Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007 gültig von 12.12.2007 bis 23.02.2010

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 3. Such- und Mahnverfahren

3.9. Inanspruchnahme des Sicherungsgebers

3.9.1. Zeitpunkt der Inanspruchnahme

(1) Im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ist der Sicherungsgeber sofort in Anspruch zu nehmen, wenn feststeht, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Abgabenschuldner keinen Erfolg versprechen oder Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Nichterledigung des Versandscheins auf betrügerische Handlungen zurückzuführen sind.

(2) Die Dreijahresfrist nach Artikel 450c ZK-DVO bzw. Artikel 118 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren für die Mitteilung an den Sicherungsgeber im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Hauptverpflichteten Aussetzung der Einhebung gewährt worden ist oder sich die Sache in einem Rechtsstreit befindet.