Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 01.05.2010, BMF-010313/0404-IV/6/2010 gültig von 01.05.2010 bis 26.08.2018

ZK-1850, Arbeitsrichtlinie Rückwaren

4. Überwachung

4.1. Nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen

(1) Anträge auf nachträgliche Ausstellung von Rückwarennachweisen sind bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle einzubringen.

(2) Bei Dreieckverkehren (siehe Abschnitt 1.4.) mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Ausstellung eines INF 3 bei der seinerzeitigen Ausfuhrzollstelle sowie die Vermerke der zuständigen Zahlstelle und Lizenz erteilenden Stelle als Rückwarennachweis erforderlich.

4.2. Verfizierungsansuchen

Anfragen von Wiedereinfuhrzollstellen gemäß Art. 856 ZK-DVO sind raschest und vordringlich zu beantworten.

4.3. Nachträgliche Kontrollen

(1) Lückenlose Kontrollen von Rückwaren im Zuge der Abfertigung sind weder realisierbar noch effizient. Dokumentenkontrollen und Beschauen haben sich daher unbeschadet besonderer Anordnungen auf risikogestützte Kontrollen und spontane Stichprobenkontrollen zu beschränken.

(2) Um das Risiko der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung in vertretbaren Grenzen zu halten, sind Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung durch risikoorientierte nachträgliche Kontrollen von Zollanmeldungen (Art. 78 ZK) der Wiedereinfuhrzollstellen zu ergänzen. Als Grundlage für nachträgliche Kontrollen sind Reporting-Abfragen und bekannte Risikoindikatoren für Rückwarenabfertigungen heranzuziehen. Der Kontrollschwerpunkt im Rahmen der nachträglichen Überwachung ist auf Grünfälle, dh. auf im Zuge der Abfertigung ungeprüfte Fälle zu legen. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen richten sich nach dem Organisationshandbuch.

(3) Im Rahmen der amtsinternen Qualitätssicherung ist die Qualität der Kontrollmaßnahmen und der Dokumentation der Kontrollen sowohl während als auch nach der Abfertigung sicherzustellen. Umfang und Intensität der Kontrollen richten sich nach den individuellen Risiken, Kontrollplänen und Zielvereinbarungen.

4.4. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Inhabern eines AEOC- oder AEOF-Zertifikates wird eine überdurchschnittliche Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie allgemein ein hohes Maß an Verlässlichkeit im Rahmen ihrer zollrelevanten Tätigkeiten unterstellt. Ein gültiges AEOC- oder AEOF-Zertifikat ist daher bei Auswahl und Umfang von Kontrollen zu berücksichtigen (Art. 14b Abs. 4 ZK-DVO).

4.5. Betriebsprüfung

Umfangreiche unternehmensbezogene Prüfungen sind im Rahmen von Prüfplänen oder anlassbezogen von der BPZ durchzuführen und amtsintern abzustimmen.