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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
- 5. Ursprungserzeugnisse
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Grundsätzliches
5.3.1.1. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren
Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse der EU, eines WPA-Staates, eines bestimmten APS-Staates oder eines Staates , für welchen die erweiterte Kumulierung in Betracht kommt, sind, und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.
Die bilaterale bzw. diagonale Kumulierung wird zwischen der EU, den ÜLG und den WPA-Staaten angewandt und ist immer möglich.
Für die Kumulierung mit bestimmten APS-Staaten siehe Ausführungen unter Abschnitt 5.3.4. Für die erweiterte Kumulierung siehe Ausführungen unter Abschnitt 5.3.5.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.1.2. Volle Kumulierung
Nach dieser Verordnung ist es auch möglich, Herstellungsvorgänge in der EU, den ÜLG und den WPA-Staaten, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, zu Herstellungsvorgängen in den ÜLG hinzuzurechnen und beide insgesamt als einen ursprungsbegründenden Vorgang zu bewerten.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema volle Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.2. Kumulierung in den ÜLG
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der EU sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den ÜLG, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
(2) Die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in den ÜLG be- oder verarbeitet werden und diese Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlung hinausgeht.
(3) Für die Zwecke der Kumulierung wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Ursprungsprotokoll bestimmt.
(4) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.
5.3.3. Kumulierung mit WPA-Ländern
(1) Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, werden als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ULG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
(2) Die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA-Land gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit.
Die vorgenannten Kumulierungsbestimmungen sind für folgende Vormaterialien nicht zulässig:
a)Vormaterialien mit Ursprung in der Republik Südafrika. die nicht im Rahmen des WPA zwischen der EU und der regionalen Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) zollfrei und kontingentfrei direkt in die EU eingeführt werden können;
b)Vormaterialien, die in Anlage XIII des Ursprungsprotokolls (Seite 114) aufgelistet sind (gilt ab 30.9.2015).
(4) Die vorgenannten Kumulierungsbestimmungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a)Das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich,
i) die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen
und
ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
b)Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a) mitgeteilt.
(5) Haben WPA-Länder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die Auflagen von Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.
5.3.4. Kumulierung mit bestimmten APS-Ländern (Ländern, denen im Rahmen des APS zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der EU gewährt wird)
(1) Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, werden als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiet betrachtet,
a)für die die "Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder" des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gilt,
b)denen aufgrund ihrer Einreihung in die sechsstellige HS-Unterposition im Rahmen der allgemeinen Regelung des APS zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der EU gewährt wird (Vormaterialien, für die aufgrund der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 Zollfreiheit gilt, die aber nicht der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegen, fallen nicht unter diese Bestimmung).
(3) Der Ursprung der Vormaterialien aus den betreffenden Ländern oder Gebieten wird gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) und im Einklang mit Artikel 32 oder 41 des vorliegenden Ursprungsprotokolls festgelegt wurden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für folgende Vormaterialien:
a)Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden;
b)Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems, die unter die Artikel 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen;
c)Vormaterialien, die unter die Artikel 22 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen.
(5) Die Kumulierung nach Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a)die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs in Bezug auf die EU und die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist;
b)das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.
(6) Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen EU (Serie C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
5.3.5. Erweiterte Kumulierung
(1) Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die EU ein FHA nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs in Bezug auf die EU und die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist;
b)das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.
Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen.
(2) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Ursprungsprotokolls genannte Antrag muss schriftlich bei der Kommission eingereicht werden. Der Antrag muss den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer sowie eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Anhangs genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen FHA festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die EU ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Ursprungsprotokoll festgelegt.
(4) Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die EU auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
(5) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der EU (Serie C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die EU ein FHA geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.
(6) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 des vorliegenden Ursprungsprotokolls erlassen.
5.3.6. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.