Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
9. Feststellungsverfahren
9.1. Feststellungsbescheid
(1) Werden die für einen Abfalltransport erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt bzw. mitgeführt und bestehen im Zuge der Durchführung des Zollverfahrens Bedenken, dass eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger Abfall sein könnte, so hat die Zollstelle gemäß § 70 Abs. 3 AWG 2002 bei der für die Beurteilung von Abfall zuständigen Stelle des örtlich zuständigen Amtes der Landesregierung (siehe Anlage 3) zu veranlassen, dass der Landeshauptmann nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 durch Bescheid (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7624") feststellt, ob die Sendung Abfall im Sinne des AWG 2002 ist. Ebenso ist vorzugehen, wenn Zweifel bestehen, welcher Abfallart eine Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung notifizierungspflichtig ist. Ein Feststellungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn die Ware unverzüglich in das Ausland zurückgebracht wird.
Hinweis: Bis 31. Juli 2019 waren zur Erlassung von Feststellungsbescheiden die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Am 1. August 2019 noch bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Feststellungsverfahren sind gemäß § 78 Abs. 25 AWG 2002 von den Bezirksverwaltungsbehörden und nicht von den Landeshauptmännern abzuschließen.
(2) Bis zur Entscheidung des Landeshauptmannes ist über einen Abfertigungsantrag nicht abzusprechen. Die Waren haben daher nach Artikel 144 UZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Im Hinblick auf die bei Vorliegen von Abfall mögliche Gefährdung von Reisenden und von anderen Sendungen wird es im Regelfall nicht vertretbar sein, die Sendungen bis zur Entscheidung des Landeshauptmannes auf dem Amtsplatz einer Zollstelle zu belassen, sodass die Waren an einen Ort zu verbringen sind, an dem eine Gefährdung von Personen, Gegenständen und der Umwelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dieser Ort ist im Einvernehmen mit dem Amt der Landesregierung (siehe Anlage 3) auszuwählen.
(3) Stellt der Landeshauptmann mit Bescheid fest, dass die Ware kein bewilligungspflichtiger Abfall ist, ist die beantragte Abfertigung durchzuführen, sofern der Überlassung nicht andere Abfertigungshindernisse entgegenstehen.
(4) Stellt der Landeshauptmann hingegen fest, dass die Ware bewilligungspflichtiger Abfall ist, ist dem Anmelder im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Artikel 22 Abs. 6 UZK auch eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der erforderlichen Abfertigungsunterlagen zu setzen.
(5) Die Daten des Feststellungsbescheides (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7624") sind in der Anmeldung festzuhalten.
(6) Die Veranlassung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 70 Abs. 3 AWG 2002 durch eine Zollstelle kann nur im Rahmen der Durchführung eines Zollverfahrens erfolgen. Haben Zollorgane bei Kontrollen außerhalb eines Zollverfahrens (zB mobilen Kontrollen) Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, ist gemäß § 83 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 ein Feststellungsverfahren zu veranlassen.