Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
-
Diese Arbeitsrichtlinie wurde auf Grund der Novellierung der Zollbefreiungsverordnung zur Gänze überarbeitet. Im Zuge der Überarbeitung wurden auch Rechtschreibfehler und unrichtige Zitierungen berichtigt und Anpassungen vorgenommen.
- 1. Befreiungen für den Reiseverkehr
1.5. Verfahrenshinweise
1.5.1. Antrag und Zollanmeldung
Die Zollanmeldung kann durch andere Formen der Willensäußerung erfolgen (Art. 230 Buchstabe a ZK-DVO). Diese Zollanmeldungen werden auch für Waren abgegeben, für die die Begünstigung des Nebenwegverkehrs zulässig ist (siehe dazu § 21 Abs. 1 lit. a ZollR-DG). Der Verfahrenszusatzcode lautet 301 für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bzw. 355 im Grenzverkehr (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2. und Anhang 8.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Reisegut kann ausschließlich bei diesen beiden Verfahrenszusatzcodes unter Verwendung der Kurznummer 9999 0000 angemeldet werden. Darunter sind persönliche Gegenstände, Hauswäsche und Geräte im persönlichen Gepäck von Reisenden zu verstehen. Folgende Waren dürfen jedoch nicht darin enthalten sein:
- alkoholische Erzeugnisse,
- Tabak und Tabakwaren.
Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten Gegenstände können, wenn sie abgabenfrei sind, durch einfaches Überschreiten der (grünen) Zollgrenze angemeldet werden (§ 8 Z 2 ZollR-DV 2004).
Eine summarische Anmeldung ist nach Art. 181c Buchstabe e bis f ZK-DVO nicht erforderlich.
1.5.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
1.5.3. Bagatellgrenze
Im Reiseverkehr besteht eine herabgesetzte Bagatellgrenze (§ 14 ZollR-DV 2004). Die buchmäßige Erfassung hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 3 Euro im Einzelfall nicht überschreitet.