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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
11. Privilegien
11.1. Waren für ausländische Vertretungsbehörden in Österreich (320)
11.1.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind
- Dienstbedarf (siehe Abschnitt 0.2.6., Kurznummer 9930 1600),
- Dienstfahrzeuge,
- Heizmaterialien, und
- Baumaterialien zum Bau oder Umbau von Gebäuden (einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden),
die zum ausschließlichen Ge- oder Verbrauch der im Anwendungsgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich dienen (§ 89 Abs. 1 lit. a ZollR-DG).
Baumaterialien müssen überdies der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden.
Die Abgabenbefreiung für Dienstfahrzeuge ist nur zu gewähren, wenn und soweit sie hinsichtlich des betreffenden Entsendestaates gegenseitig ist. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit bezieht sich auf alle für die abgabenfreie Einfuhr relevanten Umstände, wie beispielsweise
- auf die Anzahl der abgabenfreien Dienstfahrzeuge,
- auf die Dauer der Übertragungssperrfrist, oder
- auf die Möglichkeit der Einfuhr von Ersatzfahrzeugen.
11.1.2. Personenkreis
Die Befreiung kann nur von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht werden (Botschaften, von Berufs- oder Honorarkonsuln geleitete Konsulate). Begünstigt sind demnach nur ausländische Vertretungen in Österreich, nicht aber solche in anderen Mitgliedstaaten.
Beispiele für ausländische Vertretungsbehörden:
Die russische Botschaft in Deutschland ist nicht begünstigt. Die russische Botschaft in Österreich ist begünstigt. Die österreichische Botschaft in Deutschland ist nicht begünstigt. Die deutsche Botschaft in Österreich ist begünstigt.
11.1.3. Verfahrenshinweise
11.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Waren für ausländische Vertretungsbehörden in Österreich sind ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 320 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Die Befreiung kann nur in Österreich beantragt werden.
11.1.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.), ausgenommen im Falle motorgetriebener Beförderungsmittel, für welche stets ein Grundlagenbescheid erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 Z 1 ZollR-DV 2004; siehe Abschnitt 0.3.3.2.).
Bei motorgetriebenen Beförderungsmitteln ist das Vorliegen der Gegenseitigkeit bei der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchssteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu erfragen. Die Dauer der Übertragungssperrfrist ist im Spruch des Grundlagenbescheids festzuhalten. Bei nachträglicher Änderung der Frist ist sinngemäß vorzugehen.
11.1.3.3. Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag ist eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vidierte Erklärung der betreffenden Vertretungsbehörde beizulegen. Eine Vidierung der Erklärung ist nicht erforderlich für Dienstpostsendungen (tituliert als "Dienstpost", "Diplomatenpost", "Kurierpost", oÄ.).
Aus der vidierten (oder gegebenenfalls nicht vidierten) Erklärung muss hervorgehen, dass es sich um eine Ware zum dienstlichen Ge- oder Verbrauch einer Vertretungsbehörde handelt. Diese Erklärungen geben Aufschluss über den Inhalt und die Zweckbestimmung einer Sendung und müssen vom Missionschef oder einem dafür beauftragten Mitglied der Vertretungsbehörde ausgestellt werden. Die Erklärung betreffend Einfuhrprivilegien ist auf dem Vordruck ZBefr 1 abzugeben (siehe Abschnitt Anhang 9.1.).
Für jede Sendung ist eine eigene Erklärung abzugeben bzw. ein separater Vordruck auszufüllen. Die Verwendung einer Erklärung für mehrere Teilsendungen ist nicht möglich. Die Erklärungen sind mit Originalvidierung im Falle der Ausstellung eines Grundlagenbescheids vom Bescheid erlassenden Zollamt einzuziehen.
Ordnungsgemäß gesiegelte und mit einer Erklärung (Declaration) der versendenden oder empfangenden Stelle über Inhalt und Charakter ausgewiesene Dienstpost (Kurierpost) ist von jeder Zollbehandlung frei zu lassen, wenn es nach Art, Anzahl, Umfang und Anschrift mit dem vom Kurier vorzuweisenden Verzeichnis seiner Behörde übereinstimmt. Dies gilt sinngemäß auch für unbegleitete Dienstpost.
11.1.3.4. Fahrzeugkartei
Das Zollamt Wien hat über die abgabenfrei eingeführten motorgetriebenen Beförderungsmittel Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere der Begünstigte, eine Fahrzeugbeschreibung und Beginn und Dauer der Sperrfrist ersichtlich sind. Vor Erlassung eines Grundlagenbescheides ist daher vom Zollamt Wien, Fahrzeugkartei (Telefonnummer: 01 79590 1389), die Unbedenklichkeit bestätigen zu lassen. Bei jeder abgabenfreien Überführung von motorgetriebenen Beförderungsmitteln in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine Kontrollmitteilung sowie eine Abschrift des Grundlagenbescheids elektronisch unter dem Betreff "Fahrzeugkartei" an das Zollamt Wien zu übermitteln.
11.1.4. Verwendungspflicht
Abgabenbefreite Waren dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Beförderungsmitteln beträgt diese Frist zwei Jahre oder gegebenenfalls länger aufgrund entsprechender Gegenseitigkeit.
Bei Zuwiderhandlungen hat die Zollbehörde die Einfuhrabgaben nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben, außer ein Dienstfahrzeug wurde ernsthaft beschädigt und in der Folge ausgeschieden.
Ernsthaft beschädigt im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich zu vertreten wäre bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt übersteigen würden oder eine Wiederherstellung überhaupt nicht mehr möglich ist.