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Richtlinie des BMF vom 23.08.2016, BMF-010311/0084-IV/8/2016 gültig von 23.08.2016 bis 15.07.2021

VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit

2. Verfahren

2.1. Aufgaben der Zollbehörden

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gibt einen klaren Rechtsrahmen für die Kontrollen von Erzeugnissen, die in den Binnenmarkt eingeführt werden, sowie klare Pflichten vor, die die Zollbehörden bei diesen Kontrollen erfüllen müssen. Dies beinhaltet, dass ein stärkerer, proaktiv ausgerichteter Ansatz für Kontrollen von Einfuhrwaren im Hinblick auf die Einhaltung von Produktsicherheitsvorschriften entwickelt werden muss. Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 müssen die zuständigen Behörden ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Produkten in die Union und vor deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignete Kontrollen der Produktmerkmale in angemessenem Umfang durchführen.

(2) Die Zollbehörden haben gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die folgenden Befugnisse:

  • Aussetzung der Überlassung von Produkten zum freien Verkehr, wenn vermutet wird, dass die Produkte unsicher sind, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entsprechen oder die Vorschriften über die Unterlagen und die Kennzeichnung nicht erfüllen (Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008);
  • Nichtbewilligung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aus den in Artikel 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannten Gründen, und zwar:
    • wenn die Produkte Merkmale aufweisen, die Grund zu der Vermutung geben, dass sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen darstellen, und/oder
    • wenn den Produkten nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung fehlt, und/oder
    • wenn die CE-Kennzeichnung auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf den Produkten angebracht ist;
  • Bewilligung der Überführung von Produkten, die den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union entsprechen, in den zollrechtlich freien Verkehr.

(3) Die Zollbehörden haben die Aussetzung der Überlassung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr unverzüglich der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde zu melden, die eine Frist von drei Arbeitstagen hat (siehe auch Abschnitt 2.3.), um eine Voruntersuchung der Produkte vorzunehmen und zu entscheiden,

  • ob die betreffenden Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können, weil sie keine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen bzw. kein Verstoß gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorliegt, oder
  • ob die betreffenden Produkte zurückgehalten werden müssen, da weitere Kontrollen (Überprüfung der Unterlagen, Warenbeschau oder Laborprüfungen) zur Feststellung ihrer Sicherheit und Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

(4) Es liegt somit in der Verantwortung der Zollbehörden, über die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. die Aussetzung der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr zu entscheiden. Den Marktüberwachungsbehörden obliegt die Entscheidung, ob Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, sowie die Verpflichtung, die Zollbehörden unverzüglich über ihre Entscheidung zu unterrichten.

(5) Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass die Produkte eine ernste Gefahr darstellen bzw. nicht mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, muss das Inverkehrbringen der Produkte auf dem Binnenmarkt untersagt werden. Die Marktüberwachungsbehörden können jedoch auch beschließen, die betreffenden Produkte zu vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten. Wurde ein Einfuhrverbot beschlossen, haben die Zollbehörden einen entsprechenden Vermerk in der Warenrechnung, auf allen sonstigen Begleitunterlagen bzw. in e-zoll anzubringen, aus dem hervorgeht, dass die Einfuhr der betreffenden Produkte untersagt ist, weil es sich um gefährliche Produkte handelt bzw. um Produkte, die die Vorschriften nicht erfüllen (siehe Abschnitt 2.3.).

(6) Auch wenn die endgültige Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen bei den Marktüberwachungsbehörden liegt, haben die Zollbehörden somit eine Schlüsselrolle bei der Aufgabe zu verhindern, dass Produkte, die unsicher sind oder die Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht erfüllen, auf den Binnenmarkt gelangen.

2.2. Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten

(1) Der Hersteller ist in der Regel der einzige Wirtschaftsbeteiligte, der für die Herstellung bzw. Entwicklung der Produkte in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union bzw. gegebenenfalls sonstigen Vorschriften verantwortlich ist (siehe auch Abschnitt 1.2.).

(2) Bei Einfuhrprodukten spielt der Einführer eine wichtige Rolle, da er für die Produkte verantwortlich ist, die er auf dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen beabsichtigt. Daher darf er nur Produkte auf dem Binnenmarkt bereitstellen, die sicher sind und die die Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllen. Bevor er Produkte auf den Markt bringt, muss er zudem sicherstellen, dass:

  • die entsprechende Konformitätsbewertung durchgeführt wurde,
  • der Hersteller angemessene technische Unterlagen erstellt hat und
  • die Produkte, wenn nötig, mit den entsprechenden Konformitätskennzeichnungen, zB der CE-Kennzeichnung, versehen sind.

Der Einführer hat auf den Produkten (oder auf den Verpackungen oder in den den Produkten beigefügten Unterlagen) seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift anzugeben.

Er hat den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass Produkte eine ernste Gefahr darstellen, und er hat nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Rücknahme der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Korrekturmaßnahmen, Überführung in ein anderes Zollverfahren).

Der Einführer hat mit den jeweiligen Behörden zu kooperieren und ihnen auf begründetes Ersuchen hin sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um den Nachweis für die Sicherheit bzw. die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu erbringen.

2.3. Aussetzung der Überlassung und Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde

(1) Die Zollbehörden sind ("als Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind") nach Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet, die Überlassung von NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren zum freien Verkehr auszusetzen, wenn bei Einfuhrkontrollen festgestellt oder vermutet wird, dass einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

1.die Produkte weisen Merkmale auf, die Grund zu der Vermutung geben, dass sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen darstellen,

2.den Produkten liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung, und/oder

3.die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf den Produkten angebracht.

(2) Stellt die Zollbehörde einen dieser Sachverhalte fest, hat sie die Überlassung zum freien Verkehr auszusetzen und unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Da die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingeräumte Anhaltefrist von drei Arbeitstagen sehr knapp bemessen ist, muss sichergestellt werden, dass die Mitteilung des Zollamtes über die Aussetzung der Überlassung gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich erreicht.

Hinweis: Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine sind als Arbeitstage alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage zu berücksichtigen.

Die Information der Marktüberwachungsbehörde hat unter Verwendung der "Mitteilung gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" vorzugsweise per E-Mail oder per Telefax zu erfolgen. Die Mitteilung hat Informationen zur Sendung und eine möglichst genaue Warenbeschreibung - falls vorhanden auch Typenbezeichnungen, Seriennummern und EAN-Codes (die in der Regel als maschinenlesbare Strichcodes auf die Warenpackung aufgedruckt werden und von Barcodescannern decodiert werden können) - zu enthalten. Nach Möglichkeit sind der Mitteilung auch Fotos der betroffenen Produkte anzuschließen. Diese Mitteilung ist zwecks Erstellung der Produktsicherheitsstatistik (siehe Abschnitt 2.8.) ohne sonstige Beilagen überdies per E-Mail (post.vub@bmf.gv.at) an das BMF, Abteilung IV/8, zu übermitteln.

Hinweis: Es ist beabsichtigt,Die Vorlage für die "Mitteilung gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" in das e-zoll Kontrollmanagement aufzunehmen. Bis dahin sind die den Amtsfachbereichenist auf der Zollämter zur Verfügung gestellten Word-Dokumente zuWissensplattform Zoll und Verbrauchsteuern unter https://portal.bmf.gv.at/zoll/vub/produktsicherheit/produktsicherheit_start.html verwendenverfügbar.

(3) Der Marktüberwachungsbehörde sind über Ersuchen auch Muster und alle anderen verfügbaren Informationen, die für die Feststellung der Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union relevant sein können, zu übermitteln.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Zollbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen von etwaigen Maßnahmen in Bezug auf die Produkte, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde, in Kenntnis zu setzen.

  • Teilt die Marktüberwachungsbehörde mit, dass sie eine Marktüberwachungsmaßnahme (vorläufige Interventionsmaßnahme, zB Probenziehung und Untersuchung/Analyse, oder vorläufige Sicherungsmaßnahme, zB vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr) setzen wird oder gesetzt hat, sind die betreffenden Produkte bis zur endgültigen Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über die Zulässigkeit der Einfuhr in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50 ZK145 UZK zu belassen, und zwar auch dann, wenn dies länger als drei Arbeitstage andauert oder wenn die Lagerung der Waren (über Antrag des Anmelders oder auf Wunsch der Marktüberwachungsbehörde) an einem anderen - von den Zollbehörden zu genehmigenden - Ort erfolgt (siehe auch Abs. 7).
  • Teilt die Marktüberwachungsbehörde mit, dass die Produkte keine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen und mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, ist die Abfertigung vorzunehmen, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten erfüllt werden.
  • Teilt die Marktüberwachungsbehörde mit, dass nach der zollamtlichen Überlassung Marktüberwachungsmaßnahmen getroffen werden, ist die Abfertigung ebenfalls vorzunehmen, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten erfüllt werden.
  • Teilt die Marktüberwachungsbehörde mit, dass die Produkte eine ernste Gefahr darstellen, sind die Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen. Die Marktüberwachungsbehörde hat der Zollbehörde ihre Entscheidung mitzuteilen und die Zollbehörde zu ersuchen, die Waren nicht zum freien Verkehr zu überlassen und auf der Rechnung, den sonstigen Begleitunterlagen und in der betreffenden (für ungültig zu erklärenden) Anmeldung folgenden Vermerk anzubringen:

"Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008".

  • Teilt die Marktüberwachungsbehörde mit, dass die Produkte nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, sind die Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Marktüberwachungsbehörde hat der Zollbehörde ihre Entscheidung mitzuteilen und die Zollbehörde zu ersuchen, die ihrer Entscheidung entsprechenden Maßnahmen zu treffen (zB Wiederausfuhr, Vernichtung oder die Überführung in ein anderes Zollverfahren). Wurde das Inverkehrbringen der Produkte verboten, hat die Marktüberwachungsbehörde die Zollbehörde zu ersuchen, die Waren nicht zum freien Verkehr zu überlassen und auf der Rechnung, den sonstigen Begleitunterlagen und in der betreffenden (für ungültig zu erklärenden) Anmeldung folgenden Vermerk anzubringen:

"Nicht konformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008".

  • Geht bei den Zollbehörden nicht innerhalb vondrei Arbeitstagen nach Aussetzung der Überlassung zum freien Verkehr eine Mitteilung der Marktüberwachungsbehörde über von ihr getroffene Maßnahmen (Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen) ein, hat die Zollbehörde die Produkte gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum freien Verkehr zu überlassen, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung erfüllt sind.

Das Ergebnis des jeweiligen Falles ist unter Verwendung der "Folgemeldung zu einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" zwecks Erstellung der Produktsicherheitsstatistik (siehe Abschnitt 2.8.) ohne sonstige Beilagen per E-Mail (post.vub@bmf.gv.at) an das BMF, Abteilung IV/8, zu übermitteln.

Hinweis: Es ist beabsichtigt, auchDie Vorlage für die "Folgemeldung zu einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" in das e-zoll Kontrollmanagement aufzunehmen. Bis dahin sind die den Amtsfachbereichenist auf der Zollämter zur Verfügung gestellten Word-Dokumente zuWissensplattform Zoll und Verbrauchsteuern unter https://portal.bmf.gv.at/zoll/vub/produktsicherheit/produktsicherheit_start.html verwendenverfügbar.

(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt, dass die zollamtliche Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen kann und werden die betreffenden Produkte zu einem anderen Zollverfahren angemeldet, sind (sofern die Marktüberwachungsbehörde keinen Einwand erhebt und nicht verlangt, dass die Waren vernichtet werden müssen) die Hinweise "Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008" bzw. "Nicht konformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008" gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zutreffendenfalls auch auf den Unterlagen für dieses neue Zollverfahren anzubringen.

(6) Wird bei Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, in den Begleitpapieren oder sonstigen Unterlagen der Vermerk "Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008" oder "Nicht konformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008" vorgefunden, ist immer die Überlassung zum freien Verkehr auszusetzen und unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.

(7) Das gesamte Verfahren von der Aussetzung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zum Verbot der Waren durch die Zollbehörden sollte zügig abgewickelt werden, um den rechtmäßigen Warenverkehr nicht zu behindern, muss jedoch nicht unbedingt innerhalb von drei Arbeitstagen abgeschlossen sein. Die Aussetzung der Überlassung zum freien Verkehr kann für die Dauer der von der Marktüberwachungsbehörde für geeignete Kontrollen der Produkte und für die Abwicklung des Verfahrens benötigten Zeit gültig bleiben. Die Marktüberwachungsbehörden müssen allerdings gewährleisten, dass der freie Warenverkehr nicht über das nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird.

Hinweis: Abgesehen von allenfalls erforderlichen Laboruntersuchungen oder Sachverständigengutachten muss die Marktüberwachungsbehörde für ihre endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr ein Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) durchführen und insbesondere dann, wenn die Produkte eine ernste Gefahr darstellen oder wenn die Produkte nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, auch die Rechtskraft ihrer Entscheidung abwarten, bevor die Zollbehörde über den Ausgang des Verfahrens informiert werden kann. Trotz zügiger Abwicklung kann es daher zu Verfahrensdauern von mehreren Wochen kommen.

2.4. Ausnahmen

(1) Gemäß Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 finden die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen der Artikel 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für alle vom Unionsrecht erfassten Produkte insoweit Anwendung, als sonstige Rechtsvorschriften der Union keine spezifischen Vorschriften über die Einrichtung von Grenzkontrollen vorsehen. Die Anlage 2 enthält eine - nicht erschöpfende - Liste jener Rechtsakte, die spezifische Vorschriften über Grenzkontrollen enthalten und die deshalb für Einfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008nicht in Betracht kommen (Negativliste).

(2) Von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ausgenommen ist die Einfuhr von Waren, die nicht "in Verkehr gebracht" werden, also Produkte, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Binnenmarkt abgegeben werden. Das ist beispielsweise bei Einfuhren im Reiseverkehr der Fall, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind und nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Binnenmarkt abgegeben werden sollen. Hingegen sind Einfuhren nach Internetbestellungen sehr wohl von den Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit erfasst, weil die Waren dabei im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich auf dem Binnenmarkt abgegeben werden.

2.5. Datenweitergabe

Die Zollbehörden sind - unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 - gemäß § 8 Abs. 4 PSG 2004 verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten - einschließlich personenbezogener Daten - über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Verbraucherprodukten zur Verfügung zu stellen.

2.6. Nachträgliche Kennzeichnung oder Veränderung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1) Wenn festgestellt wird, dass Waren nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, können die zuständigen Marktüberwachungsbehörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Waren gekennzeichnet oder in geeigneter Weise verändert werden, damit sie anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können. Es ist auch möglich, dass nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmende Waren, die zunächst zum freien Verkehr angemeldet (aber noch nicht überlassen) wurden, einem anderen, nicht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dienenden Zollverfahren zugeführt werden, sofern die Marktüberwachungsbehörde dem zustimmt (Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

(2) Eine nachträgliche Kennzeichnung von NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren kann vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder vor Einlagerungnur bei Waren, die in ein Lager des Typs D nur im RahmenZolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführt worden sind, erfolgen, wobei es sich bei einer Behandlung in Kennzeichnung um einem anderen Zolllager als der Type D oder "übliche Behandlung" im Rahmen einer Umwandlung erfolgenSinne von Anhang 71-03 UZK-DA handelt. Bei einer nachträglichen CE-Kennzeichnung ist überdies zu beachten, dass diese nur dann zulässig ist, wenn eine diesbezügliche Vollmacht des Herstellers des Produktes vorliegt. Das Vorliegen der genannten Vollmacht ist in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "2VMT").

  • Bei einer Kennzeichnung von Nichtgemeinschaftswaren in einem Zolllager handelt es sich um eine "Übliche Behandlung" im Sinne von Anhang 72 Nr. 16 ZK-DVO. Die Bewilligung bzw. Zustimmung zur Mitteilung von "Üblichen Behandlungen" kann gemäß Artikel 533 ZK-DVO durch die Überwachungszollstelle erfolgen.
  • Die Bewilligung einer Umwandlung zu einer Kennzeichnung von Nichtgemeinschaftswaren kann im vereinfachten Verfahren erteilt werden, weil es sich um die Durchführung der im Zolllager oder einer Freizone zugelassenen üblichen Behandlungen handelt (Anhang 76 Teil A Nr. 7 ZK-DVO). In diesen Fällen gilt die Anmeldung als Antrag und deren Annahme als Erteilung der Bewilligung (siehe Arbeitsrichtlinie Umwandlung, ZK-1300 Abschnitt 1.3.4.).

(3) Eine nachträgliche Veränderung von NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren kann vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder vor Einlagerungnur bei Waren, die in ein Lager des Typs D nur im Rahmen einer Behandlung in einem anderen Zolllager als der Type D, im Rahmen einer Umwandlung oder im Rahmen einer aktiven Veredelung erfolgen. Sofern es sich beim Bearbeitungsvorgang um eine "Übliche Behandlung" im Sinne vonVeredelung oder eine Freizone übergeführt Anhang 72 ZK-DVO handeltworden sind, gilt Abserfolgen. 2 für die Bewilligung der Lagerbehandlung bzw. der Umwandlung entsprechend.

(4) Im Zuge der an die Behandlung im Zolllager, an die Umwandlung oder an die aktive Veredelung anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder der Einlagerung in ein Lager des Typs D ist auch zu kontrollieren, ob die Ware tatsächlich gekennzeichnet oder in geeigneter Weise verändert worden ist.

2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) In die Zuständigkeit von Marktüberwachungsbehörden können auch bestimmte Kontrollen von Waren fallen, für die die Wirtschaftsbeteiligten ein vereinfachtes Zollverfahren anwenden. Da Wirtschaftsbeteiligte sehr häufig auf vereinfachte Zollverfahren zurückgreifen, muss sichergestellt sein, dass die Unterrichtung des Wirtschaftsbeteiligten über die potenziellen Risiken, die mit den im Rahmen dieses Verfahrens einzuführenden Waren verbunden sind, bei der Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren berücksichtigt wird. Die "Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen" (siehe Abschnitt 0.3.) empfehlen daher, dass

  • die Zollbehörden und die nationalen Marktüberwachungsbehörden gemeinsam über die Entscheidung beraten, die Anwendung vereinfachter Verfahren für bestimmte Waren zu untersagen bzw. zu bewilligen, und dass
  • die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Kontrollmaßnahmen angewendet werden.

(2) Um wirksame Kontrollen von Waren zu ermöglichen, für die Beschränkungen in Bezug auf Produktsicherheitsvorschriften gelten können, müssen die Mitgliedstaaten zudem sicherstellen, dass in dem für jede Bewilligung zu erstellenden gemeinsamen Kontrollplan die Funktionen und Verantwortlichkeiten der Zollverwaltungen klar festgelegt sind und hervorgehoben wird, dass sie bei diesen Kontrollen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten müssen. In diesem Kontrollplan ist im Einzelnen festzulegen, wie Beschränkungen unterworfene Waren zu kontrollieren sind. In dem Plan ist genau anzugeben, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die Kontrollen abzuwickeln sind.

(3) Es sei darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Bewilligung für vereinfachte Zollverfahren auch Inhaber der entsprechenden Unterlagen sein muss, aus denen hervorgeht, dass die Produkte mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union bzw. nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen (zB Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Prüfberichte), bevor die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4) Um vereinfachte Verfahren anwenden zu können, bei denen die Förmlichkeiten in einem Mitgliedstaat erfüllt werden und die Einfuhr der Waren in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, müssen die beteiligten Mitgliedstaaten entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Dies ist erforderlich, weil von einem Mitgliedstaat nicht erwartet werden kann, bestimmte nationale Vorschriften des Einfuhrmitgliedstaats durchzusetzen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, nicht gültig sind. Die Mitgliedstaaten können dies jedoch unter der Voraussetzung vereinbaren, dass zufrieden stellende Kontrollen eingerichtet werden können.

2.8. Produktsicherheitsstatistik

(1) Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 muss die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

(2) Ab dem 1. Jänner 2013 müssen die Mitgliedstaaten an die Kommission die Anzahl der gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 von Zollorganen durchgeführten Kontrollen melden, wobei zu unterscheiden ist, ob die Kontrollen

  • an Hand einer Checkliste (siehe Abschnitt 3) oder auf Grund eines Risiko- oder Verfahrensprofils oder
  • aus anderen Gründen

erfolgen. Um die durchgeführten Kontrollen in e-zoll auswerten zu können, sind folgende Beschauvermerkcodes zu verwenden:

P711 Produktsicherheitskontrolle - ohne abweichende Feststellungen

P712 Produktsicherheitskontrolle - Marktüberwachungsbehörde informiert

In jenen Fällen, in denen (nach einer Aussetzung der Überlassung) durch die Marktüberwachungsbehörde festgestellt worden ist, dass es sich um gefährliche oder nicht mit bestehenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmende Produkte handelt und die deshalb

  • nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden konnten oder
  • zwar zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, aber bei denen nach der zollamtlichen Überlassung Marktüberwachungsmaßnahmen getroffen werden,

sind der Kommission auch Details der betreffenden Produkte zu übermitteln.

(3) Die Zollstellen haben daher der Abteilung IV/8 des Bundesministeriums für Finanzen jene Fälle, in denen die Überlassung zum freien Verkehr ausgesetzt und die Marktüberwachungsbehörde verständigt worden ist, gesondert zu melden.

Hinweis: Es ist beabsichtigt, sowohlSowohl die "Mitteilung gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" als auch die "Folgemeldung zu einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008" in das e-zoll Kontrollmanagement aufzunehmen. Bis dahin sind die den Amtsfachbereichenauf der Zollämter zur Verfügung gestellten Word-Dokumente zuWissensplattform Zoll und Verbrauchsteuern unter https://portal.bmf.gv.at/zoll/vub/produktsicherheit/produktsicherheit_start.html verwendenverfügbar.