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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)
- 5. Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union
- 5.1. Registrierter Ausführer (REX) - ab 1.1.2017 anwendbar
5.1.10. Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung (Art. 103 UZK-IA)
(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
a)Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;
b)Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a)es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
b)es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;
c)es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b)die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c)die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
5.1.11. Ersatz der Erklärungen zum Ursprung (Art. 101 UZK-IA)
5.1.11.1 Grundsätzliches
(1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden.
Die Ersatzerklärung wird gemäß Anhang 22-20 UZK-IA ausgefertigt.
Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung in Übereinstimmung mit den hier beschriebenen Regeln sowie mit Anhang 22-07 UZK-IA ausgefertigt wurde.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.
Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.
(3) Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen oder in die Schweiz zu versendende Erzeugnisse ausfertigen.
(4) Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.
(6) Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 UZK (Derogation) gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.
5.1.11.2 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
1. Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:
a)die Angaben der Ersatzerklärung(en),
b)seinen Namen und seine Anschrift,
c)den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.
2. Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replaced", "Remplacée" oder "Sustituida".
3. Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:
a)alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,
b)das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,
c)die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informationen über angewendete Kumulierung,
d)seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,
e)den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz,
f)Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.
4. Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replacement statement", "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución".
5.1.12. Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen (Art. 102 UZK-IA)
(1) Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung gemäß dem Schema, so verweist er in der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.
(2) Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Zollanmeldung im Sinne des Artikels 166 UZK und wird entsprechend behandelt.
(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, indem er insbesondere
i)auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Erzeugnisse 6.000 Euro übersteigt, und
ii)dass die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 22-07 UZK-IA übereinstimmt.
5.1.13. Prüfung der Erklärung zum Ursprung; Aussetzung der Präferenzbehandlung (Art. 106 UZK-IA)
(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen der unmittelbaren Beförderung/Nichtbehandlung (siehe Abschnitt 2.3.) nachgeprüft werden kann.
(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer des Verifizierungsverfahren (siehe Abschnitt 6.) aussetzen, wenn
a)die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen bezüglich Territorialität und der unmittelbaren Beförderung/Nichtbehandlung (siehe jeweils Abschnitt 2.3.) zu bestätigen,
b)der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.
5.1.14. Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung (Art. 107 UZK-IA)
(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
a)die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
b)der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;
c)die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde. Ausgenommen davon sind Ersatz-Erklärungen zum Ursprung (siehe Abschnitt 5.1.11.2.) und bei Sendungen unter 6.000 Euro (siehe Abschnitt 5.1.1.);
d)die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 UZK-IA ausgefertigt wurde;
e)die Bedingungen der unmittelbaren Beförderung/Nichtbehandlung (siehe Abschnitt 2.3.) nicht erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Verifizierungsersuchen (Abschnitt 6) an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn
a)aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
b)aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Territorialitätsprinzips (siehe Abschnitt 2.2.) nicht erfüllt waren;
c)sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i)sie innerhalb der Frist des Verifizierungsverfahrens (siehe Abschnitt 6.) keine Antwort erhalten haben oder
ii)die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen wurden nicht sachdienlich beantwortet.