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- Anhänge III, IIIA und IIIB sowie IV und IVA der EG-VerbringungsV
Anhang IIIA - Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Artikel 3 Absatz 2)
1.Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
2.Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:
a) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
b) Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
c) Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens - beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer - eingestuft sind,
d) Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens - beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer - eingestuft sind.
Die Buchstaben c und d gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.