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Richtlinie des BMF vom 01.02.2012, BMF-010302/0001-IV/8/2012
gültig von 01.02.2012 bis 08.04.2013
AH-3210, Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter - Inhaltsverzeichnis
Beachte
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Die vorliegende Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter ersetzt die Arbeitsrichtlinie AH-3200 Militärgüter. Dies wurde erforderlich, da sowohl ein neues Außenwirtschaftsgesetz als auch zwei neue Außenhandelsverordnungen erlassen wurden.
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlagen
- 2A. Ausfuhr von Verteidigungsgütern
- 2A.1. Ausfuhrverbot
- 2A.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
- 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit für bestimmte Güter ohne Ausfuhrgenehmigung
- 2A.3.1. Jagd- und Sportgewehre, Revolver und Pistolen sowie Munition dafür
- 2A.3.2. Unbrauchbare Waffen
- 2A.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2B. Ausfuhr von Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
- 2B.1. Ausfuhrverbot
- 2B.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
- 2B.3. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
- 2B.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- Abschnitt 3.
- 4A. Einfuhr von Verteidigungsgütern
- 4A.1. Einfuhrverbot
- 4A.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
- 4A.3. Einfuhrmöglichkeit für bestimmte Güter ohne Einfuhrgenehmigung
- 4A.4. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 4B. Einfuhr von Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
- 4B.1. Einfuhrverbot
- 4B.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
- 4B.3. Einfuhrmöglichkeit für bestimmte Güter ohne Einfuhrgenehmigung
- 4B.4. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 5A. Durchfuhr bei Verteidigungsgütern
- 5B. Durchfuhr bei Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
- Abschnitt 6.
- 7. Strafbestimmungen
- 8. Begriffsbestimmungen
- 8.1. Verteidigungsgüter
- 8.2. Waffenembargoländer
- 8.2.1. Waffenembargoländer der Anlage 1 zur 1. AußHV 2011
- 8.2.2. Bestimmte Waffenembargoländer aus der Anlage 1 zur 1. AußHV 2011 ohne Ausfuhrgenehmigungsmöglichkeit
- 8.2.3. Waffenembargoländer der Anlage 3 zur 1. AußHV 2011
- 8.2.4. Waffenembargoländer der Anlage 2 zur 1. AußHV 2011
- 8.3. Handfeuerwaffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
- 8.4. Einfuhr