusswaffen der Kategorie B (Abschnitt 1.4.) gelten. Hierunter fallen zB Jagdgewehre, nicht aber halbautomatische Schusswaffen (Kategorie B) oder Schrotflinten (Kategorie D).