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Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.
- 5. Ursprungserzeugnisse
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in der EU oder in einem Staat Zentralamerikas gewonnen oder hergestellt gelten:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete oder angebaute und gesammelte pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
e)i) dort erzielte Jagdbeute;
ii) Fischfänge, die in den Binnengewässern oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der EU oder eines Staates Zentralamerikas erzielt wurden;
iii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb 12 Seemeilen von der Basislinie der EU oder eines Staates Zentralamerikas aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die EU oder ein Staat Zentralamerikas zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a)die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat Zentralamerikas im Einklang mit den jeweiligen internen Rechtsvorschriften ins Schiffsregister eingetragen sind;
b)sie führen die Flagge eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates Zentralamerikas und
c)sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
i) sie sind mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder in eines Staates Zentralamerikas oder
ii) sie sind im Eigentum von Gesellschaften,
- die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat Zentralamerikas haben und
- die wiederum zu mindestens 50 Prozent im Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder in einem Staat Zentralamerikas oder öffentlicher Stellen oder Staatsangehöriger derselben sind.
Die vorgenannten Bedingungen können von den verschiedenen Ländern des Abschnitts 5.3. dieser Arbeitsrichtlinie zu den in den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.
Die Anlage 2 des Anhanges II des Abkommens (siehe Seite 1820) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
Für die in der Anlage 2A des Anhanges II des Abkommens (siehe Seite 1885) beschriebenen Waren können anstelle der in der Anlage 2 des Anhanges II des Abkommens angeführten Regeln auch die in Anlage 2A angeführten Regeln herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis Zentralamerikas handelt.
Fällt ein Erzeugnis, für das ein Kontingent gilt, unter eine Ursprungsregel nach Anlage 2A, so hat der Präferenznachweis für dieses Erzeugnis den folgenden Wortlaut in Englisch zu enthalten: "Product originating in accordance with Appendix 2A of Annex II".
Derzeit sind folgende Kontingente für die Anlage 2A vorgesehen:
Länder |
Nummer der Durchführungsverordnung |
Costa Rica |
Waren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1012/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013; ABl. Nr. L 280 vom 22.10.2013 S. 13 |
El Salvador |
Waren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013; ABl. Nr. L 280 vom 22.10.2013 S. 3 |
Honduras |
Waren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 975/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013; ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 20 |
Nicaragua |
Waren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013; ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 10 |
Panama |
Waren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013; ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 25 |
Zentralamerika |
Waren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 977/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013; ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 31 |
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 10% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen.
Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhänge zum Ursprungsprotokoll - siehe Abschnitt 12.2.) spezielle Toleranzen zu entnehmen.