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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1850, Arbeitsrichtlinie Rückwaren
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Klarstellung der Vorgangsweise bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden. Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 3.2.6., 3.2.6.1 und 3.2.6.2. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 2. Vorzugsbehandlung für Rückwaren
- 2.5. Voraussetzungen
2.5.6. Rückwarennachweise
Zu Art. 848 ZK-DVO; § 5 ZollR-DG
(1) Wer die Rückwarenbegünstigung in Anspruch nehmen will, hat der Zollbehörde das Vorliegen der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung bei Rückwaren ist regelmäßig nur in den in Art. 848 Abs. 2 ZK-DVO genannten Fällen ausreichend (zB zulässige Fälle der mündlichen Anmeldung oder Anmeldung durch Willensäußerung zur Ausfuhr).
(2) Auch für Rückwarennachweise gilt Art. 77 Abs. 2 ZK. Demnach sind im Falle von Zollanmeldungen, die im Informatikverfahren abgegeben werden, Rückwarennachweise zur Verfügung der Zollbehörden zu halten und der Zollstelle nur im Kontrollfall und nur über gesonderte Anforderung zu übermitteln.
(3) Standardnachweise (Abschnitt 2.5.6.1.) sind Unterlagen, die regelmäßig als Rückwarennachweise anerkannt werden können.
(4) Alternativnachweise (Abschnitt 2.5.6.2.) sind andere Unterlagen als Standardnachweise, die nur unter den in Abschnitt 2.5.6.2. genannten Voraussetzungen als Rückwarennachweise anerkannt werden können.
(5) Sowohl für Standardnachweise als auch für Alternativnachweise gilt:
- erweisen sich die vorgelegten Nachweise im Kontrollfall für die einwandfreie Feststellung der Nämlichkeit (zB über Handelsbezeichnung, Stückzahl, Artikel- bzw. Seriennummern, usw.) als nicht ausreichend, können gemäß Art. 848 Abs. 3 ZK-DVO zusätzliche Nachweise wie Rechnungen, Lieferscheine, Kauf- bzw. Zahlungsbelege angefordert werden;
- bestehen im Kontrollfall Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Nachweise oder an der ordnungsgemäßen Ausfuhr der Rückwaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ist die Ausfuhrzollstelle gemäß Art. 856 ZK-DVO zu befassen; liegt die zu befassende Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat, ist für die Anfrage stets das Auskunftsblatt INF 3 zu verwenden.
2.5.6.1. Standardnachweise
(1) Standardnachweise für die Anerkennung als Rückware sind:
- ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes oder übermitteltes Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift sowie der Ausfuhranmeldung gleichgestellte Dokumente, sofern sie eine Austrittsbestätigung (ZK-1610 Abschnitt 18.2.) enthalten, oder
- ein von der Ausfuhrzollstelle nach Maßgabe der Art. 850 bis 855 ZK-DVO ausgestelltes Auskunftsblatt INF 3 oder
- ein in der Gemeinschaft ausgestelltes Carnet ATA.
(2) Im Informatikverfahren (zB Export Control System, ECS) verwendete Ausfuhrbegleitdokumente (ABD) sowie Ausdrucke der Exemplare 3 der Ausfuhranmeldungen (zB PDF-Ausdruck) können als Rückwaren anerkannt werden, sofern diese eine Austrittsbestätigung aufweisen und sofern aus ihnen alle für die Nämlichkeitsfeststellung erforderlichen Informationen ersichtlich sind.
Hinweis:
Austrittsbestätigungen unterliegen grundsätzlich keinen gemeinschaftsweit einheitlichen Formvorschriften (Art. 796e ZK-DVO). Die Erteilung von Austrittsbestätigungen auf Ausfuhrbegleitdokumenten mittels Amtsstempel der Ausgangszollstelle ist im Rahmen des ECS zwar grundsätzlich nicht mehr vorgesehen, in einigen Mitgliedstaaten jedoch nach wie vor gängige Praxis. Da diese Dokumente in diesen Mitgliedstaaten gewöhnlich als Austrittsbescheinigungen anerkannt werden, bestehen keine Bedenken, diese auch als Rückwarennachweise anzuerkennen, sofern diese im Original angebrachte Stempel der Ausgangszollstellen (Art. 793 Abs. 2 ZK-DVO) aufweisen und keine Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen.
2.5.6.2. Alternativnachweise
Alternativnachweise können im Einzelfall akzeptiert werden, sofern glaubhaft dargelegt wird, dass die Beibringung von Standardnachweisen nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßgen Aufwand verbunden wäre und sofern die Wiedereinfuhrzollstelle zweifelsfrei feststellen kann, dass die Rückwarenvoraussetzungen erfüllt sind. Orientierungsmaßstab sind Alternativnachweise iSd Art. 796da Abs. 4 ZK-DVO und die hierzu ergänzend ergangenen Arbeitsrichtlinien (ZK-1610 Abschnitt 18.3.3.). Bei einer Vielzahl von gleichartigen Rückwarenanträgen, fortgesetzten Wiedereinfuhren oder Rückwaren in Teilsendungen sind im Kontrollfall Standardnachweise zu verlangen.
2.5.6.3. Zusätzliche Nachweise für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Für die im Art. 844 ZK-DVO genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind neben den allgemeinen Rückwarennachweisen im Regelfall zusätzliche Bescheinigungen der Zahlstelle und/oder der Lizenzstelle erforderlich (Abschnitt 2.6.1., Abschnitt 2.6.2. sowie Abschnitt 3.2.6.).
2.5.6.4. Erleichterungen
(1) Die Vorlage von Rückwarennachweisen ist grundsätzlich nicht erforderlich
- im grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder von bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, wenn die autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen keine Vorlage von Zollpapieren erfordern;
- sowie in jenen Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet werden können (zB in der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel oder Paletten, die gemeinsam mit anderen Waren ausgeführt werden).
In begründeten Fällen, insbesondere bei Verdacht auf ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung, kann die Wiedereinfuhrzollstelle auf Grundlage des Art. 848 Abs. 3 ZK-DVO jedoch auch in den vorstehend genannten Fällen Beweisunterlagen insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Waren verlangen.
(2) Im Reiseverkehr kann, sofern die spätere Einbringlichkeit nicht gefährdet scheint, die Rückwarenbegünstigung zunächst auch in Zweifelsfällen gewährt werden, sofern mit dem Reisenden unter Verwendung des Formulars Za 70 eine Niederschrift aufgenommen wird, aus der die Verpflichtung zur Beibringung zusätzlicher Nachweise hervorgeht.
(3) Ein in der Gemeinschaft ausgestelltes Carnet ATA kann auch dann als Rückwarennachweis anerkannt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets bereits verstrichen ist.
2.5.6.5. Auskunftsblatt INF 3
Zu den Art. 850 bis 855 ZK-DVO; Anhang 110 ZK-DVO
(1) Das Auskunftsblatt INF 3 (kurz INF 3) wird ausgestellt
- im Rahmen der Ausfuhrabfertigung von der Ausfuhrzollstelle auf Antrag des Ausführers oder seines Vertreters oder
- nachträglich von der Ausfuhrzollstelle auf Antrag des Ausführers oder seines Vertreters, sofern die Ausfuhrzollstelle anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen kann, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren zutreffen.
(2) Zwingend ist ein INF 3 als Rückwarennachweis nur im Falle von Dreieckverkehren mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Art. 844 ZK-DVO erforderlich. Neben dem Nämlichkeitsnachweis dient das INF 3 für landwirtschaftliche Erzeugnisse zusätzlich als Nachweis dafür, dass keine an die Ausfuhr geknüpften finanziellen Vergünstigungen gewährt wurden und dass Ausfuhrlizenzbestimmungen ggf. eingehalten worden sind. Im Falle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann das INF 3 von der Ausfuhrzollstelle nur nach Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten und dem Austritt der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie erst nach Bescheinigung durch die Zahlstelle und die Lizenzstelle ausgestellt werden. Zu den Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse siehe Abschnitt 2.6.
(3) Das INF 3 wird in einem Original mit zwei Durchschriften ausgestellt, die den Musterformularen laut Anhang 110 ZK-DVO entsprechen. Es muss alle von den Zollbehörden zur Nämlichkeitsfeststellung erforderlichen Angaben enthalten. Das Original sowie eine Durchschrift des INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Wiedereinfuhrzollstelle ausgehändigt. Die zweite Durchschrift wird von der ausstellenden Zollbehörde evidenziert.
(4) Erfolgt die Wiedereinfuhr voraussichtlich in Teilsendungen über mehrere Zollstellen, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer INF 3 beantragen, die die ausgeführte Warenmenge insgesamt nicht überschreiten dürfen. Auch die Ausstellung von auf Teilsendungen lautenden Ersatzblättern an Stelle des ursprünglich ausgestellten INF 3 ist zulässig. Steht bereits im Rahmen der Ausfuhr fest, dass nur ein Teil der ausgeführten Waren als Rückwaren ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden sollen, kann der Ausführer auch ein auf diesen Teil lautendes INF 3 beantragen.
(5) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals kann der Beteiligte bei der Ausfuhrzollstelle die Ausstellung eines Duplikats beantragen. Das Duplikat muss einen Duplikatsvermerk enthalten.
(6) Wird anlässlich der Wiedereinfuhr ein INF 3 als Rückwarennachweis vorgelegt, vermerkt die Wiedereinfuhrzollstelle die Menge der abgabenbegünstigt eingeführten Rückwaren auf Original und Durchschrift des INF 3. Das Original ist einzubehalten und zu evidenzieren. Die mit Datum und Nummer der Wiedereinfuhrzollanmeldung versehene Durchschrift des INF 3 ist der Zollstelle, die das INF 3 ausgestellt hat, zu übermitteln.
(7) Das INF 3 kann auch für Verifizierungen gemäß Art. 856 ZK-DVO verwendet werden.