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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0220, Arbeitsrichtlinie Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe
- 3. Zollrechtliche Entscheidungen (Art. 22 bis 32 UZK, Art. 8 bis 18 UZK-DA, Art. 8 bis 15 UZK-IA)
3.8. Anwendbarkeit von Bescheidberichtigungsinstrumenten der BAO außerhalb von Rechtsmittelverfahren
Da das Zollrecht der Union die Möglichkeit zur Nacherhebung bzw. zu Erstattung/Erlass von Abgaben ohne Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft und damit Bestandskraft von Abgabenbescheiden generell innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen für zulässig erklärt (Art. 105 UZK bzw. Art. 121 UZK), sind im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Bestimmungen die in der BAO enthaltenen, eine Korrektur von Bescheiden ermöglichenden Rechtsinstrumente (§ 293 BAO, § 293a BAO, § 293b BAO, § 295 BAO, § 299 BAO und § 303 BAO) auf Abgabenbescheide nicht mehr anwendbar. Allfällige Anträge sind sinngemäß als Anträge auf Nacherhebung bzw. Erstattung/Erlass zu behandeln.
Bei anderen als Abgabenbescheiden sind diese Rechtsinstrumente weiterhin anwendbar.
3.9. Berichtigung der vertretenen Person ("Empfängeränderung")
Wird nach Überlassung der Ware in der Zollanmeldung die irrtümliche Angabe einer unrichtigen Person als Vertretener festgestellt, so ist unter den Voraussetzungen
- dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vom tatsächlich zu Vertretenden der erforderliche Nachweis der Vertretungsmacht (Vollmacht bzw. Auftrag) vorlag
- und die Person des zu Vertretenden aus den vorgelegenen Unterlagen hervorging
wie nachstehend angeführt vorzugehen.
3.9.1. Direkte Vertretung
Dem im Fall der direkten Vertretung in der Zollanmeldung irrtümlich angeführten Anmelder ist die mitgeteilte Abgabenschuld nach Art. 117 UZK zu erlassen bzw. wenn diese bereits entrichtet wurde, zu erstatten. Da dieser im Zeitpunkt der Einfuhr nicht der USt-rechtliche Verfügungsberechtigte war, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu und es ist daher auch die Einfuhrumsatzsteuer zu erlassen/erstatten. Bescheidadressat ist der unrichtig Vertretene, die Zustellung erfolgt zu Handen des Vertreters. Wurde in der ursprünglichen Zollanmeldung die Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ("EV") zur Anwendung gebracht, ist das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Entlastung des USt-Kontos mit KM sowie einer Bescheidabschrift in Kenntnis zu setzen. Die KM sollte gesondert die UID-Nr., den EUSt-Betrag und das Datum der Annahme der Zollanmeldung anführen.
Für den tatsächlich zu vertretenden Auftraggeber ist die Abgabenschuld (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer "EU", weil gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 erster Teilstrich UStG 1994 im Fall einer Berichtigung jedenfalls die Zollbehörde für die Einhebung zuständig ist) unter Bewilligung eines Schuldbeitritts gem. Art. 109 UZK iVm § 66 ZollR-DG auf einem Einmalkonto gemäß Art. 77 Abs. 3 UZK iVm Art. 105 UZK buchmäßig zu erfassen und gemäß Art. 102 UZK mitzuteilen. Im Fall eines Schuldbeitrittes (Art. 109 UZK iVm § 66 ZollR-DG) des direkten Vertreters hinsichtlich des Zollbetrages ist nur mehr die Einfuhrumsatzsteuer buchmäßig für den tatsächlich zu vertretenden Auftraggeber zu erfassen und hat die Zahlungsaufforderung in diesem Bescheid auch nur hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer zu ergehen. Im Bescheid sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass die buchmäßige Erfassung und Vorschreibung des Zollbetrages bereits an den direkten Vertreter erfolgt ist. Bescheidadressat ist der der Zollschuld beitretende, die Zustellung erfolgt grundsätzlich zu seinen Handen.
3.9.2. Indirekte Vertretung
Der im Fall der indirekten Vertretung in der Zollanmeldung irrtümlich angeführte Inhaber des Zollverfahrens (die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird) ist gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK zu berichtigen. Der Berichtigungsbescheid gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK tritt zur ursprünglichen Mitteilung der Zollschuld hinzu. Bescheidadressat ist der indirekte Vertreter.
Im Fall der nachträglichen Berichtigung ist eine Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ("EV") nicht mehr möglich. Auch wenn in der Zollanmeldung die Entrichtungsform für die Einfuhrumsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 beantragt wurde, ist daher die Einfuhrumsatzsteuer für den indirekten Vertreter gemäß Art. 77 Abs. 3 UZK iVm Art. 105 UZK nachträglich buchmäßig auf einem Einmalkonto zu erfassen und hat der Berichtigungsbescheid auch die Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 102 UZK sowie eine diesbezügliche Zahlungsaufforderung zu beinhalten. Das zuständige Finanzamt ist mit KM sowie einer Bescheidabschrift hinsichtlich der Entlastung des USt-Kontos des unrichtig in der Zollanmeldung angeführten Inhabers des Zollverfahrens entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die KM sollte gesondert die UID-Nr., den EUSt-Betrag und das Datum der Annahme der Zollanmeldung anführen.
4. Rechtsbehelf (Art. 43 bis 45 UZK, §§ 42 bis 47 ZollR-DG)
4.1. Vorgaben des EU-Zollrechts
In den Artikeln 43 bis 45 UZK werden unionsrechtliche Mindeststandards für das Rechtsbehelfsverfahren geregelt; die konkrete Verfahrensausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
Gemäß Art. 44 Abs. 1 UZK hat jede Person das Recht, gegen Entscheidungen der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die sie unmittelbar und persönlich betreffen, einen Rechtsbehelf einzulegen. Unmittelbar und persönlich betroffen ist jedenfalls der Adressat der Entscheidung, der Gesamtrechtsnachfolger und auch Dritte, die nach dem Zollrecht als Einzelrechtsnachfolger in Betracht kommen (zB der Verfahrensinhaber nach Art. 218 UZK). Die Behauptung einer Beschwerde oder einer Rechtsverletzung durch die Entscheidung ist nicht erforderlich.
Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Art. 22 Abs. 3 UZK keine Entscheidung erhalten hat (Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde, dh. Säumnis).
Nach Art. 44 Abs. 2 UZK hat das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zu gewährleisten, und zwar
- auf einer ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von dem Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten anderen Stelle
- und
- auf einer zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Instanz, also entweder einem Gericht oder einer gleichwertigen speziellen Stelle.
Die Bestimmungen des UZK über den Rechtsbehelf sind nicht auf Entscheidungen anwendbar, die auf Grundlage des Finanzstrafrechts ergehen (Art. 44 Abs. 1 UZK, Arg. "gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung").
4.2. Regelung der nationalen Vorgangsweise (BAO und ZollR-DG)
4.2.1. Allgemeines
Die Regelungen der BAO (§§ 243 bis 291 BAO) iVm den §§ 42 bis 47 ZollR-DG enthalten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 44 UZK. Dabei wurde aufgrund des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, das zollrechtliche Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe in das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingegliedert.
Die gegenüber der BAO - welche grundsätzlich die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften enthält - als Spezialbestimmungen vorgehenden Regelungen der §§ 42 bis 47 ZollR-DG sind dabei nicht nur im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 ZollR-DG (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben bzw. Nebenansprüche) anzuwenden, sondern gemäß § 47 ZollR-DG auch dann, wenn die Zollämterdas Zollamt Österreich im Rahmen ihrerseiner sachlichen Zuständigkeit in anderen Bereichen tätig werdenwird.
Nachstehend angeführt sind nur die wesentlichen Punkte des Rechtsbehelfsverfahrens, vor allem im Zusammenhang mit zollrechtlichen Besonderheiten. Die Einzelheiten des Verfahrens sind den Regelungen der BAO zu entnehmen.
4.2.2. Rechtsbehelf der ersten Stufe (Beschwerde)
Als Rechtsbehelf der ersten Stufe im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a UZK kann gegen Entscheidungen der ZollämterZollbehörden gemäß § 43 Abs. 1 ZollR-DG Beschwerde erhoben werden.
4.2.2.1. Einbringung der Beschwerde
Die BeschwerdeBeschwerden gegen die Entscheidung einesEntscheidungen des Zollamtes istÖsterreich sind bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG ist abweichend davon die Beschwerde bei dem Zollamt einzubringen, das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständig ist (§ 43 Abs. 3 ZollR-DG). Wird im letzteren Fall die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; dieses Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten (§ 43 Abs. 3 ZollR-DG).
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 BAO). Die Beschwerdefrist ist (kein Ermessen!) aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag der Partei zu verlängern. Durch einen solchen Antrag wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt - somit muss ein Antrag auf Verlängerung innerhalb der offenen Frist eingebracht werden.
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO). Darüber hinaus kann aber gemäß Art. 243 UZK iVm § 43 Abs. 1 ZollR-DG eine Person auch gegen eine zollrechtliche Entscheidung eine Beschwerde erheben, die zwar nicht an sie ergangen ist, die sie jedoch unmittelbar und persönlich betrifft. In diesem Sinn steht gemäß § 44 ZollR-DG die Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist ausdrücklich auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.
Die Einbringung einer Beschwerde per E-Mail ist mangels entsprechender Verordnung im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO nicht zugelassen. Eine Beschwerde mittels E-Mail ist daher rechtlich nicht wirksam eingebracht, sodass auch keine bescheidmäßige Zurückweisung der Beschwerde bzw. kein Mängelbehebungsauftrag in Betracht kommen. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit bzw. der Zweckmäßigkeit ist in so einem Fall jedoch die Partei mit formloser Mitteilung darüber zu informieren, dass keine wirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt und daher eine Eingabe der Beschwerde auf schriftlichem, telegraphischem oder fernschriftlichem Weg bzw. mit Telekopierer (Telefaxgerät) zu erfolgen hat, welche hierauf mit dem Datum der zulässigen Einbringung wirksam wird.
4.2.2.2. Entscheidung über die Beschwerde
Gemäß § 45 ZollR-DG sind die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO von den Zollämtern nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO ist jedoch anzuwenden; daraus ergibt sich, dass von jenemvom Zollamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Österreich jedenfalls mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) über die Beschwerde zu entscheiden ist (dh. eine BVE zwingend zu erfolgen hat). Dadurch ist die gemäß Art. 44 Abs. 2 UZK erforderliche Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens gewährleistet.
Ist in der BVE die Bescheidbeschwerde vom Zollamt Österreich weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 263 BAO). Die Regelung des § 260 Abs. 1 BAO, demnach die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde mittels BVE oder Beschluss des BFG erfolgt, gilt in der Weise nicht für den Zollbereich, weil hier eine BVE zwingend zu erfolgen hat und somit jedenfalls die Abgabenbehörde über einen etwaigen Zurückweisungsgrund zu erkennen hat (hingegen ist im Steuerbereich eine Vorlage an das Verwaltungsgericht ohne vorhergehende BVE möglich, diesfalls hat eine etwaige Zurückweisung der Bescheidbeschwerde das BFG auszusprechen).
In der BVE ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages hinzuweisen.
4.2.2.2.1. Abänderung
Eine Abänderung kann nur innerhalb der Grenzen erfolgen, die vom Erstbescheid bzw. dessen Spruch vorgegeben werden. Diese Grenzen werden immer dann überschritten, wenn die Rechtsbehelfsinstanz einen bisher nicht herangezogenen Sachverhalt zur Anwendung bringt (mangelnde Sachverhaltsidentität).
Mittels BVE kann daher ein höherer oder niedrigerer Betrag als der mittels Erstbescheid vorgeschriebenen Abgabe festgesetzt werden oder für die vorgeschriebene Abgabe ein anderer Tatbestand (aber nur bei gleichbleibendem Sachverhalt!) herangezogen werden. Es kann jedoch nicht erstmals eine Abgabe überhaupt zur Vorschreibung gelangen oder die Abgabe gegenüber einem anderen Zollschuldner geltend gemacht bzw. ein anderer Sachverhalt herangezogen werden.
4.2.2.3. Vorrang des Art. 44 Abs. 4 UZK gegenüber dem § 271 BAO
Die Regelung des § 271 BAO betreffend Aussetzung der Entscheidung ist im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 ZollR-DG nicht mehr beachtlich, weil gem. Art. 44 Abs. 4 UZK die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht. Da in Art. 22 Abs. 3 UZK, Art. 13 UZK-DA sowie anderen Regelungen ausdrückliche Bestimmungen über die Entscheidungsfrist enthalten sind (siehe Abschnitt 3.3.6.), ist daher die Regelung des § 271 BAO, welche zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde, überlagert.
4.2.3. Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Vorlageantrag)
Als Rechtsbehelf der zweiten Stufe kann der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (§ 264 BAO).
Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages (dh. innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe der BVE) gilt die Beschwerde ab der Einbringung des Antrages wieder als unerledigt. Das Bundesfinanzgericht entscheidet somit nicht über die BVE, sondern über den Erstbescheid.
Im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages hat das Zollamt Österreich die erforderlichen Unterlagen zusammen mit einem Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen (§§ 265 und 266 BAO). Die Abgabenbehörde ist weiters verpflichtet, dem Bundesfinanzgericht alle Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblich sind, mitzuteilen. Gegenüber den Parteien des Abgabenverfahrens im Sinn des § 78 BAO besteht die Verpflichtung, diese über die erfolgte Vorlage zu verständigen und eine Ausfertigung des Vorlageberichtes sowie des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
Ist der Vorlageantrag nicht rechtzeitig eingebracht worden, so erfolgt die Zurückweisung mittels Beschluss des BFG (§ 278 Abs. 1 BAO).
Auf Verlangen des Bundesfinanzgerichtes hat die vom Bundesfinanzgericht dazu bestimmte Abgabenbehörde das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durchzuführen oder zu ergänzen; dazu bestimmt kann daher neben dem Zollamt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, auch ein anderes Zollamt werden (§ 269 Abs. 2 BAO).
Das Bundesfinanzgericht kann mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides (dh. des Erstbescheides) und der Beschwerdevorentscheidung die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen oder ein Bescheid hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO). Das Zollamt Österreich hat in diesem Fall die maßgeblichen Ermittlungen nachzuholen und neuerlich zu entscheiden bzw. von einer Bescheiderlassung abzusehen.
Erfolgt kein Beschluss gemäß § 278 BAO, so hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei kann es den angefochtenen Bescheid (den Erstbescheid) nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen.
4.2.4. Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides bzw. der BVE
Die Regelungen des § 254 BAO und des § 264 Abs. 3 zweiter Satz BAO, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird bzw. durch die Einbringung eines Vorlageantrages die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht berührt wird, sind durch Art. 22 Abs. 4 UZK und Art. 45 UZK als zollrechtliche Spezialbestimmungen überlagert. Gemäß Art. 22 Abs. 4 UZK sind Entscheidungen der Zollbehörden ab dem Tag, an dem sie zugestellt werden oder als zugestellt gelten, vollziehbar. Gemäß Art. 45 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs keine aufschiebende Wirkung, dh die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird nicht ausgesetzt; die Zollbehörde hat jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder ein unersetzbarer Schaden für den Beteiligten entstehen könnte. Näheres siehe unter Abschnitt 4.3. (Aussetzung der Vollziehung).
4.2.5. Säumnisbeschwerde
Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einesdes Zollamtes Österreich steht als Rechtsbehelf im Sinn des Art. 44 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UZK die Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht zu (§§ 284 bis 286 BAO). Dabei ist an Stelle der in der BAO genannten Frist von sechs Monaten, innerhalb der die Abgabenbehörde über Anbringen zu entscheiden hat, die gemäß Art. 22 Abs. 3 UZK genannte Frist von grundsätzlich 120 Tagen oder eine in den Rechtsvorschriften eventuell festgelegte andere Frist maßgeblich (§ 43 Abs. 2 ZollR-DG). Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und die Bescheidabschrift dem Verwaltungsgericht zu übermitteln oder aber anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal vom Verwaltungsgericht verlängert werden, wenn die Behörde begründeter Weise nicht fristgerecht entscheiden kann. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die von diesem gesetzte Frist abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde davor mitteilt, dass ihrer Ansicht nach keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
4.2.6. Maßnahmenbeschwerde
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Abgabenbehörde kann eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden (§ 283 BAO).
4.2.7. Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Abs. 6 Z 2 dieser Bestimmung kann Revision unter anderen von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Vor der Einbringung einer Revision durch das zuständige Zollamt ist von diesem unter Vorlage der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts die schriftliche Zustimmung des bundesweiten Fachbereiches bzw. nach Rückfrage durch diesen die schriftliche Zustimmung der zuständigen Fachabteilung des BMF einzuholen. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, soweit dies durch das jeweilige Gesetz, das die Organisation und das Verfahren regelt, vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat im Fall einer außerordentlichen Revision (wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist) diese auch die Gründe zu enthalten, aus denen trotzdem die Revision für zulässig erachtet wird.
Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen des Bundesfinanzgerichtes haben gemäß § 208 Abs. 1 Buchstabe b BAO den Spruch zu enthalten, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen (§ 30a Abs. 4 VwGG). Wurde die Revision nicht vom Zollamt als belangte Behörde im Verfahren erhoben, so ist es künftig somit Aufgabe des Zollamtes als Partei die Revisionsbeantwortung an den Verwaltungsgerichtshof zu erstellen.
Im Fall einer außerordentlichen Revision ist im Sinn des § 30a Abs. 7 VwGG keine Revisionsbeantwortung vorgesehen.