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- 3. Such- und Mahnverfahren
- 3.3. Aufgaben der Abgangsstellen im gVV/gemVV
3.3.2. Verfahrensablauf
(1) Bei fehlendem Nachweis für die Beendigung des Verfahrens nach dem vorgesehenen Zeitraum oder sobald die betroffenen Behörden unterrichtet sind oder den Verdacht haben, dass das Verfahren nicht beendet worden ist, soll das Suchverfahren hauptsächlich dazu dienen:
- Beweismittel für die Beendigung des Verfahrens im Hinblick auf die Erledigung zu erhalten,
oder
- bei fehlendem Nachweis oder wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt der vorgelegte Nachweis als gefälscht oder ungültig herausstellt, die Umstände der Schuldentstehung, den (die) Schuldner und die für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden zu ermitteln.
Dieses Verfahren setzt eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden voraus. Dabei werden die vom Hauptverpflichteten gemachten Angaben berücksichtigt (siehe Abschnitt 3).
Die ordnungsgemäße Durchführung des Suchverfahrens erfordert:
- vollständig ausgefüllte Suchanzeigen,
- eine wirksame und korrekte Eintragung der Gestellungen bei den Bestimmungsstellen und eine ordnungsgemäße Behandlung der Grenzübergangsscheine bei den Durchgangszollstellen,
- eine schnelle und eindeutige Reaktion der ersuchten Behörden,
- eine ständige Aktualisierung der Liste der zuständigen Behörden und Dienststellen durch die Länder.
(2) Das Suchverfahren wird von den zuständigen Behörden des Abgangslandes unverzüglich eingeleitet:
- im Falle der Verwendung des Papiersystems (OTS): wenn am Ende der Frist von vier Monaten nach Annahme der Versandanmeldung kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahren eingegangen ist (Artikel 40 Absatz 1, 1. UA der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 366 Absatz 1, 1. UA ZK-DVO); dies gilt nur, wenn die systematische Rücksendung des Nachweises an die zuständigen Behörden des Abgangslandes1) für die Prüfung der Beendigung des Verfahrens erforderlich ist;
1) Dies ist zB nicht der Fall bei den Vereinfachungen im Luft-/Seeverkehr - Stufe 2, im Rohrleitungsverkehr und im Eisenbahnverkehr/mit Großbehältern. In diesen Fällen ist eine Rücksendung des Nachweises der Ankunft der Waren bei der Bestimmung wegen der Prüfung der Beendigung auf andere Weise nicht vorgesehen.
- im Falle der Verwendung des EDV-Systems (NCTS, siehe Arbeitsrichtlinie-0917): wenn die "Eingangsbestätigung" nicht innerhalb der für die Gestellung der Waren bei der Bestimmung festgesetzten Frist oder die "Kontrollergebnis-Nachricht" nicht innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der "Eingangsbestätigung" eingegangen ist (Artikel 40 Absatz 1 3. UA der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 366 Absatz 1 3. UA ZK-DVO);
- unabhängig von dem verwendeten System:
sobald die Behörden unterrichtet sind oder den Verdacht haben (auch schon vor Ablauf der oben genannten Fristen), dass das Verfahren für alle oder einen Teil der betreffenden Waren nicht beendet worden ist (Artikel 40 Absatz 1 2. UA der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 366 Absatz 1 2. UA ZK-DVO) oder falls der vorgelegte Nachweis Unstimmigkeiten enthält oder falls er gefälscht erscheint; in Verdachtsfällen entscheiden die zuständigen Behörden des Abgangslandes nach den Umständen, ob ein Nachprüfungsverfahren dem Suchverfahren vorangehen oder zeitgleich durchgeführt werden sollte, um die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises festzustellen (siehe Abschnitt 5);
sobald diese Behörde später (nach Ablauf der oben genannten Fristen) feststellt, dass der vorgelegte Nachweis gefälscht und das Verfahren nicht beendet worden ist; Nachforschungen werden nicht eingeleitet, es sei denn, sie erscheinen weiterhin sinnvoll, um die Gültigkeit oder Ungültigkeit der früher vorgelegten Nachweise festzustellen und/oder ggf. die Schuld, den Schuldner und die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde zu ermitteln(Artikel 40 Absatz 2 der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 366 Absatz 2 ZK-DVO).
(3) Das Suchverfahren wird nicht eingeleitet, wenn der Hauptverpflichtete in der Zwischenzeit einen anzuerkennenden Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens vorlegen konnte (siehe Abschnitt 3 B).
(4) Das Suchverfahren wird von den zuständigen Behörden des Abgangslandes durch Übersendung einer Suchanzeige nach dem Muster der TC20 (Standardset) an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes eingeleitet. Sie kann in für erforderlich gehaltenen Fällen mit eingeschriebenem Brief (Nachweis der Auslieferung) übersandt werden. In jedem Fall bewahren die zuständigen Behörden des Abgangslandes geeignete Aufzeichnungen auf.
Die TC20 enthält alle verfügbaren Angaben einschließlich der des Hauptverpflichteten, insbesondere zu einem Wechsel des Empfängers der Waren. Der TC20 sollte das zur Überführung in das Verfahren verwendete Dokument in Kopie beigefügt werden (Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung, Ladelisten, Manifest usw.).
(5) Die zuständige Behörde, bei der die Suchanzeige im Bestimmungsland eingeht, reagiert so schnell wie möglich und in der gebotenen Weise auf Grundlage der Informationen, die ihr vorliegen oder die sie voraussichtlich erhalten wird.
Sie stellt zunächst Nachforschungen in den eigenen Aufzeichnungen (Eintragung der Exemplare Nr. 4 und 5 der Versandanmeldung gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 361 Absatz 2 ZK-DVO; Exemplare Nr. 4, zu den Akten genommene Manifeste usw.) oder ggf. in den des zugelassenen Empfängers an. Dies kann mitunter zum Auffinden des Originalnachweises für die Beendigung des Verfahrens führen (insbesondere Exemplar Nr. 5), der noch nicht zurückgesandt oder falsch abgelegt worden ist.
Waren die Nachforschungen erfolglos, wendet sich die zuständige Behörde des Bestimmungslandes an den in der Versandanmeldung genannten Empfänger oder an die Person, die von der zuständigen Behörde des Abgangslandes ggf. in der TC20 Suchanzeige als diejenige bezeichnet worden ist, die die Waren und die Dokumente (einschließlich des Exemplars Nr. 5) unmittelbar ohne vorherige Gestellung bei der Bestimmungsstelle erhalten hat.
(6) Sind die Angaben der zuständigen Behörde des Abgangslandes in der TC20 Suchanzeige oder in den beigefügten Dokumenten jedoch unzureichend für die zuständige Behörde des Bestimmungslandes, um die erforderlichen Nachforschungen durchzuführen, fordert diese nach Ausfüllen des Feldes II zusätzliche Auskünfte durch Rücksendung der TC20 Suchanzeige an die zuständige Behörde des Abgangslandes. Die zuständige Behörde des Abgangslandes füllt das Feld III aus und sendet die TC20 Suchanzeige an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zurück.
(7) Nach den genannten Schritten des Suchverfahrens sind die folgenden Fälle denkbar:
Beispiele:
(a) die betreffenden Waren sind bei der Bestimmungsstelle oder dem zugelassenen Empfänger tatsächlich gestellt worden, aber:
I. der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens ist nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgesandt worden (siehe zB Artikel 36 der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 363 ZK-DVO zur Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder Artikel 111 Absatz 7 der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 444 Absatz 7, 447 Absatz 7 ZK-DVO zur Übersendung der monatlichen Liste im vereinfachten Verfahren Luft/ Seeverkehr - Stufe 1):
die zuständige Behörde des Bestimmungslandes sendet den Nachweis mit der ordnungsgemäß ausgefüllten TC20 Suchanzeige unverzüglich an die zuständige Behörde des Abgangslandes, die die TC20 Suchanzeige übersandt hat.
II. der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens ist vom zugelassenen Empfänger entgegen seiner Verpflichtung nach Artikel 74 Absatz 1 Litera b) der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 408 Absatz 1 Litera b) ZK-DVO nicht an die Bestimmungsstelle gesandt worden:
sobald der Nachweis aufgefunden worden ist, sendet die zuständige Behörde ihn mit der ordnungsgemäß ausgefüllten TC20 unverzüglich an die zuständige Behörde des Abgangslandes, nachdem sie überprüft hat, dass der zugelassenen Empfänger die erforderlichen Angaben über das Ankunftsdatum und den Zustand der Verschlüsse eingetragen hat, und den Nachweis eingetragen und mit den notwendigen Vermerken versehen hat. Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ergreift die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem zugelassenen Empfänger.
III. der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens ist zurückgesandt worden, aber bei der zuständige Behörde des Abgangslandes nicht eingegangen:
die zuständige Behörde des Bestimmungslandes sendet der zuständigen Behörde des Abgangslandes mit der ordnungsgemäß ausgefüllten TC20 Suchanzeige eine Kopie des Nachweises zurück. Dies kann entweder das von der zuständigen Behörde des Abgangslandes erhaltene Dokument (Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers, Kopie der beim Abgang durch das EDV-System erstellten Versandanmeldung, Manifest beim Abgang usw.) oder eine Kopie des in den Akten der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes befindlichen Dokuments sein (Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers oder Exemplar A des Versandbegleitdokuments, Manifest bei der Bestimmung oder das aufbewahrte Exemplar der monatlichen Liste usw.). Diese Behörde versieht die Kopie mit dem Datum der Ankunft der Waren und dem Ergebnis der durchgeführten Prüfungen. Ferner bestätigt sie die Kopie mit dem Zusatz nach Artikel 34 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 361 Absatz 3 ZK-DVO.
(b) die betreffenden Waren sind der angemeldeten Bestimmungsstelle nicht gestellt oder dem zugelassenen Empfänger nicht übergeben worden:
I. bei einem Wechsel der Bestimmungsstelle: normalerweise obliegt die Rücksendung des Nachweises für die Beendigung an die zuständige Behörde des Abgangslandes der tatsächlichen Bestimmungsstelle:
i. falls die zuständige Behörde des Landes der angemeldeten Bestimmungsstelle die tatsächliche Bestimmungsstelle ermitteln konnte:
sie sendet die TC20 Suchanzeige mit den Angaben zur tatsächlichen Bestimmungsstelle in Feld IV an die tatsächliche Bestimmungsstelle und unterrichtet die zuständige Behörde des Abgangslandes durch Übersendung einer Kopie der TC20 Suchanzeige
ii. falls die zuständige Behörde des Landes der angemeldeten Bestimmungsstelle die tatsächliche Bestimmungsstelle nicht ermitteln konnte:
die angemeldete Bestimmungsstelle sendet die ordnungsgemäß ergänzte TC20 Suchanzeige an die letzte angemeldete Durchgangszollstelle; ist keine Durchgangszollstelle angemeldet, wird die TC20 Suchanzeige unmittelbar der zuständigen Behörde des Abgangslandes übersandt.
II. kein Wechsel der Bestimmungsstelle (bzw. ein Wechsel wurde nicht ermittelt):
i. falls die zuständige Behörde des Bestimmungslandes feststellt, dass die Waren unmittelbar an einen in der TC20 Suchanzeige genannten Empfänger, der kein zugelassener Empfänger ist, oder eine andere Person geliefert wurden:
die zuständige Behörde des Bestimmungslandes sendet die TC20 Suchanzeige sowie eine Kopie der Versandanmeldung an die zuständige Behörde des Abgangslandes mit allen sachdienlichen Angaben, falls erforderlich in einem zusätzlichen Dokument, insbesondere Angaben zur Identität des Empfängers und anderer eventuell betroffener Personen sowie Datum und Umständen der direkten Lieferung der Waren, ihrer Art und Menge und ggf. dem Zollverfahren, das nachfolgte.
ii. falls die zuständige Behörde keine Erkenntnisse über die betreffenden Waren erlangen konnte:
die ordnungsgemäß ergänzte TC20 Suchanzeige wird der letzten vorgesehenen Durchgangszollstelle übersandt; ist keine Durchgangszollstelle angemeldet, wird die TC20 Suchanzeige unmittelbar der zuständigen Behörde des Abgangslandes übersandt (wie Fall (b) I ii).
(8) In den allen genannten Fällen, in denen die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die TC20 Suchanzeige der letzten angemeldeten Durchgangszollstelle übersendet, leitet sie eine Kopie an die zuständige Behörde des Abgangslandes zur Unterrichtung über den aktuellen Stand des Suchverfahren.
(9) Die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle, der die TC20 Suchanzeige mit Vermerken der Bestimmungsstelle übersandt worden ist, prüft unverzüglich, ob ihr ein zu der betreffenden Warensendung gehörender Grenzübergangsschein vorliegt.
(10) Nach diesen Ermittlungen sind die folgenden Fälle denkbar:
(a) Die Warensendung ist bei der letzten vorgesehenen Durchgangszollstelle tatsächlich vorgeführt worden und ein Grenzübergangsschein befindet sich in deren Unterlagen (eventuell von der tatsächlichen Durchgangszollstelle gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 359 Absatz 3 ZK-DVO) übersandt:
Die Durchgangszollstelle fügt der TC20 Suchanzeige eine Kopie des Grenzübergangsscheins bei und sendet sie unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes.
(b) Ein Grenzübergangsschein (oder ein anderer Nachweis des Grenzübergangs, zB in den Unterlagen dieser Stelle) befindet sich nicht in den Unterlagen der letzten vorgesehenen Durchgangszollstelle:
Die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle sendet die um diese Angabe ergänzte TC20 Suchanzeige an die vorherige vorgesehene Durchgangszollstelle oder, falls keine weitere Stelle angemeldet wurde, unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes.
(11) Jede Durchgangszollstelle, die die Suchanzeige von einer anderen erhält, verfährt entsprechend. Sie stellt sicher, dass die ordnungsgemäß ergänzte TC20 Suchanzeige unverzüglich entweder an die vorherige vorgesehene Durchgangszollstelle oder, falls keine andere Stelle angemeldet wurde, unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes gesandt wird, die die erforderlichen Schlüsse aus den Angaben zieht.
In allen genannten Fällen, in denen eine Durchgangszollstelle die TC20 Suchanzeige an die vorherige angemeldete Durchgangszollstelle sendet, leitet sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Abgangslandes zur Unterrichtung über den aktuellen Stand des Suchverfahren, damit diese ihre Ermittlungen organisieren und ggf. Mahnbriefe an die zuletzt mit der Suchanzeige befassten Behörde richten kann. Die vorgesehene Durchgangszollstelle unterrichtet ebenfalls die zuständige Behörde des Abgangslandes, wenn sie den Grenzübergangsschein von der tatsächlichen Durchgangsstelle erhält, nachdem sie die Suchanzeige bereits an die vorherige vorgesehene Durchgangszollstelle gesandt hat (Fall unter a).
(12) Falls bei der zuständigen Behörde des Abgangslandes eine Antwort oder ein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes oder einer Durchgangszollstelle nicht eingegangen ist, sendet sie einen Mahnbrief mit einer Kopie der entsprechenden TC20 Suchanzeige an die vorgesetzte Behörde in dem betreffenden Land. Hat die zuständige Behörde entgegen ihrer Bitte keine Empfangsbestätigung erhalten, sendet sie den Mahnbrief mit einer Kopie der betreffenden TC20 Suchanzeige an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes.
Der Mahnbrief entspricht dem Muster der TC22 (Standardset)
(13) Der Mahnbrief wird übersandt:
bei fehlendem Eingang einer erbetenen Empfangsbestätigung innerhalb einer angemessenen Frist: sobald ersichtlich ist, das die TC20 Suchanzeige beim Adressaten nicht eingegangen ist, spätestens jedoch am Ende einer Frist von drei Monaten nach Übersendung der TC20 Suchanzeige, und/oder
bei fehlender Antwort auf eine TC20 Suchanzeige oder Bitte um zusätzliche Auskünfte: spätestens am Ende einer Frist von drei Monaten nach Übersendung der TC20 Suchanzeige.
Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes oder ggf. die vorgesetzte Behörde geht der Angelegenheit unverzüglich nach.
Der TC22 Mahnbrief kann auch - ordnungsgemäß mit Vermerken versehen sowie mit den entsprechenden Dokumenten und Angaben - an eine Durchgangszollstelle übersandt werden, wenn die zuständige Behörde des Abgangslandes unterrichtet wurde, dass die Suchanzeige an diese Stelle gerichtet worden ist, aber nicht weiterverfolgt wurde.
(14) Auf der Grundlage der im Suchverfahren erhaltenen Antworten einschließlich der Angaben des Hauptverpflichteten stellt die zuständige Behörde des Abgangslandes nach den Vorschriften über die Schuld und die Abgabenerhebung (siehe Titel V) fest:
- ob das Verfahren beendet worden ist oder nicht und ob es erledigt werden kann,
- ob eine (Zoll)Schuld entstanden ist oder nicht,
- ggf. die für die Schuld haftende(n) Person(en),
- ggf. den tatsächlichen oder den mutmaßlichen Ort der Entstehung der Schuld und die danach für die Erhebung zuständige Behörde.
(15) Die zuständige Behörde des Abgangslandes trifft ihre Feststellungen spätestens mit Ablauf von zehn Monaten nach Annahme der Versandanmeldung, Artikel 116 Absatz 1 der Anlage I des Übereinkommens (Artikel 215 Absatz 1 ZK, Artikel 450a ZK-DVO). Das gilt auch, wenn die Behörde keine Antwort im Suchverfahren erhalten hat.
(16) Alle zusätzlichen Angaben oder Hinweise einer zuständigen Behörde zu den betreffenden Waren können Auswirkungen auf das Ergebnis des Suchverfahrens haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrug (Entziehen, Austausch der Waren usw.) während des Versandvorgangs entdeckt worden ist und/oder wenn die betreffenden Waren vollständig oder teilweise nicht unter zollamtlicher Überwachung aufgefunden wurden und ebenfalls, wenn die für den Betrug oder die Unregelmäßigkeit verantwortliche Person ermittelt worden ist. Dementsprechend sind alle sachdienlichen Angaben unverzüglich der zuständigen Behörde des Abganglandes zur Kenntnis zu geben.
Kann das Versandverfahren aufgrund des Ergebnisses des Suchverfahren erledigt werden, unterrichtet die zuständige Behörde des Abgangslandes unverzüglich den Hauptverpflichteten sowie andere zuständige Behörden, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben (Artikel 40 Absatz 5 der Anlage I des Übereinkommens/Artikel 366 Absatz 5 ZK-DVO). Die zuständige Behörde unterrichtet den Bürgen nach Maßgabe des Artikels 118 Absatz 4 der Anlage I des Übereinkommens/Artikel 450c Absatz 3 ZK-DVO. Ferner kann die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden, insbesondere die Stelle der Bürgschaftsleistung, unterrichten, die zu diesem Zeitpunkt an dem Suchverfahren beteiligt sind.
(17) In den Fällen des Abschnittes 3.3.1. (1) und (2) leitet die Abgangsstelle Ermittlungen ein, um festzustellen, ob im Verlauf des betreffenden Versandverfahren Zuwiderhandlungen begangen worden sind und veranlasst die Erledigung des ausgestellten Versandscheines.
(18) Die Abgangsstelle stellt zunächst beim Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter Ermittlungen an, um festzustellen, wo die betreffenden Waren verblieben sind, und um - soweit wie möglich - die notwendigen Informationen zur Feststellung der Bestimmungsstelle zu erhalten.
(19) Geht danach der Rückschein oder eine Alternativnachweis des Hauptverpflichteten gemäß Artikel 365(5) ZK-DVO bzw. Artikel 50 der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ein, sind die Ermittlungen abzuschließen und der Versandschein zu erledigen.
(20) Kann nach diesen Ermittlungen der Versandschein noch nicht erledigt werden, so richtet die Abgangsstelle etwa vier Monate nach Ausstellung dieses Versandscheines eine TC 20 - Suchanzeige an die Bestimmungsstelle.
(21) Die Abgangsstelle vermerkt auf der Suchanzeige alle Angaben, die sie ermitteln konnte (vor allem - sofern möglich - Änderungen des Namens und der Anschrift des Warenempfängers) und legt der Suchanzeige eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Versandscheines bei.
(22) Sendet die Bestimmungsstelle die Suchanzeige zurück und ersucht dabei im Feld II der Suchanzeige um zusätzliche Auskünfte, füllt die Abgangsstelle - ggf. nach Einholung der benötigten Informationen beim Hauptverpflichteten und erforderlichenfalls beim Versender/Ausführer - das Feld III aus und sendet die Suchanzeige erneut an die Bestimmungsstelle.
(23) Erhält die Abgangsstelle als Antwort auf ihre Suchanzeige den Rückschein oder die mit der Suchanzeige übersandte Kopie des Exemplars Nr. 1 mit den von der Bestimmungsstelle getroffenen Feststellungen, ohne dass darauf Abweichungen vermerkt sind, die nicht abschließend geklärt werden konnten (zB "UNTERSUCHUNG EINGELEITET"), so wird der Versandschein erledigt.
(24) Ist ein Versandverfahren nach Ablauf einer Frist von neun Monaten nach Eröffnung des Versandscheins unabhängig vom Stand der Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, so unterrichtet die Abgangsstelle den Sicherungsgeber über die Nichterledigung des Versandscheins. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, um einerseits zu verhindern, dass der Sicherungsgeber gemäß Artikel 374 Unterabsatz 1 ZK-DVO bzw. Artikel 31 Unterabsatz 2 der Anlage I des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren von seinen Verpflichtungen befreit wird, und um ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, im Zusammenwirken mit dem Hauptverpflichteten die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen. (Zur Inanspruchnahme des Sicherungsgebers siehe auch Abschnitt 3.9.).
Die Anschrift des Sicherungsgebers und seines Zustellungsbevollmächtigten ist durch die Abgangsstelle bei der Stelle der Bürgschaftsleistung mit dem Vordruck TC30 zu erfragen.
(25) Stellt die Abgangsstelle mit Hilfe der Angaben auf dem Versandschein, durch den Mahnbrief oder auf andere Weise fest, dass der Ort der Zuwiderhandlung in Österreich liegt, veranlasst sie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.
Hat eine österreichische Zollstelle das Suchverfahren eingeleitet und weder auf die TC 20-Suchanzeige noch auf den TC 22-Mahnbrief innerhalb der vorgesehenen Fristen eine Antwort erhalten, ist das Zollamt, in dessen Bereich die Abgangsstelle liegt für die Abgabenerhebung zuständig. Etwaige Auslagerungsregelungen bleiben unberührt.
Dies gilt auch dann, wenn der Ort der Zuwiderhandlung nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, weil in diesem Falle die Zuwiderhandlung als in Österreich begangen gilt (Artikel 215 Abs. 1 Absätze 1 bis 3 ZK oder Artikel 34 Absatz 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 37 der Anlage 1 des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren).
Legt der Hauptverpflichtete im Zuge des Suchverfahren einen Hinweis darauf vor, dass die Zuwiderhandlung in einem anderen Land geschehen ist und dass die in diesem Land für die Abgabenerhebung zuständige Zollstelle in Form einer "Selbstanzeige" informiert wurde, darf sich die Abgangsstelle nicht darauf beschränken, bloß die vorgesehene Bestimmungsstelle mittels TC 20-Suchanzeige zu befassen.
Es ist vielmehr Aufgabe der Abgangsstelle diesen Hinweisen nachzugehen und auch an die in der "Selbstanzeige" genannten Stelle unter Anschluss der vom Hauptverpflichteten vorgelegten Unterlagen eine TC 20-Suchanzeige zu richten.
(26) Wurde durch das Such- und Mahnverfahren festgestellt, dass der Ort der Zuwiderhandlung nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Übereinkommensland liegt, übersendet die Abgangsstelle den zuständigen Behörden das mit den Vermerken über das Ermittlungsergebnis versehene Exemplar Nr. 5 oder die Kopie des Exemplars Nr. 1, sodass dort die unter Umständen gesetzlich geschuldeten Abgaben erhoben werden können. Diesem Exemplar sind alle zweckdienlichen Unterlagen, wie Protokolle, Durchschriften der Suchanzeige usw., sowie - soweit möglich - Angaben über die Waren (Beschaffenheit, Menge usw.) beizufügen, um die Abgabenberechnung zu erleichtern.
Die Abgangsstelle übermittelt ferner Angaben über die geleistete Sicherheit (insbesondere den Namen und die Anschrift des Sicherungsgebers und des jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten). Soweit erforderlich, sendet die Abgangsstelle ein TC 30-Ersuchen um Mitteilung von Anschriften an die Stelle der Bürgschaftsleistung.
(27) Erst wenn der Abgangsstelle von der für die Abgabenerhebung zuständigen Zollstelle mitgeteilt worden ist, dass der die Zuwiderhandlung betreffende Vorgang abgeschlossen worden ist (beispielsweise nach Zahlung der gesetzlich geschuldeten Zölle und anderen Abgaben), erledigt sie den Versandschein und veranlasst die Auszahlung einer gegebenenfalls geleisteten Barsicherheit.
(28) Legt der Hauptverpflichtete innerhalb von drei Monaten einen Alternativnachweis vor, schließt die Abgangsstelle die Ermittlungen ab und erledigt den Versandschein. Soweit die Bestimmungsstelle die Suchanzeige noch nicht zurückgesandt hat, oder wenn sie Ermittlungen anstellt, übersendet ihr die Abgangsstelle eine Mitteilung über die Erledigung des Versandscheins und fügt eine Ablichtung des Alternativnachweises bei.
Zum Alternativnachweis wird nachfolgendes ausgeführt:
1. Bei fehlendem verwaltungsmäßigem Nachweis für die Beendigung des Verfahrens ist der Hauptverpflichtete aufgefordert, diesen Nachweis (oder ein gleichwertiges Dokument, den "Alternativnachweis") selbst zu erbringen.
Nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 der Anlage I des Übereinkommens (Artikel 365 Absätze 2 und 3 ZK-DVO) können lediglich zwei Arten von Dokumenten von den zuständigen Behörden des Abgangslandes als Alternativnachweis dafür, dass das Verfahren beendet worden ist oder als beendet betrachtet werden kann, anerkannt werden. Andere Dokumente sind als Alternativnachweis nicht anzuerkennen.
Ein Alternativnachweis kann nur anerkannt werden, wenn er von einer zuständigen Behörde bescheinigt worden ist und er die zuständigen Behörden des Abgangslandes "zufrieden" stellt, dh., wenn er sie tatsächlich in die Lage versetzt zu bestätigen, dass er sich auf die betroffenen Waren bezieht, und die Echtheit des Dokuments sowie der Bestätigung der zuständigen Behörden nicht zweifelhaft ist.
In jedem Fall trägt der Hauptverpflichtete die Beweislast.
Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens
(Artikel 39 Absatz 2 der Anlage I des Übereinkommens - Artikel 365
Absatz 2 ZK-DVO)
2. Der Nachweis besteht in einer Bescheinigung der Zollbehörden des Bestimmungslandes, das Angaben zur Feststellung der Identität der betreffenden Waren und ihrer Gestellung bei der Bestimmungsstelle oder einem zugelassenen Empfänger enthält.
Es kann sich um jegliche behördlichen oder gewerblichen Dokumente oder Angaben handeln, die die Gestellung der betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder dem zugelassenen Empfänger belegen und die von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes bestätigt worden sind.
Der Nachweis kann insbesondere bestehen aus:
- einem zusätzlichen Exemplar Nr. 5 oder einer Kopie des Exemplars Nr. 5 gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens (Artikel 361 Absatz 3 ZK-DVO),
- einer Kopie der Anmeldung oder eines Dokuments zur Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren nach ihrer Gestellung bei der Bestimmungsstelle oder dem zugelassenen Empfänger,
- einer Bescheinigung der Bestimmungsstelle, die auf den aufbewahrten Dokumenten (zB Exemplar Nr. 4 der Versandanmeldung) und/oder den bei dieser Stelle oder dem zugelassenen Empfänger verfügbaren Angaben über die Gestellung der Waren bei dieser Stelle oder dem zugelassenen Empfänger am Ende des Versandvorganges beruht,
- einer Kopie eines Handelsdokuments, eines Beförderungspapiers oder eines Auszugs aus den Aufzeichnungen der betroffenen Beteiligten, auch in elektronischer Form, die die Gestellung der betroffenen Waren bei der Bestimmungsstelle oder dem zugelassenen Empfänger belegen,
sofern sie von den zuständigen Behörden bestätigt worden sind.
Das vorgelegte Dokument kann umfassend sein und ggf. mehrere Versandverfahren betreffen.
3. Die zuständige Behörde des Abgangslandes darf Alternativnachweise für die Beendigung des Verfahrens nur dann berücksichtigen, wenn ihr der Originalnachweis nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorliegt. Falls der Originalnachweis zu einem späteren Zeitpunkt eingeht, hat er Vorrang gegenüber dem Alternativnachweis. Hat die zuständige Behörde Zweifel an seiner Echtheit oder der Nämlichkeit der betreffenden Waren, ist in jedem Fall ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen (siehe Abschnitt 5). Der Alternativnachweis kann in diesen Fällen nicht anerkannt werden, bis die ersuchte Behörde bestätigt hat, dass die betreffenden Angaben echt und richtig sind (Artikel 41 Absatz 4 der Anlage I des Übereinkommens).
4. Bei fehlendem Nachweis der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle oder einem zugelassenen Empfänger kann die zuständige Behörde das Verfahren als beendet betrachten, wenn ein Zollpapier oder eine Abschrift/Fotokopie eines Zollpapiers zur Überführung der betreffenden Waren in ein Zollverfahren in einem Drittland vorgelegt wird.
Ein solcher Alternativnachweis kann nur in einem Zollpapier oder Daten (zB Zollanmeldung zu einem Zollverfahren), ausgestellt in einem Drittland, bestehen, das die zuständigen Behörden des Abgangslandes in die Lage versetzt festzustellen, dass die betreffenden Waren tatsächlich umfasst sind und daher wirklich das Gebiet der Vertragsparteien/Gemeinschaft verlassen haben. Abschriften oder Fotokopien eines solchen Dokumentes müssen nach Artikel 39 Absatz 3 2. Satz der Anlage I des Übereinkommens (Artikel 365 Absatz 3 2. Satz ZK-DVO) beglaubigt sein.
5. Obwohl ein solches Dokument als Nachweis für die Beendigung des Verfahrens betrachtet werden kann, schließt seine Anerkennung spätere Verfahren nicht aus, die gegen den Hauptverpflichteten, den Beförderer oder den Empfänger der Waren nach den Vorschriften über die Schuld (wegen Entziehung der Waren aus dem Verfahren) oder zur Verhängung von Strafen durch die Vertragsparteien/Mitgliedstaaten eingeleitet werden können.