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Richtlinie des BMF vom 01.01.2017, BMF-010310/0004-IV/7/2017 gültig von 01.01.2017 bis 28.04.2020

UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.1. Grundsätzliches

Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen:

1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung

2.die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), welche

  • innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer

oder

  • unabhängig vom Wert der Sendung von einem ermächtigten "Ausführer" ausgestellt werden kann.

8.2. Verfahren zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden eines Mitgliedstaats der EU oder der unterzeichnenden Andenstaaten auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

Die Präferenznachweise können im Warenverkehr mit den unterzeichnenden Andenstaaten in den Amtssprachen der EU ausgestellt werden.

Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt für diese Zwecke das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anlage 3 (ab Seite 2169 des Handelsübereinkommens) aus. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der unterzeichnenden Andenstaaten ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der unterzeichnenden Andenstaaten angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind.

Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Diese Behörden sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die genannten Behörden achten auch darauf, dass die Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist (siehe auch UP-3000 Abschnitt 2.).

8.3. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.1.

Der im Feld 7 der EUR.1 anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung kann in allen Amtssprachen der EU erfolgen.

8.4. Ausstellung eines Duplikates der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.2.

Der im Feld 7 der EUR.1 anzubringende Vermerk über die Duplikatausstellung kann in allen Amtssprachen der EU erfolgen.

8.5. Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis)

8.5.1. Grundsätzliches

Werden Ursprungserzeugnisse in der EU oder in einem unterzeichnenden Andenstaat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder in den unterzeichnenden Andenstaaten durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.

8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.

8.6. Buchmäßige Trennung

Die Begünstigung der buchmäßigen Trennung (gemeinsame Lagerung von Vormaterialien mit und ohne Ursprung) ist nicht vorgesehen.

8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a)von einem Ermächtigten Ausführer oder

b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen.

Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

Eine Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer Amtssprache der EU auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Ermächtigter Ausführer braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

8.8. Ermächtigter Ausführer

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen.

8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise

Die Präferenznachweise bleiben zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.5. und Abschnitt 2.8.6. zu entnehmen.

8.10. Einfuhr in Teilsendungen

Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS iVm der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.