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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 1. Begriffsbestimmungen
1.7. Deaktivierte Schusswaffen
(1) Schusswaffen gelten gemäß § 1 Abs. 1 DeaktV als deaktiviert (und damit nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996), wenn sie
- gemäß den in Anlage 1 DeaktV festgelegten technischen Richtlinien umgebaut und
- gemäß Anlage 2 DeaktV als deaktiviert gekennzeichnet
worden sind.
(2) Das Deaktivierungskennzeichen (siehe Anlage 3 Muster 9) besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Buchstaben- und Ziffernkombination (A0 bis R9) und ist von einem ermächtigten Gewerbetreibenden auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Schusswaffe anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Schusswaffe kann zusätzlich zu diesem Kennzeichen am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B) oder an der Verschlusshülse bzw. am Verschlussgehäuse (bei Schusswaffen der Kategorie C) ein Stempelabdruck angebracht sein.
(3) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen. Es ist mindestens ein Deaktivierungszeichen sichtbar an der deaktivierten Schusswaffe anzubringen und dieses darf nicht mehr als 50 % der Bauteile (zB Griffschale, Bedienungselement) verdecken.