Richtlinie des BMF vom 01.10.2020, 2020-0.624.073 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 8. Ausnahmen

8.4. Abfälle zur Untersuchung in Laboratorien

(1) Abfälle, die zur Untersuchung in Laboratorien bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, sind von der

  • Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 sowie
  • von der Verpflichtung, dafür einen Notifizierungsformular mitzuführen,

ausgenommen, sofern die Abfallmenge ein Gewicht von max. 25 kg aufweist.

(2) Die Verbringung von Abfällen zur Laboranalyse unterliegt jedoch auch den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV. Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.

(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 8.4. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7639" anzugeben.