Richtlinie des BMF vom 14.12.2019, BMF-010311/0086-III/11/2019 gültig ab 14.12.2019

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

3. Warenverkehr innerhalb der Union

3.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen sowie das Mitnehmen von Schusswaffen oder Munition im Warenverkehr innerhalb der Union bzw. aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.).

(2) Unter Verbringen ist jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, der kein Mitnehmen oder Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt.

(3) Als Mitnehmen (Mitnahme, Mitbringen) gilt der persönliche Transport von Schusswaffen und Munition von einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt im Rahmen einer Reise.

3.2. Gewerblicher Verkehr

(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis DC oder Munition aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet muss eine Einwilligungserklärung (Anlage 8) vorliegen.

Hinweis: Keinesfalls handelt es sich um ein Verbringen aus einem Mitgliedstaat, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe aus einem Drittstaat in einen EU-Mitgliedstaat mitbringt und nach der Durchreise durch diesen Mitgliedstaat die Bundesgrenze überschreitet. Dies ist eine Einfuhr aus einem Drittstaat ins Bundesgebiet.

(2) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien A bis DC oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein Erlaubnisschein (Anlage 7) erforderlich.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibenden das Verbringen von Schusswaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden in der EU generell bewilligen. Diese Genehmigung hat eine Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren und ersetzt die oben angeführten Dokumente.

(4) Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. Waffenbesitzkarte.

(5) Deaktivierte Schusswaffen dürfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/2403 nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit der einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung versehen sind (siehe Abschnitt 1.7. und Anlage 9) und ihnen eine Deaktivierungsbescheinigung (siehe Anlage 10) beiliegt.

3.2.1. Ausnahmen im gewerblichen Verkehr

(1) Für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorien B, C und DC sowie von Munition für diese Schusswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung (Abschnitt 3.2. Abs. 1).

(2) Werden die nachstehend angeführten Waren von anderen als den unter Abs. 1 genannten Personen verbracht, so ist ebenfalls keine vorherige Einwilligungserklärung erforderlich:

a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung;

b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (zB Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung);

c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;

d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen;

e)Munition für die unter a) bis d) angeführten Schusswaffen.

Hinweis: Die unter a) bis e) angeführten Ausnahmen gelten auch dann für Schusswaffen, wenn diese unter die Bestimmungen für Kriegsmaterial (VB-0401) fallen.

3.3. Reiseverkehr

(1) Für das Mitnehmen einer Schusswaffe und Munition hierfür aus einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich oder umgekehrt bedarf es im Reiseverkehr eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Anlage 6), sofern die betreffende Schusswaffe in diesem eingetragen ist. Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses beträgt fünf Jahre.

(2) Die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Schusswaffen und Munition hiezu dürfen nur dann nach Österreich mitgebracht werden, wenn die Mitnahme dieser Schusswaffen vorher bewilligt worden ist. Diese Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden und ist im Europäischen Feuerwaffenpass anzuführen; sie kann mehrfach um 1 Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht:

a)Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu dreifünf Schusswaffen der Kategorie B oder C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition hiezu und

b)Sportschützen (Abschnitt 1.8.) für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition,fünf

  • Schusswaffen der Kategorie B,
  • Schusswaffen der Kategorie C,
  • halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann sowie
  • andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,

und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen imin einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen kannoder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweist. Der Anlass der Reise ist durch entsprechende Unterlagen bei einer Kontrolle nachzuweisen. Als Unterlagen kommen insbesondere Einladungen zu Sport- oder Jagdveranstaltungen in Betracht.

(4) Aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen, BGBl. III Nr. 40/2004, dürfen Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher Sportschützenvereine folgende Schusswaffen und Munition hierfür in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen:

  • lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B und der Kategorie C, ausgenommen Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns),
  • lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf der Kategorie C,
  • lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf der Kategorie DC und
  • Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen.

Diese Regelung gilt nur dann, wenn - soweit erforderlich - die deutsche Besitzerlaubnis und der Grund der Reise durch eine Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich glaubhaft gemacht werden kann.

(5) Die unter Abs. 1 und 3 angeführten Dokumente sind kein Ersatz für einen Waffenpass bzw. eine Waffenbesitzkarte.

(6) Deaktivierte Schusswaffen dürfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/2403 nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit der einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung versehen sind (siehe Abschnitt 1.7. und Anlage 9) und ihnen eine Deaktivierungsbescheinigung (siehe Anlage 10) beiliegt.

3.4. Begünstigte Personen

(1) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, kann die Grenzübergangsstelle (das sind die in § 12 Grenzkontrollgesetz genannten Einrichtungen der Bundespolizeidirektionen und Zolldienststellen), über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Journaldienst der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) von Amts wegen die unter Abschnitt 3.3. Abs. 2 genannte Bewilligung erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts.

(2) Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes formlos nach Österreich verbracht werden, sofern es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt.