Richtlinie des BMF vom 08.08.2012, BMF-010311/0079-IV/8/2012 gültig von 08.08.2012 bis 31.12.2015

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 8. Ausnahmen

8.3. Gelbe Liste

(1) Bei der Genehmigung der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der innergemeinschaftlichen Verbringung der in Anhang IV und Anhang IVA der EG-VerbringungsV (Gelbe Abfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle besteht die Möglichkeit der stillschweigenden Zustimmung zur Abfallverbringung, wenn die Abfälle zur Verwertung (siehe Abschnitt 8.2. Abs. 2) in einem OECD-Staat bestimmt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass der Abfalltransport bei Zutreffen dieser Voraussetzungen nach Ablauf von 30 Tagen nach der Notifizierung (Antragstellung) auch ohne schriftliche Genehmigung (Amtsstempel) im Feld 20 des Notifizierungsformulars durchgeführt werden darf.

OECD-Staaten sind: Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea (Republik), Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist als Notifizierungs- und Begleitformular während des Abfalltransports wie üblich ein eigenhändig unterschriebenes Begleitformular und eine (amtlich beglaubigte) Kopie des Notifizierungsformulars mitzuführen bzw. zur Zollabfertigung vorzulegen. Im Notifizierungsformular kann zwar die Genehmigung im Feld 20 fehlen, im Feld 19 muss allerdings von der zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste) der Eingang der Notifizierung bestätigt sein. Der Transport darf aber erst 30 Tage nach dem im Feld 19 angeführten Eingangsdatum durchgeführt werden.

(3) Auch in jenen Fällen, in denen für Abfälle der Gelben Abfallliste die stillschweigende Genehmigung zum Abfalltransport erteilt worden ist, muss immer die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (Kopie) mitgeführt werden.