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Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008
gültig von 01.09.2008 bis 07.10.2010
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane
2.1. Aufgaben der Zollorgane
2.1.1. Abfallkontrollen
(1) Gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 haben die Zollorgane
1.die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte (Abschnitt 7),
2.die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungs- und Begleitformulare und
3.die Informationen gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen.
(2) Die Zollorgane werden dabei funktionell für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig. Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 7.