Richtlinie des BMF vom 26.09.2016, BMF-010311/0092-IV/8/2016 gültig von 26.09.2016 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

8. Ausnahmen

8.1. Gefährliche Abfälle

(1) Das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" (im innerösterreichischen Verkehr) ist nicht erforderlich, wenn für gefährliche Abfälle im Einzelfall der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Abfälle nicht gefährlich sind (Ausstufung). Das Ausstufungsverfahren ist in den §§ 5 bis 7 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle geregelt. Die Ausstufung ist möglich für

a)eine Einzelcharge oder

b)für einen Abfall desselben Abfallbesitzers aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität.

(2) Als Nachweise über die Durchführung eines solchen Ausstufungsverfahrens kommen in Betracht:

1.ein vollständig ausgefüllter Vordruck "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" gemäß Anlage 3 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle (siehe Anlage 2 Muster 4), wobei die Beurteilung der Ausstufung (Teil II des Vordrucks) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt (dabei muss es sich nicht um eine Behörde handeln!) erfolgt sein muss, oder

2.eine Bestätigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass eine Ausstufung gemäß der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle durchgeführt wurde, oder

3.ein Feststellungsbescheid, in dem festgestellt wird, dass eine Ausstufung gemäß der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle durchgeführt wurde (Feststellungsbescheide, die sich auf die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, beziehen, sind im Hinblick darauf, dass diese Verordnung mit Wirkung vom 28. Februar 1998 außer Kraft getreten ist, nicht als Nachweis einer Ausstufung anzuerkennen).

(3) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 erst mit der Einbringung in die Deponie als nicht gefährlich. Bei einer allfälligen Beförderung derartiger Abfälle ist das Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" daher trotz Vorliegen einer Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung erforderlich.

(4) Wird eine "Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung" vorgelegt und bestehen Bedenken darüber, dass diese Abfälle dennoch gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, ist nach Abschnitt 9 (Feststellungsverfahren) vorzugehen.