Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010311/0010-IV/8/2012 gültig von 01.01.2012 bis 30.04.2016

VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht

3. Ausfuhr

3.1. Anwendungszeitpunkt

Als "Ausfuhr" gilt

  • die Verbringung von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die als Gemeinschaftswaren gelten, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder
  • die Wiederausfuhr von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, wenn sie als Nichtgemeinschaftswaren gelten.

Im Zusammenhang mit den Ausfuhrbeschränkungen siehe jedoch auch Abschnitt 3.3. Abs. 2.

3.2. Ausfuhrverbote

(1) Gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist die Ausfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, verboten. Dieses Ausfuhrverbot gilt nicht

  • für Ausfuhren, sofern es sich um persönliche Effekten handelt, oder
  • für geregelte Stoffe oder Produkte und Einrichtungen, für die Ausfuhrbeschränkungen (siehe Abschnitt 3.3.) bestehen.

(2) Sofern die Ausnahmeregelung für persönliche Effekten Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7659" anzugeben.

3.3. Ausfuhrbeschränkungen

(1) Gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gilt das Ausfuhrverbot für geregelte Stoffe oder Produkte und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen (Abschnitt 3.1.), nicht für die Ausfuhr von

a)geregelten Stoffen zur Verwendung für in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke;

b)geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe verwendet werden;

c)geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

d)Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hergestellten oder nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h oder i der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingeführten geregelten Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen;

e)zurückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt hat, und Produkten und Einrichtungen, die Halone für kritische Verwendungszwecke enthalten oder für ihre Funktion benötigen;

f)ungebrauchten oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für andere Zwecke als zur Zerstörung;

g)Methylbromid bis zum 31. Dezember 2014, das für Quarantänezwecke und Behandlungen vor dem Transport wieder ausgeführt wird;

h)Dosier-Inhalatoren, die mit Hilfe von Fluorchlorkohlenwasserstoff hergestellt werden, deren Verwendung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genehmigt worden ist;

i)teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, deren Ausfuhr die Europäische Kommission genehmigt hat weil nachgewiesen wurde, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Wertes und der voraussichtlichen Restlebensdauer der Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde.

(2) Für die Ausfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten und Einrichtungen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken ist eine Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E013") erforderlich. Diese Ausfuhrlizenz wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Aus der ODS-Datenbank (Abschnitt 1.14.) erstellte Ausdrucke sind nicht gültig.

Ausgenommen vom Erfordernis einer Ausfuhrlizenz sind

  • Wiederausfuhren im Anschluss an den Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder
  • Wiederausfuhren
    • nach einer vorübergehenden Verwahrung,
    • nach einem Zolllagerverfahren oder
    • aus einer Freizone oder einem Freilager,

sofern die Wiederausfuhr der geregelten Stoffe oder der Produkte und Einrichtungen nicht später als 45 Tage nach der Einfuhr erfolgt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7659").

(3) Die Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E013"), die elektronisch erteilt wird, bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Die Nummer der Ausfuhrlizenz muss im Feld 44 der Zollanmeldung gemeinsam mit dem Dokumentenartencode "E013" eingetragen werden.

(4) Je nach Stoff, Verwendung und Bestimmungsland gibt es verschiedene Arten von Ausfuhrlizenzen:

  • Ausfuhrlizenz für jede Verbringung: Ausfuhr (außer Wiederausfuhr) von:
    • Stoffen, die als Ausgangsstoff oder als Verarbeitungshilfsstoffe;
    • HFCKW, die als Kühlmittel, als Treibmittel für die Herstellung von Schaumstoffen, als Lösungsmittel, für die Brandbekämpfung und für die Wartung und Instandhaltung von Schiffen und Flugzeugen in der EU
  • verwendet werden.
  • Ausfuhrlizenz für Produkte: Ausfuhr von Produkten oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen (einschließlich Halon);
  • Ausfuhrlizenz für Halone: Ausfuhr (außer Wiederausfuhr von Halon);
  • Ausfuhrlizenz für wesentliche Zwecke: Ausfuhr (außer Wiederausfuhr) von Stoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke;
  • Ausfuhrlizenz für die Wiederausfuhr: Jegliche Ausfuhr für die Wiederausfuhr (erfordert eine entsprechende Einfuhrlizenz).

3.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet:

  • die Beschränkungen für geregelte Stoffe (Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VB-0810: Schutz der Ozonschicht - geregelte Stoffe" (VuB-Code "0810").
  • die Beschränkungen für Produkte und Einrichtungen (Abschnitt 1.2.) und für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten (Abschnitt 1.3.) mit der Maßnahme "VB-0810a: Schutz der Ozonschicht - Erzeugnisse " (VuB-Code "081O").

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

E013

Von der Kommission für "geregelte Stoffe" (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz

Siehe Abschnitt 3.3.

Y902

Andere Güter als die in den OZ-Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen (= die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste zum Schutz der Ozonschicht enthalten)

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.

7659

Ausnahme von VuB 0810 (Schutz der Ozonschicht)

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 3.2. und Abschnitt 3.3.

 

3.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Bei der Ausfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, ist gemeinsam mit der ergänzenden Einzelanmeldung die gemäß Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 erforderliche Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission vorzulegen.