Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0096-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 08.04.2015

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung ZK-DVO

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt zu einem Teil die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3500 (siehe auch UP-8100, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzschema- Verordnung).

2. Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"

2.1. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines begünstigten Landes:

a) Erzeugnisse, die in der EU oder in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der EU oder in einem begünstigten Land unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der EU oder in einem begünstigten Landes in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet (siehe Abschnitt 2.5.) worden sind;

2.2. Territorialitätsprinzip

(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im begünstigten Land erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus einem begünstigten Land in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass

a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

2.3. Unmittelbare Beförderung

(1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Halters der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

Hinweis:

Die vorgenannte Teilung der Sendungen in Durchfuhrländern ist derzeit noch nicht möglich, weil dazu die rechtlichen Grundlagen (REX und Erklärung zum Ursprung - siehe Abschnitt 5.) noch nicht anwendbar sind. Zur Anwendung bedarf es einer Datenbank (sogenannte REX-Datenbank) die voraussichtlich erst mit 1.1.2017 fertiggestellt ist.

(2) Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung gemäß den Abschnitten 3.2. bis 3.4.

2.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

(1) Eine Ware gilt als vollständig in einem begünstigten Land erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem begünstigten Land stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlich:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;

h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren.

(2) Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres eines begünstigten Landes gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:

a) die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;

c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Mitgliedstaaten;

ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften,

  • die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und
  • die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedstaates sind.

(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Abschnitt 3.4. gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Abschnitt 3.4. erfüllt sind.

2.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)

2.5.1. Grundsätzliches

In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste des Schemas vorgesehen sind.

Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.

Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind dem Anhang 13a ZK-DVO zu entnehmen.

Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. In den meisten Fällen sind die in Spalte 3 enthaltenen Regeln auf alle begünstigten Länder anzuwenden, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind. Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in begünstigten Ländern, für die die "Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder" gilt und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannt sind (begünstigte LDC-"least developed countries"), gilt jedoch eine weniger strenge Regel. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten - a) und b) - gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die begünstigten LDC-Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder sowie für Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land zum Zweck der bilateralen Kumulierung aufgeführt sind.

Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem begünstigten Land erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

2.5.2. Durchschnittswertermittlung

Setzt eine Ursprungsregel die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten-und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

In diesem Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die vorstehend genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

2.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.

2.6.1. Doppelfunktion

Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.

2.6.2. Definition

(1) Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien und Textilwaren;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;

n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis o) genannten Be- oder Verarbeitungen;

q) Schlachten von Tieren.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

2.7. Ausnahme (allgemeine Toleranz)

(1) Abweichend von Abschnitt 2.5. und vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 2 und 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 13a ZK-DVO bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 vH des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des HS, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 vH des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des HS, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang 13a Teil I ZK-DVO gelten, nicht überschreitet.

(2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 13a ZK-DVO niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne von Abschnitt 2.4. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet der Minimalbehandlung (Abschnitt 2.6.) und der maßgebenden Einheit (bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet) gilt die dort oben angeführte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 13a ZK-DVO genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

2.8. Maßgebende Einheit und Umschließungen

2.8.1. Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 2.10.

(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

2.8.2. Umschließungen

Umschließungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind und die in ihnen verpackten Waren werden als eine Einheit angesehen. Der Ursprung von Waren in Umschließungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. Umschließungen, die beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen, sind als Bestandteil der in ihnen verpackten Ware anzusehen und müssen wie jedes andere verwendete Vormaterial bei der Beurteilung des Ursprungs der Ware mitberücksichtigt werden;

2. andere Umschließungen - das sind insbesondere solche, die zum Schutz der Ware während des Transportes oder der Lagerung dienen - teilen hinsichtlich des Ursprunges grundsätzlich das Schicksal der in ihnen enthaltenen Waren; sie sind - unbeschadet ihres tatsächlichen Ursprungs - so zu behandeln, als ob sie das Ursprungskriterium erfüllen, das auf die in ihnen enthaltenen Waren zutrifft;

3. Soweit Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, müssen Ware und Umschließung getrennt behandelt werden und das jeweils vorgesehene Ursprungskriterium erfüllen.

2.9. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.10. Warenzusammenstellungen

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum HS.

Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 vH des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird.

Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 vH für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.

2.11. Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Waren, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen.