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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 1. Begriffsbestimmungen
1.6. Regelungen über das Abfallende
In diesem Abschnitt werden Regelungen betreffend das Abfallende bestimmter Stoffe sowie die hiefür anzuwendenden Beschränkungen näher erläutert.
1.6.1. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott
(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 333/2011 werden Kriterien festgelegt, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1."Eisen- und Stahlschrott": Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;
2."Aluminiumschrott": Schrott, der überwiegend aus Aluminium besteht;
3."Erzeuger": eine natürliche oder juristische Person (Besitzer), die Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
4."Einführer": jede natürliche oder juristische Person, die in der Europäischen Union niedergelassene ist und die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt.
(3) Der Erzeuger oder der Einführer hat für jede Sendung mit Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der den Verwertungsverfahren gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (siehe Anlage 2 Muster 6) auszustellen. Der Erzeuger oder der Einführer hat die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Schrottsendung weiterzureichen und eine Abschrift für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Wunsch vorzulegen. Die Konformitätserklärung kann auch in elektronischer Form vorliegen.
(4) Bei der Einfuhr stellt die vom Einführer ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C058"), eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK dar und ist in dieser anzuführen. Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Schrottsendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
(5) Bei der Ausfuhr von Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, ist die Vorlage der Konformitätserklärung nicht zwingend vorgesehen. Das Original oder eine Kopie dieser Bescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C058") kann aber als Beweismittel dafür, dass der Schrott den Verwertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, vorgelegt werden.