Richtlinie des BMF vom 26.08.2016, BMF-010310/0240-IV/7/2016 gültig von 26.08.2016 bis 28.09.2017

UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

10. Ceuta und Melilla

Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Ausdruck "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß.

Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.

Die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiter be- oder verarbeitet werden.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung.

Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

11. Rechtsgrundlagen

11.1. Marktzugangsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, ABl. Nr. L 348 vom 31.12.2007 S. 1

Verordnung (EG) Nr. 1217/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates - Aufnahme der Republik Sambia in die Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, ABl. Nr. L 330 vom 09.12.2008 S. 1

Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 59

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1025/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen, ABl. Nr. L 284 vom 30.09.2014 S. 1-2

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1026/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden, ABl. Nr. L 284 vom 30.09.2014 S. 3-4

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1027/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen werden, ABl. Nr. L 284 vom 30.09.2014 S. 5-6

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 35-36

Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung), ABl. Nr. L 185 vom 08.07.2016

11.2. Ursprungsprotokoll

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, ABl. Nr. L 348 vom 31.12.2007 S. 12 (siehe Anhang 4)

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (Neufassung), ABl. Nr. L 185 vom 08.07.2016 S. 1 (siehe Anhang 5)