Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS
-
Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910
- 3. NOTFALLVERFAHREN
3.7. Zugelassener Versender
Ist eine elektronische Übermittlung der Abgangsanzeige bei einem Systemausfall des NCTS nicht möglich, ist vom zugelassenen Versender Kontakt mit seiner zuständigen Zollstelle aufzunehmen. Die Zollstelle bzw. das zuständige Kundenteam entscheiden nach Rücksprache mit Triple-C-Austria über die Durchführung der Versandvorgänge als Notfallverfahren. Zum Zwecke der Durchführung des Notfallverfahrens übermittelt der zugelassene Versender per Telefax die Versandanmeldung (Einheitspapier Exemplar 1) plus ev. Ladeliste an seine zuständige Zollstelle. Außerhalb der Dienstzeiten der Kundenteams erfolgt die Übermittlung an Triple-C-Austria. Hinsichtlich der Vorgangsweise siehe Erlass BMF-010309/0013-IV/2/2007 vom 29.03.2007.
3.7.1. Evidenzierung
Die von den jeweiligen Kundenteams vorab vergebenen FRNs setzen sich folgendermaßen zusammen:
- F für "fallback"
- 07 Zehner und Einer Stelle des Jahres (für 2007)
- AT Länderkennzahl
- 10 die ersten beiden Ziffern des Wirtschaftsraumzollamtes für ZA 100
- ATA die jeweilige Teamkennung
- 00000100 8 stellige laufende Nummer je Kundenteam und Jahr mit 100 beginnend
Beispiel: F07AT20ATB00000227 = 18stellige alphanumerische Nummer
Eine Unterscheidung bei der Vergabe der FRN zwischen Abgang und Bestimmung wird nicht vorgenommen, zu diesem Zwecke ist eine Liste zu führen, in welcher die laufenden Nummern mit Bezug auf den Versandvorgang anzuführen sind. Die bei den Zollstellen eingelangten Versandanmeldungen sind chronologisch abzulegen.
Die Versandanmeldungen sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im Falle einer Nichtannahme ist die Versandanmeldung mit entsprechenden Vermerken dem Anmelder per Telefax zu retournieren.
3.7.2. Keine Kontrolle
Ergibt die Überprüfung die Richtigkeit der Versandanmeldung und kommt es zu keiner Kontrolle, des gilt die Versandanmeldung innerhalb der im Erlass BMF-010309/0013-IV/2/2007 vom 29.03.2007 geregelten Zeiten als überlassen. Die Nämlichkeitsfesthaltung richtet sich nach den Bestimmungen, die in den Bewilligungen angeführt sind. Das Blatt 4 und 5 begleiten die Sendung. Das der Zollstelle übermittelte Blatt 1 ist im ZITAT zu erfassen. Diese Erfassung ist folgendermaßen durchzuführen:
- alte Zollamtsnummer/Teamkennung/ die ersten sechs Stellen der laufenden FRN/die letzten zwei Stellen der FRN/Jahr
zB bei FRN F04AT20ATB00000105 erfolgt die Erfassung mit 226/ATB/000001/05/2004.
3.7.3. Kontrolle
Kommt es durch die Zollstelle (oder Triple-C-Austria) zu einer Kontrollentscheidung ist der Anmelder von der beabsichtigten Kontrolle zu verständigen und ein Kontrollorgan zum Warenort zu entsenden (siehe dazu auch die Ausführungen in OV-3200) Das Kontrollorgan nimmt am Warenort die Versandanmeldung entgegen und kontrolliert die Waren. Die Kontrollergebnisse werden in der Versandanmeldung vermerkt. Nach anschließender Freigabe begleiten die mit der FRN und dem Sonderstempel als Notfallverfahren gekennzeichneten Exemplare 4 und 5 die Sendung. Das Blatt 1 ist im ZITAT wie unter Abschnitt 3.2.7.2. ausgeführt zu erfassen.
Wurden Entscheidungen zu einer Kontrolle von Triple-C-Austria getroffen, werden die betreffenden Dokumente an die zuständige Zollstelle übermittelt.