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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz - KMG), BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2005;
2.die Verordnung betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977.
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Die Beschränkungen des Kriegsmaterialgesetzes gelten für das Verbringen von Kriegsmaterial nach, aus oder durch Österreich und beziehen sich nicht nur auf Ein-, Aus- oder Durchfuhren dieser Waren in das, aus dem oder durch das Zollgebiet der Gemeinschaft.
0.3. Pflichten der Parteien
(1) Gemäß § 4 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz sind die aufgrund des Kriegsmaterialgesetzes erlassenen Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen vom Bewilligungsinhaber dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen. Bei der Zollabfertigung sind diese Bewilligungen im Original vorzulegen.
(2) Im Fall von bewilligungsfreien Verbringungen gemäß § 5 Abs. 2a Kriegsmaterialgesetz sind entsprechende Dokumente jenes EU-Mitgliedstaates, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 2 bzw. Abschnitt 2.3.4. Abs. 1) vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.
(3) Bei bewilligungsfreien Verbringungen gemäß § 5 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz sind geeignete Unterlagen zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 1) vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.
0.4. Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden und der Zollorgane
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz haben die Zollbehörden und ihre Organe im Rahmen der ihnen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Kriegsmaterialgesetzes mitzuwirken.
(2) Abgesehen von den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumten Befugnissen sind die Zollbehörden und die Zollorgane zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes gemäß § 4 Abs. 5 Kriegsmaterialgesetz berechtigt, von Empfängern, Absendern, Transporteuren und Verwahrern von Kriegsmaterial sowie den bei diesen beschäftigten Personen zu verlangen, dass
- die im § 4 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen (siehe Abschnitt 0.3.) ausgehändigt werden und
- das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln ermöglicht wird.
Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Dabei ist nach § 50 SPG vorzugehen. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.