Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 5
  • /
  • 6
  • /
  • 7
  • /
  • ...
  • /
  • 17
  • >
Richtlinie des BMF vom 04.07.2008, BMF-010313/0223-IV/6/2007 gültig von 04.07.2008 bis 30.04.2016

ZK-1300, Arbeitsrichtlinie Umwandlung

  • 1. Bewilligung

1.3. Bewilligungsantrag

1.3.1. Zuständigkeit

1.3.1.1. Zuständiger Mitgliedstaat

Der Bewilligungsantrag ist in jenem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Waren umgewandelt werden sollen.

1.3.1.2. Zuständigkeit bei einzigen Bewilligungen

Liegt ein Fall der einzigen Bewilligung vor, ist der Antrag in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird.

1.3.1.3. Zuständigkeit im Anwendungsgebiet

Im Anwendungsgebiet ist für die Erteilung formeller Bewilligungen das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. In Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet ist für die Erteilung formeller Bewilligungen das Zollamt Innsbruck zuständig. Für die Erteilung vereinfachter Bewilligungen ist die als erste befasste Zollstelle zuständig.

1.3.2. Anträge im formellen Bewilligungsverfahren

Anträge im formellen Bewilligungsverfahren sind schriftlich nach dem im Anhang 67 ZK-DVO abgebildeten Muster zu stellen. Für die Umwandlung ist kein Zusatzblatt vorgesehen.

Das im Anhang 67 ZK-DVO angeführte verbindliche Merkblatt zum Bewilligungsantrag (Lager Nr. Za 224) ist - ergänzt um für nationale Zwecke erforderliche zusätzliche Angaben - in der Anlage angeführt. Die Merkblätter liegen bei den Zollämtern auf und sind auch über das Internet verfügbar.

1.3.3. Anträge auf Erneuerung oder Änderung einer formellen Bewilligung

Anträge auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung können in einfacher Schriftform (formlos) gestellt werden. Erneuerungs- oder Änderungsanträge müssen zumindest die Geschäftszahl der zu erneuernden oder zu ändernden Bewilligung, die für die Erneuerung oder Änderung erforderlichen Angaben sowie die von der Änderung betroffenen Punkte der Bewilligung enthalten.

1.3.4. Anträge im vereinfachten Bewilligungsverfahren

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt die schriftliche oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellte Zollanmeldung als Bewilligungsantrag.

1.3.4.1. Zulässige Fälle des vereinfachten Bewilligungsverfahrens

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist zulässig

  • in allen Fällen, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Art. 552 Abs. 1 erster Unterabsatz ZK-DVO als erfüllt gelten (Einfuhrwaren oder Umwandlungsvorgänge, die im Anhang 76 Teil A ZK-DVO genannt sind),
  • sofern keine Vereinfachten Verfahren nach Art. 76 ZK bei der Überführung in das Verfahren in Anspruch genommen werden,
  • und sofern kein Fall der einzigen Bewilligung vorliegt.

Der Beteiligte kann die Bewilligung aber jedenfalls im normalen Verfahren beantragen. Verschiedene Optionen (Globalisierung, Automatische Fristverlängerung, vereinfachte Beförderungsverfahren im Rahmen von Anschlussverfahren nach Art. 513 ZK-DVO) können überdies nur im formellen Bewilligungsverfahren zugelassen werden.

1.3.4.2. Angaben im vereinfachten Bewilligungsantrag

Für die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erforderlichen Angaben ist bei schriftlicher Zollanmeldung ein Zusatzblatt, nach Möglichkeit das Zusatzblatt/vereinfachtes Bewilligungsverfahren (Lager Nr. Za 227) zu verwenden und der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren anzuschließen. Das Zusatzblatt liegt bei den Zollämtern auf oder ist über das Internet verfügbar.

Bei mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldungen sind die für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erforderlichen Zusatzangaben in der dafür vorgesehenen Zusatzmaske in der Zollanmeldung anzugeben.