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Anlage 1
Anhänge III, IIIA und IIIB sowie IV und IVA der EG-VerbringungsV
Anhang III - Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen ("Grüne" Abfallliste)
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Teil I
Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (siehe Abschnitt 8.2.5.):
In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:
B1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE |
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B1010 |
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
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B1020 (1) |
Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
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B1030 |
Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle) |
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B1031 |
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme |
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B1040 |
Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden |
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B1050 |
Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften (2) aufweisen |
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B1060 |
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver |
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B1070 |
Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen |
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B1080 |
Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (3) |
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B1090 |
Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien |
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B1100 |
Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
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B1110 |
Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II. |
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B1115 |
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen |
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B1120 |
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten: |
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Scandium |
Titan |
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Lanthan |
Cer |
B1130 |
Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren |
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B1140 |
Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten |
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B1150 |
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung |
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B1160 |
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A1150) |
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B1170 |
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen |
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B1180 |
Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten |
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B1190 |
Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten |
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B1200 |
Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung |
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B1210 |
Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird |
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B1220 |
Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe |
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B1230 |
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung |
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B1240 |
Kupferoxid-Walzzunder |
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B1250 |
Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten |
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B2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN |
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B2010 |
Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
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B2020 |
Glasabfälle in nichtdisperser Form
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B2030 |
Keramikabfälle in nichtdisperser Form
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B2040 |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
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B2050 |
Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II. |
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B2060 |
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4160) |
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B2070 |
Calciumfluoridschlamm |
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B2080 |
In Anhang IV (Gelbe Abfallliste) nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A2040) |
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B2090 |
Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) |
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B2100 |
Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden |
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B2110 |
Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5) |
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B2120 |
Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4090) |
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B2130 |
Bituminöses teerfreies (4) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3200) |
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B3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN |
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B3011 |
Kunststoffabfälle (siehe auch die entsprechenden Einträge A3210 und Y48 in Anhang IV)
-Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich *** aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: -Polyethylen (PE) -Polypropylen (PP) -Polystyrol (PS) -Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) -Polyethylenterephthalat (PET) -Polycarbonate (PC) -Polyether -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich *** aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: -Harnstoff-Formaldehyd-Harze -Phenol-Formaldehyd-Harze -Melamin-Formaldehyd-Harze -Epoxidharze -Alkydharze -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich *** aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: **** -Perfluorethylen/-propylen (FEP) -Perfluoralkoxyalkane: -Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) -Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) -Polyvinylfluorid (PVF) -Polyvinylidenfluorid (PVDF) -Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ***** jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ** sind. ------------------------- *Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. **In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. ***In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. **** Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. ***** Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. |
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B3020 |
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
1. geklebte/laminierte Pappe (Karton) 2. nicht sortierter Ausschuss |
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B3030 |
Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
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B3035 |
Teppichboden- und Teppichabfälle |
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B3040 |
Gummiabfälle Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
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B3050 |
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz
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B3060 |
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
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B3065 |
Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (zB Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen |
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B3070 |
Folgende Abfälle:
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B3080 |
Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen |
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B3090 |
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3100) |
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B3100 |
Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3090) |
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B3110 |
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3110) |
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B3120 |
Abfälle von Lebensmittelfarben |
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B3130 |
Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können |
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B3140 |
Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind |
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B4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN |
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B4010 |
Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4070) |
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B4020 |
Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein, Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3050) |
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B4030 |
Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) enthaltenen Batterien |
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a)In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste A sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
b)Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff "in massiver, bearbeiteter Form" umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (5) Formen des darin aufgeführten Schrotts.
c)Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: "Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)".
d)Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf "Schlacken aus der Kupferproduktion" usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
e)Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
f)Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
g)Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
EU3011 |
Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I): nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen * sind:
-Polyethylen (PE) -Polypropylen (PP) -Polystyrol (PS) -Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) -Polyethylenterephthalat (PET) -Polycarbonate (PC) -Polyether
-Harnstoff-Formaldehyd-Harze -Phenol-Formaldehyd-Harze -Melamin-Formaldehyd-Harze -Epoxidharze -Alkydharze
-Perfluorethylen/-propylen (FEP) -Perfluoralkoxyalkane: -Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) -Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) -Polyvinylfluorid (PVF) -Polyvinylidenfluorid (PVDF) -Polytetrafluorethylen (PTFE)
------------------------- *In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen. **In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen. ***Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. |
-------------------------
(1)Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff "in massiver, bearbeiteter Form" umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts.
(2)Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
(3)Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
(4)Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50mg/kg betragen.
(5)"Nicht dispersibel" umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.
Teil II
Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (siehe Abschnitt 8.2.5.):
Metallhaltige Abfälle, die beim Giessen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen |
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GB040 |
ex |
7112 |
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Sonstige Metallhaltige Abfälle |
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GC 010 |
|
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GC020 |
|
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|
GC030 |
ex |
890800 |
|
GC050 |
|
|
|
Glasabfälle in nicht dispersibler Form |
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GE020 |
ex |
7001 |
Glasfaserabfälle |
Keramikabfälle in nicht dispersibler Form |
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GF010 |
|
|
Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung) |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können |
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GG030 |
ex |
2621 |
Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken |
GG040 |
ex |
2621 |
Flugasche aus Kohlekraftwerken |
BEIM GERBEN, DER PELZFELLVERARBEITUNG UND DER HÄUTE- UND FELLBEHANDLUNG ANFALLENDE ABFÄLLE |
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GN010 |
ex |
050200 |
Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
GN020 |
ex |
050300 |
Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
GN030 |
ex |
050590 |
Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |