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Richtlinie des BMF vom 30.06.2012, BMF-010311/0073-IV/8/2012 gültig von 30.06.2012 bis 30.09.2012

VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial

  • 2. Beschränkungen für Kriegsmaterial
  • 2.3. Durchfuhr und Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat

2.3.4. Ausnahmen

(1) Gemäß § 5 Abs. 2a Kriegsmaterialgesetz ist die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (nicht aber auch die sonstige Durchfuhr) von den Beschränkungen ausgenommen, wenn

1.eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und

2.es sich dabei nicht um

a)Kriegsmaterial im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Kriegsmaterialverordnung (radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel sowie Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung derartigen Kriegsmaterials) oder

b)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oder

c)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oder

d)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oder

e)Kriegsmaterial, das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,

handelt.

Als Nachweis dafür, dass Kriegsmaterial verbracht wird, für das nach dem Recht des ausführenden EU-Mitgliedstaates keine Ausfuhrbewilligung erforderlich ist, hat der Transporteuer eine Kopie der entsprechenden Ausnahmeregelung des anderen EU-Mitgliedstaates mitzuführen. Für die Anwendung des § 5 Abs. 2a Kriegsmaterialgesetz gilt daher, dass beim Transport des Kriegsmaterials zumindest eine Kopie der Ausfuhrbewilligung oder der entsprechenden Ausnahmeregelung des anderen EU-Mitgliedstaates mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist (siehe auch Abschnitt 0.3.).

(2) Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes finden ferner gemäß § 3 des Truppenaufenthaltsgesetzes (TrAufG) keine Anwendung auf Kriegsmaterial, das von ausländischen Truppen mitgeführt wird, deren Aufenthalt in Österreich vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist. Als Nachweis ist eine Kopie der Verbalnote, mit der der Aufenthalt vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist, vorzulegen. In Zweifelsfällen besteht auch die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion rückzufragen, welche seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die genehmigten Aufenthalte ausländischer Truppen informiert wird.

Diese Regelung gilt sowohl für ganze Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte als auch für diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Der gestattete Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.