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Richtlinie des BMF vom 21.07.2011, BMF-010313/0459-IV/6/2011 gültig von 21.07.2011 bis 30.04.2016

ZK-1450, Arbeitsrichtlinie "Passive Veredelung"

Beachte
  • Im Abschnitt 1.1.3.3. wurde der gesamte Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Alle übrigen Änderungen betreffen Anpassungen und Berichtigungen.

3. Beendigung

Unbeschadet der Möglichkeit zur (rückwirkenden) Verlängerung der Frist für die Beendigung des Verfahrens

  • geht der Begünstigungsanspruch aus der Passiven Veredelung verloren, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Drittland verbleiben;
  • verfällt die geleistete Sicherheit, wenn der Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr nicht durch Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr beendet wird.

Im Übrigen besteht jedoch keine Verpflichtung, die Passive Veredelung zu beenden.

3.1. Zollstellen

Die Zollanmeldung zur Beendigung der Passiven Veredelung ist sowohl im formellen, als auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird.

3.2. Zollanmeldung

3.2.1. Formelles Bewilligungsverfahren

3.2.1.1. Zollanmeldung Normales Verfahren

Unbeschadet der Möglichkeit der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren nach Art. 76 ZK hat die Beendigung der Passiven Veredelung durch Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung oder einer Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung zu erfolgen.

Die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben richten sich nach den einschlägigen, für die Zollanmeldung maßgebenden Rechtsvorschriften und Arbeitsrichtlinien. Sofern kein Informationsblatt INF 2 oder kein Auskunftsblatt gemäß AnhangAnhang 104 ZK-DVO 104 vorgelegt wird, ist bei schriftlicher Zollanmeldung die Bewilligung oder eine Durchschrift vorzulegen. Ergänzungsblätter VV (Lager Nr. Za 121) sind, sofern in der Bewilligung nicht abweichend geregelt, hinsichtlich der für die Beendigung relevanten Mengen an- bzw. abzuschreiben.

Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, ist auf die erforderlichen Unterlagen in der Zollanmeldung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu verweisen.

3.2.1.2. Vereinfachte Verfahren nach Art. 76 ZK

Vereinfachte Verfahren der Zollanmeldung sind für die Beendigung der Passiven Veredelung nach den näheren Voraussetzungen des Art. 76 ZK grundsätzlich zulässig.

3.2.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

3.2.2.1. Nichtkommerzielle Waren

Wird der vereinfachte Bewilligungsantrag nach passiver Veredelung von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, mit der Zollanmeldung zur Beendigung der Passiven Veredelung gestellt, ist grundsätzlich die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung erforderlich.

Abweichen vom Grundsatz kann, sofern die Bemessungsgrundlagen zweifelsfrei ermittelt werden können (zB durch Vorlage einer Rechnung oder einer Bestätigung über eine kostenlos durchgeführte Garantiereparatur) und auch keine Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Veredelungserzeugnisse bestehen, auf Grundlage des Art. 150 Abs. 2 ZK die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung als geringer Formfehler toleriert werden. Gegen die Verwendung des Formulars Za 19 bestehen keine Bedenken.

3.2.2.2. Nachträgliche Bewilligung des Standardaustausches

Wurde anlässlich der vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens eine Ausbesserung ohne Anwendung des Standardaustausches bewilligt, kann der Standardaustausch mittels Antrag in der Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr auch nachträglich bewilligt werden, vorausgesetzt, der Antragsteller kann belegen, dass die Verwendung von Ersatzerzeugnissen erforderlich geworden ist.

Einlangende Anträge sind unverzüglich in Bearbeitung zu nehmen. Bei Neuanträgen und umfassenden Änderungsanträgen sind die erforderlichen Arbeits- und Prüfschritte unter Zuhilfenahme der im Standardset verfügbaren Checkliste Passive Veredelung (SET 136) vorzunehmen. Die gesetzten Prüfschritte und die Ergebnisse sind auf der im Bewilligungsakt verbleibenden Checkliste zu dokumentieren.