Richtlinie des BMF vom 01.04.2013, BMF-010311/0025-IV/8/2013 gültig von 01.04.2013 bis 04.04.2013

VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial

2. Einfuhr aus Drittstaaten

2.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen unterliegen im Zeitpunkt der Verbringung in die Gemeinschaft der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst, unabhängig davon, welche Art des Zollverfahrens beantragt wird. In Österreich ist diese Kontrolle durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald durchzuführen.

(2) Bei Vorliegen der in Abschnitt 1.2. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (in der Sendungen wird kein Holzverpackungsmaterial verwendet oder es werden nur Holz oder Holzprodukte verwendet, die gemäß Abschnitt 1.3. Abs. 2 nicht als Holzverpackungsmaterial gelten) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7779" anzugeben.

2.2. Kontrollorte

2.2.1. Eintrittsstellen

(1) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen dürfen nur über Eintrittstellen, die durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zugelassen worden sind, in die Union verbracht werden.

(2) In Österreich sind als Eintrittstellen für die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen die im Anhang zur Eintrittstellen-Verordnung 2004 in Liste A genannten Eintrittstellen zugelassen. Das sind:

1.Im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien Güterabfertigung und Flughafen Wien Reisendenabfertigung;

2.Im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Höchst, St. Margrethen, Tisis und Wolfurt/Post;

3.Im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz und Flughafen Graz Außenstelle Reisendenabfertigung;

4.Im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Flughafen Innsbruck Außenstelle Reisendenabfertigung;

5.Im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße und Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße Außenstelle Reisendenabfertigung (jeweils im Flugverkehr);

6.Im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;

7.Im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstellen Flughafen Salzburg und Flughafen Salzburg Außenstelle Reisendenabfertigung;

8.Im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Wien/Post und Zollstelle Wien/Post Außenstelle Selbstverzollung.

2.2.2. Zugelassene Bestimmungsorte

(1) Ein Teil der phytosanitären Importkontrolle kann auf Antrag des Importeurs auch an anderen Orten als der ersten EU-Eintrittstelle erfolgen, sofern die Orte durch das Bundesamt für Wald gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bestimmungsorte zugelassen wurden. Die in Österreich zugelassenen Bestimmungsorte werden den Zollstellen durch Aufnahme in die interne Findok bekannt gegeben.

(2) Für Sendungen, bei denen ein Teil der phytosanitären Importkontrolle an einem zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden soll, gilt folgende Vorgangsweise:

  • Der Bestimmungsort in Österreich muss vom Bundesamt für Wald gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 zugelassen worden sein.
  • An der ersten EU-Eintrittstelle muss auf Antrag des Einführers eine Dokumentenkontrolle durchgeführt werden. Der Antrag dafür muss auf dem "phytosanitären Transportdokument" (Muster siehe Anlage 1) gestellt werden; die durchgeführte Kontrolle muss vom amtlichen Pflanzenschutzdienst der ersten EU-Eintrittstelle auf diesem Dokument bestätigt werden.
  • Die Weiterleitung kontrollpflichtiger Sendungen von der ersten EU-Eintrittstelle zu einem zugelassenen Bestimmungsort hat in einem Versandverfahren zu erfolgen; die Bestimmungsstelle im Versandverfahren muss daher immer ein Warenort nach den zollrechtlichen Bestimmungen sein, der gleichzeitig auch ein phytosanitär zugelassener Bestimmungsort ist.
  • Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.

Hinweis: Das bedeutet, dass der Entladekommentar gemäß Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO im Versandverfahren (Nachricht TR204) auch erst nach Freigabe durch das Bundesamt für Wald an die Bestimmungsstelle übermittelt werden kann.

  • Am zugelassenen Bestimmungsort ist die phytosanitäre Importkontrolle von Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald durchzuführen (siehe Abschnitt 2.3.).

Hinweis: Sollte sich durch die phytosanitäre Kontrolle (entweder durch eine Verzögerung bei der Kontrolle oder weil eine Behandlung, insbesondere eine Begasung, erforderlich ist) die Entladung und damit die Übermittlung des Entladekommentars verzögern, hat der zugelassene Empfänger die Bestimmungsstelle (zuständiges Kundenteam) über die Verzögerung und den Grund dafür zu informieren, wenn die Frist nach Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO nicht eingehalten werden kann. Sofern ein Suchverfahren eingeleitet worden ist, hat die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle über den Grund für die Verzögerung zu informieren. Sobald die phytosanitäre Kontrolle abgeschlossen und die Sendung vom Bundesamt für Wald freigegeben worden ist, hat der zugelassene Empfänger den Entladekommentar zu übermitteln, den die Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle weiterzuleiten hat.

Eine Verzögerung beim Abschluss des Versandverfahrens hat in so einem Fall keine zollschuldrechtlichen Auswirkungen, weil die Verzögerung nicht im Bereich des zugelassenen Empfängers liegt, sondern sich wegen einer amtlichen Kontrollmaßnahme ergibt.

Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch dann, wenn Sendungen über eine in Österreich gelegene Eintrittstelle (siehe Abschnitt 2.2.1.) in die Union verbracht werden und ein Teil der phytosanitären Importkontrolle an einem zugelassenen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll.

2.3. Einfuhrkontrolle

(1) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen sind - nach Maßgabe der im Beschluss 2013/92/EU vorgesehenen Kontrollfrequenz - an der ersten EU-Eintrittstelle (siehe Abschnitt 2.2.1.) oder an einem zugelassenen Bestimmungsort (siehe Abschnitt 2.2.2.) durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu untersuchen. In Österreich ist diese Kontrolle durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald durchzuführen. Die Einfuhr derartiger Sendungen ohne phytosanitäre Kontrolle ist ausnahmslos verboten.

(2) Sofern die Kontrolle in Österreich erfolgt, haben der Einführer oder ihre Vertreter im Sinne von Artikel 5 des Zollkodex die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.

Hinweis: Für die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen ist weder eine Registrierung der Einführer (siehe VB-0300 Abschnitt 2.3.1.) noch ein Pflanzengesundheitszeugnis (siehe VB-0300 Abschnitt 2.3.3.) erforderlich, da dies im Beschluss 2013/92/EU nicht vorgesehen ist.

(3) Nach Abschluss der phytosanitären Kontrolle hat das Kontrollorgan die Zulässigkeit der Einfuhr (= die phytosanitäre Freigabe) in geeigneter Weise zu bestätigen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770"). Für diese Bestätigung gibt es keine einheitlichen Formvorschriften. Sie kann daher auf unterschiedliche Weise erfolgen. Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bestätigung tatsächlich um die phytosanitäre Freigabe handelt, ist eine Klärung durch Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald (Ansprechstellen siehe Abschnitt 4) herbeizuführen.

Bei in Österreich durchgeführten Kontrollen bestätigt das Bundesamt für Wald die phytosanitäre Freigabe wie folgt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung jeweils "7770"):

  • Bei Sendungen, die nicht unter die im Beschluss 2013/92/EU vorgesehene Kontrollfrequenz fallen, wird die Freigabe in einem Bescheid, der auch die Sendungsdaten und eine Gebührenvorschreibung enthält, durch den nachstehenden Vermerk erteilt. Diese Bescheide werden elektronisch erstellt, sind digital signiert und werden elektronisch zugestellt.

Freigabevermerk Bundesamt für Wald 

  • Bei Sendungen, die im Rahmen der im Beschluss 2013/92/EU vorgesehenen Kontrollfrequenz kontrolliert werden, wird die Freigabe entweder
    • im Original des phytosanitären Transportdokumentes (siehe Anlage 1) erteilt und mit Bezeichnung der kontrollierenden Stelle, Unterschrift des Kontrollorgans und Rundsiegel des Bundesamtes für Wald bestätigt, oder
    • in einem Bescheid, der auch die Sendungsdaten und eine Gebührenvorschreibung enthält, durch den nachstehenden Vermerk erteilt. Diese Bescheide werden vom Kontrollorgan eigenhändig unterschrieben und mit einem Rundsiegel des Bundesamtes für Wald versehen.

Freigabevermerk Bundesamt für Wald 

  • Bei Sendungen, bei denen nach einer phytosanitären Kontrolle eine Maßnahme (zB Begasung) erforderlich ist, wird die Freigabe entweder
    • im Original des phytosanitären Transportdokumentes (siehe Anlage 1) erteilt und mit Bezeichnung der kontrollierenden Stelle, Unterschrift des Kontrollorgans und Rundsiegel des Bundesamtes für Wald bestätigt, oder
    • in einem Bescheid, der auch die Sendungsdaten und eine Gebührenvorschreibung enthält, durch den nachstehenden Vermerk erteilt. Diese Bescheide werden entweder elektronisch erstellt, digital signiert und elektronisch zugestellt oder vom Kontrollorgan eigenhändig unterschrieben und mit einem Rundsiegel des Bundesamtes für Wald versehen.

Freigabevermerk Bundesamt für Wald 

Die Bestätigung über die phytosanitäre Freigabe ist dem Anmelder nach Einsichtnahme zu retournieren.

(4) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen dürfen erst dann

  • in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt,
  • in die aktive Veredelung übergeführt,
  • in das Umwandlungsverfahren übergeführt,
  • in die vorübergehende Verwendung übergeführt oder
  • nach Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft wiedereingeführt

werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch den Pflanzenschutzdienst freigegeben ist. Die Bestätigung über die phytosanitäre Freigabe ist in der Anmeldung anzuführen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7770"). Werden kontrollpflichtige Sendungen zu den vorstehend angeführten Zollverfahren angemeldet, bevor die phytosanitäre Kontrolle durchgeführt worden ist, ist im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "71100" zu erklären, dass eine phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich ist.

(5) Sollte im Zuge einer phytosanitären Kontrolle festgestellt werden, dass eine Behandlung (zB Begasung) der Sendung erforderlich ist, die aber am betreffenden Ort nicht durchgeführt werden kann, so kann die Sendung mit Zustimmung des Bundesamtes für Wald in einem neuerlichen Versandverfahren zu einem geeigneten Ort befördert werden.

(6) Sofern im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wird, dass die phytosanitäre Kontrolle zu Unrecht unterblieben ist (Bestätigung über die phytosanitäre Freigabe fehlt), hat die kontrollierende Zollstelle gemäß § 24 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2011 umgehend das Bundesamt für Wald (Ansprechstellen siehe Abschnitt 4) davon zu unterrichten, sofern dies nicht durch den Anmelder erfolgt. Das Bundesamt für Wald hat sodann über die Zulässigkeit der Einfuhr bzw. über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden. Wird von der kontaktierten Stelle entschieden, dass die Sendung an eine Eintrittstelle oder an einen zugelassenen Bestimmungsort zur Vornahme der phytosanitären Kontrolle zu verbringen ist, hat dies in einem Versandverfahren zu erfolgen. Allfällige Auflagen des Bundesamtes für Wald sind zu beachten.

2.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0303: Holzverpackungsmaterial" (VuB-Code "0303") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Zusätzliche Informationen

Code

Text

Hinweise

71100

Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich - Holzverpackungsmaterial

Werden kontrollpflichtige Sendungen zu einem Zollverfahren angemeldet, bevor die phytosanitäre Kontrolle durchgeführt worden ist, ist im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "71100" zu erklären, dass eine phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich ist (siehe Abschnitt 2.3.)

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7770

Bestätigung über durchgeführte phytosanitäre Beschau - Holzverpackungsmaterial

Siehe Abschnitt 2.3.

7779

Ausnahme - Ware von VuB 0303 (Holzverpackungsmaterial) nicht erfasst

Dieser Code dient bei Waren der in Abschnitt 1.2. angeführten KN-Codes mit Ursprung in China zur Codierung einer Nichterfassung von den Beschränkungen, die nur in folgenden Fällen vorliegt (siehe Abschnitt 1.1. und Abschnitt 2.1.):

1.die Sendung wurde vor dem 1. April 2013 in die EU verbracht oder

2.in der Sendungen wird kein Holzverpackungsmaterial verwendet oder

3.es werden nur Holz oder Holzprodukte verwendet, die nicht als Holzverpackungsmaterial gelten (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2).

Dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 71100 oder dem Code 7770 verwendet werden.

 

2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen sind an einer Eintrittstelle (siehe Abschnitt 2.2.1.) bzw. an einem zugelassenen Bestimmungsort (siehe Abschnitt 2.2.2.) zur Durchführung der Einfuhrkontrolle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu gestellen. Die Sendungen dürfen erst dann

  • in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt,
  • in die aktive Veredelung übergeführt,
  • in das Umwandlungsverfahren übergeführt,
  • in die vorübergehende Verwendung übergeführt oder
  • nach Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft wiedereingeführt

werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch den Pflanzenschutzdienst freigegeben ist (siehe Abschnitt 2.3.).

2.6. Ausnahmen

(1) Bei der ungebrochenen Durchfuhr in ein Drittland unterliegt der Transport einer Sendung den Beschränkungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 dann nicht, wenn der Transport unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen stattfindet.

(2) Ansonsten bestehen für die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen keine Ausnahmen vom Erfordernis der Kontrolle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst.