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Diese Arbeitsrichtlinie wurde in wesentlichen Teilen überarbeitet und neu gefasst.
9. Bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:
a) die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Abschnitt 1. bis 8.;
b) die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 ZK-DVO wiedergegeben ist;
c) die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 18 ZK-DVO wiedergegeben ist;
d) die Bestimmungen für die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bezüglich Verifizierungen (siehe Abschnitt 7.2. bzw. Abschnitt 9.4.2.);
e) die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen (siehe Abschnitt 4.).
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere
a) der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung des ordnungsgemäßen Management des Schemas in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b) unbeschadet der Verifizierungsverfahren (siehe Abschnitt 7.2. bzw. Abschnitt 9.4.2.) die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen überprüfen, was Vor-Ort-Kontrollen einschließt, sofern diese von der Kommission oder den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen gefordert wurden.
(3) Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Ausfuhren in die Europäische Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.
(4) Wird ein Land oder Gebiet für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebiets die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem im Amtsblatt der EU (Serie C) verlautbarten Zeitpunkt (siehe Abschnitt 11.) aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.
(5) Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(6) Wurde ein Land oder ein Gebiet aus der Liste der begünstigten Länder (siehe Abschnitt 11.) gestrichen, gelten die in Abschnitt 9. festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.
(7) Die vorgenannten Pflichten gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Jänner 2014.
9.2. Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land
9.2.1. Ursprungszeugnis Formblatt A - Grundsätzliches, Nachträgliche Ausstellung, Duplikat, Belege, Unterschrift und bestimmte Angaben
(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 ZK-DVO enthalten ist, wird auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür ausgestellt, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,
a) wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde; oder
b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde; oder
c) wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung bestimmt wurde.
(3) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk "Issued retrospectively", "Délivré a posteriori" oder "emitido a posteriori" tragen.
(4) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk "Duplicate", "Duplicata" oder "Duplicado" zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.
(5) Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.
(6) Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist ,Europäische Union' oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 12 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers sind handschriftlich einzusetzen.
9.2.2. Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Abschnitt 9.1. vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 18 ZK-DVO auszufertigen. Die Erklärung auf der Rechnung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen.
Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen abhängig gemacht:
a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
b) sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer diese Kontrolle in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Bei Kumulierung gemäß der Abschnitte 3.2. bis 3.4. stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, mit der eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:
- bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Vorschriften von Abschnitt 5. ausgestellt wurde;
- bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde;
- bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 ZK-DVO wiedergegeben ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut in Anhang 18 ZK-DVO wiedergegeben ist;
- bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.
In den im ersten, zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich des Unterabsatz 1 genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A jeweils die Angaben "EU cumulation""Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x".
9.3. Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU
9.3.1. Vorlage der Ursprungsnachweise (Form A bzw. Erklärung auf der Rechnung)
Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. die Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Abschnitt 9.1. genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
9.3.2. Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,
c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle des gleichen Mitgliedstaates erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.
Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.
9.3.3. Ersatzursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle eines einzigen Mitgliedstaates unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden.
Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgefertigt.
In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. In Feld 4 ist die Angabe "Certificat de remplacement" oder "Replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken. In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 übertragen, in Feld 10 wird auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen.
In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und das Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.
Die Zollstelle, die beauftragt wird, den Vorgang auszuführen, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.
Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Abschnitt 4. gewährt, so gilt das in diesem Abschnitt genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Europäische Union bestimmt sind.
9.3.4. Ausnahmen von Ursprungsnachweisen
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die in Abschnitt 1.1.3. genannten Zollpräferenzen gewährt werden, angesehen, sofern
a) diese Einfuhren
i) Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;
ii) als die Bedingungen für die Anwendung des Schemas erfüllend erklärt worden sind;
b) kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) besteht.
(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c) diese Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1.200 Euro nicht überschreiten.
9.3.5. Abweichungen und Formfehler
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer WVB EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
9.4. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.4.1. Allgemeines
(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.
Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer oder seinem ermächtigten Vertreter die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.
Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.
(2) Die Kommission wird für die Zwecke des Abschnittes 9.1. im Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) das Datum veröffentlichen, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land oder Gebiet für die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.
(3) Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieser Länder Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von WVBen EUR.1 verwendeten Stempel.
9.4.2. Verifizierung
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.
(2) Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(3) Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt, wobei die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Staatsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.
(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist eine Abschrift der berücksichtigten WVB(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.
(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.
(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Abschriften der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen sind mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufzubewahren.
(8) Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.
(9) Für die Zwecke der Abschnitte 3.3., 9.2. und 9.3. sieht das Übereinkommen zwischen der EU, Norwegen, der Schweiz und der Türkei unter anderem die Verpflichtung vor, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.
Für die Zwecke der Abschnitte 3.4. und 9.1. unterstützt das Land, mit dem die EU ein gültiges FHA abgeschlossen hat, im Rahmen der erweiterten Kumulierung mit einem begünstigten Land dieses Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.
9.5. Verfahren der bilateralen Kumulierung (Nachweise des EU-Ursprungs und deren Verwendung bzw. Verifizierung; Ermächtigter EU-Ausführer)
(1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der EU die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage
a) einer WVB EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 ZK-DVO oder
b) einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 18 ZK-DVO. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Europäischen Union ausgefertigt werden.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der WVB EUR.1 die Vermerke "Pays bénéficiaires du SPG" und "UE" oder "GSP beneficiary countries" und "EU" ein.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für WVBen EUR.1 und - mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung - für Erklärungen auf der Rechnung.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union ausführt, im Rahmen der bilateralen Kumulierung ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr
a) für die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
b) der Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen.
Sie widerrufen die Bewilligung in jedem der folgenden Fälle:
a) der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;
b) der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr;
c) der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Bewilligung in unzulässiger Art Gebrauch.
(7) Ein ermächtigter Ausführer braucht jedoch Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die den ermächtigten Ausführer so identifiziert, als ob der ermächtigte Ausführer sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
9.6. Ceuta und Melilla
Die Bestimmungen dieses Abschnitts 9. über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse. Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.
10. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung für drittländische Vormaterialien ist nicht vorgesehen.