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Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 76 Wirtschaftliche Voraussetzungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens
Artikel 552
TEIL A
Für folgende Warenarten und Umwandlungsvorgänge gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
|
---|---|---|
Lfd. Nr. |
Waren |
Umwandlung |
1 |
Waren aller Art |
Umwandlung in Einzelmuster oder Musterkollektionen |
2 |
Waren aller Art |
Umwandlung in Abfälle und Reste oder Zerstörung |
3 |
Waren aller Art |
Denaturierung |
4 |
Waren aller Art |
Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen |
5 |
Waren aller Art |
Aussonderung und/oder Zerstörung beschädigter Teile |
6 |
Waren aller Art |
Umwandlung zur Behebung von an Waren entstandenen Schäden |
7 |
Waren aller Art |
Durchführung der im Zolllager oder einer Freizone zugelassenen üblichen Behandlungen |
8 |
Waren aller Art |
Umwandlung in Erzeugnisse, die für zivile Luftfahrzeuge verwendet werden können, wenn hierfür Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen (airworthiness certificates) von einem Unternehmen ausgestellt werden, das hierzu von einer Europäischen Luftfahrtbehörde oder der Luftfahrtbehörde eines Drittlandes ermächtigt ist. |
8a |
Waren aller Art |
Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gewährt werden kann |
9 |
Waren, die unter Artikel 551 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fallen |
Jede Art der Umwandlung |
10 |
Waren aller Art, die keiner Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme oder keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen |
Jede Art von Umwandlung, bei der der Einfuhrabgabenvorteil aufgrund der Anwendung des Verfahrens den Wert von 50 000 Euro pro Antragsteller und pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
11 |
Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder Materialien (auch nicht elektronisch), die für die elektronische Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind |
Umwandlung in Waren der Informationstechnologie, die: 1. unter das mit Beschluss 97/359/EG des Rates (ABl. L 155 vom 12.6.97, S. 2) genehmigte Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fallen, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht, oder 2. unter eine KN-Unterposition fallen, die in Artikel 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates (ABl. L 305 vom 8.11.97, S. 1.) vorgesehen ist, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht |
12 |
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Umwandlung in:
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13 |
Rizinusöl des KN-Codes 1515 30 90 |
Umwandlung in:
|
14 |
Tabak aus Kapitel 24 der Kombinierten Nomenklatur |
Umwandlung in "homogenisierten" oder "rekonstituierten" Tabak des KN-Codes 2403 91 00 und/oder in Tabakpuder des KN-Codes 2403 99 90 |
15 |
Tabake, unverarbeitet, des KN-Codes 2401 10 Teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes ex 2401 20 |
Umwandlung in teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes 2401 20 und in Tabakabfälle des KN-Codes 2401 30 00 |
16 |
Waren der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 30, 2707 99 91, 2707 99 99 und 2710 00 |
Umwandlung in Waren der KN-Codes 2710 00 71 oder 2710 00 72 |
17 |
Rohe Öle der KN-Codes 2707 99 11 |
Umwandlung in Waren der KN-Codes 2707 10 90, 2707 20 90, 2707 30 90, 2707 50 90, 2707 99 30, 2707 99 99, 2902 20 90, 2902 30 90, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00, 2902 44 90 |
18 |
Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT des KN-Codes 2710 00 68 Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 Testbenzin (white spirit) des KN-Codes 2710 00 21 |
Vermischen der Waren in Spalte 1, sowie Vermischen der einen und/oder der anderen Ware mit Gasöl des KN-Codes 2710 00 66 oder 2710 00 67 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger zum Erhalt eines Gasöls des KN-Codes 2710 00 66 oder 2710 00 67 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger |
19 |
PVC-Materialien des KN-Codes 3921 90 60 |
Umwandlung in Lichtbildwände des KN-Codes 9010 60 00 |
20 |
Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 6402 19 00 Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 6403 19 00 |
Umwandlung in: Schlittschuhe des KN-Codes 9506 70 10 Rollschuhe des KN-Codes 9506 70 30 |
21 |
Fahrgestelle mit Fahrerhäusern des KN-Codes 8704 21 31 |
Umwandlung in Feuerwehrwagen mit integrierter Feuerlösch- und/oder Rettungseinrichtung des KN-Codes 8705 30 00 |
TEIL B
Für folgende Warenarten und Umwandlungsvorgänge, die nicht in Teil A enthalten sind, prüft der Ausschuss die wirtschaftlichen Voraussetzungen:
Spalte 1 |
Spalte 2 |
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Waren |
Umwandlung |
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Alle Waren, die einer Agrarmaßnahme oder einem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen |
Jede Art der Umwandlung |