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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial
- 2. Beschränkungen für Kriegsmaterial
- 2.1. Einfuhr und Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich
2.1.3 Ausnahmen
(1) Von denGemäß § 5 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz Beschränkungen ausgenommen istsind die Einfuhr und die EinfuhrVerbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich durch
a)das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
b)das Bundesministerium für Inneres,
c)das Bundesministerium für Justiz sowie
d)das Bundesministerium für Finanzen
für die ihnen unterstellten Organe von den Beschränkungen ausgenommen. Die Ausnahme ist gegeben, wenn die Einfuhr bzw. die Verbringung für das betreffende Bundesministerium als Empfänger erfolgt und eine entsprechende Amtsbestätigung dieses Bundesministeriums (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7481") vorliegt.
(2) Gemäß § 5 Abs. 2a Kriegsmaterialgesetz ist die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (nicht aber auch die sonstige Einfuhr) von den Beschränkungen ausgenommen, wenn
1.eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
2.es sich dabei nicht um
a)Kriegsmaterial im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Kriegsmaterialverordnung (radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel sowie Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung derartigen Kriegsmaterials) oder
b)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oder
c)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oder
d)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oder
e)Kriegsmaterial, das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
handelt.
Als Nachweis dafür, dass Kriegsmaterial verbracht wird, für das nach dem Recht des ausführenden EU-Mitgliedstaates keine Ausfuhrbewilligung erforderlich ist, hat der Transporteuer eine Kopie der entsprechenden Ausnahmeregelung des anderen EU-Mitgliedstaates mitzuführen. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2a Kriegsmaterialgesetz gilt daher, dass beim Transport des Kriegsmaterials zumindest eine Kopie der Ausfuhrbewilligung oder der entsprechenden Ausnahmeregelung des anderen EU-Mitgliedstaates mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist (siehe auch Abschnitt 0.3.).
(23) Eine Einfuhrbewilligung ist gemäß § 5 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz nicht erforderlich für die EinfuhrVerbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (nicht aber auch für die sonstige Einfuhr), das nur zum Zweck dere einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur oder Wartung eingeführtin einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht worden ist und im Anschluss an einen derartigen Vorgang wieder nach Österreich zurück verbracht wird. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Gegenstände handelt, die bereits einmal auf Grund einer Bewilligung gemäß dem Kriegsmaterialgesetz ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Einfuhr ist dem Bundesministerium für Inneres vom Importeur zu melden. Die Einfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie das Bundesministerium für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der MeldungKriegsmaterial im Sinne des Importeurs über die beabsichtigte Einfuhr untersagt. Als Nachweis ist die seinerzeitige Bewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") gemäß dem Kriegsmaterialgesetz und eine Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") vorzulegen, dass die Einfuhr des Kriegsmaterials gemäß § 5 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz ohne Bewilligung zulässig ist2 Z 2 handelt. Liegt eine solche Bestätigung nicht vorAls Nachweis sind geeignete Unterlagen, ist durch Rückfrage inaus denen der Abteilung III/3 des Bundesministeriums für Inneres (Tel. 01/531 26) festzustellenZweck der Verbringung zu ersehen ist, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz gegeben sindmitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist (siehe auch Abschnitt 0.3.).
(34) Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes finden ferner gemäß § 3 des Truppenaufenthaltsgesetzes (TrAufG) keine Anwendung auf Kriegsmaterial, das von ausländischen Truppen mitgeführt wird, deren Aufenthalt in Österreich vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist. Als Nachweis ist eine Kopie der Verbalnote (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7499"), mit der der Aufenthalt vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist, vorzulegen. In Zweifelsfällen besteht auch die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion rückzufragen, welche seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die genehmigten Aufenthalte ausländischer Truppen informiert wird.
Diese Regelung gilt sowohl für ganze Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte als auch für diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Der gestattete Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.
2.1.4. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Einfuhrbeschränkungen für Kriegsmaterial sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0401: Kriegsmaterial" (VuB-Code "0401") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7480 |
Bewilligung/Bestätigung des BM für Inneres - Kriegsmaterial |
siehe Abschnitt 2.1.2. |
7481 |
Amtsbestätigung des zuständigen BM - Kriegsmaterial |
Siehe Abschnitt 2.1.3. |
7499 |
Ausnahme - Ware von VuB 0401 (Kriegsmaterial) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.1.3.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1. und Anlage 3; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 7480 oder 7481 verwendet werden |