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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
- 2. Verfahren
- 2.1. Anwendung der Beschränkung
2.1.1. Aussetzung der Freigabe und Information
(1) Bei Vorliegen eines der Tatbestände nach Abschnitt 1.1.1. oder Abschnitt 1.1.2. ist
1. die Freigabe für das betreffende Produkt auszusetzen und
2. die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu informieren.
Die Information der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat aus Dringlichkeitsgründen bevorzugt per E-Mail (möglichst unter Anschluss von Digitalfotos der betreffenden Produkte) oder telefonisch oder per Telefax zu erfolgen. Die zuständige Behörde sowie (soweit bekannt) deren Telefon-, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen sind in den einzelnen Anhängen jeweils unter Abschnitt nn.3. angeführt.
(2) Bei verderblichen Waren ist von der Marktüberwachungsbehörde und in weiterer Folge von der Zollbehörde soweit wie möglich durch eventuell aufzuerlegende Bedingungen für die Lagerung der Waren oder das Abstellen von Transportmitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Waren frisch bleiben.