Richtlinie des BMF vom 08.08.2012, BMF-010311/0079-IV/8/2012 gültig von 08.08.2012 bis 06.02.2013

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 4. Ausfuhr in Drittländer

4.2. Ausfuhrbeschränkungen

(1) Für die Ausfuhr von Abfällen (Abschnitt 1.1.) sind erforderlich:

a)eine Bewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 4.2.1.), und

b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 4.2.2.; Dokumentenartencodes bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C669" und ˝C670˝) mit einem Genehmigungsvermerk der für den Versandort (Abgangsort) in der Gemeinschaft zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission imunter ABl. Nr. C 126http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste).

(2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) bei der für den Versandort (Abgangsort) in der Gemeinschaft zuständigen Behörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - durchzuführen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen bilden erforderliche Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und sind in der Anmeldung anzuführen. Während des Transports müssen diese Unterlagen mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen. Hinsichtlich der Behandlung der Unterlagen siehe die Abschnitt 4.2.1. und Abschnitt 4.2.2.

Bei der Beantragung einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist neben dem Notifizierungsformular und dem Begleitformular auch ein Vertrag, welcher zwischen dem Notifzierenden und dem Empfänger abzuschließen ist (Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV), über die Verwertung der Abfälle vorzulegen. In diesem Vertrag ist sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

(4) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.