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Verwaltungsabgabe gemäß § 41 ZollR-DG iVm § 30 ZollR-DV 2004
6. Konkrete Fälle der Erhebung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004
Die nachfolgend angeführten Fälle sind solche, in denen die Zollämter im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise grundsätzlich eine Verwaltungsabgabe erheben. Die Liste ist jedoch keinesfalls abschließend, sondern kann jederzeit abgeändert - und somit auch ausgeweitet - werden.
6.1. Verletzung der Gestellungspflicht gemäß Z 1
Sachverhalt |
Mehraufwand |
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1. |
Nichtgestellung im Versandverfahren, sofern eine Abgabenvorschreibung in AT erfolgt |
Durchführung des Such- und Erhebungsverfahrens, etwaiges Ermittlungsverfahren sowie Abgabenvorschreibung |
2. |
nNachträgliche Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 337 Abs. 1 UZK-IA |
Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Ausgangs der Waren und Bestätigung des Ausgangs |
3. |
Abgabe einer Ausfuhranmeldung am zugelassenen Warenort; Feststellung im Zuge einer Warenkontrolle, dass sich die Ware nicht dort befindet |
Ermittlungstätigkeit, eventuell neuerlicher Kontrolltermin |
4. |
Abgabe einer Ankunftsanzeige am zugelassenen Warenort; im Zuge einer Entladekontrolle wird festgestellt, dass sich die Ware nicht dort befindet. Zollschuldentstehung gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK; kann Ware nachträglich noch vorgeführt werden - eventuell Erlöschen der nach Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld |
Kann Ware nicht mehr vorgeführt werden (zB bei Direktzustellung an Empfänger) - Abgabenvorschreibung. Kann Ware nachträglich vorgeführt werden - neuer Kontrolltermin für Beschau am Warenort erforderlich |
5. |
im Anschluss an Beendigung des Versandverfahrens Anmeldung zum nachfolgenden Zollverfahren; bei Kontrolle der Waren durch das Zollorgan wird festgestellt, dass diese bereits vor Überlassung ausgeliefert wurden bzw. sich nicht mehr am zugelassenen Warenort befinden |
Ermittlungsverfahren, gegebenenfalls Abgabenvorschreibung bzw. Prüfung von Erlöschenstatbeständen für die entstandene Zollschuld, eventuell nochmalige Kontrolle |
6.2. Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung gemäß Z 2
Sachverhalt |
Mehraufwand |
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1. |
Entladevermerk wurde vom zugelassenen Empfänger als KONFORM gesendet; bei Kontrolle am Warenort wird aber festgestellt, dass eine Entladung und Kontrolle der Anzahl der Packstücke nicht erfolgt ist; bei anschließender Entladekontrolle wird Unregelmäßigkeit festgestellt |
Durchführung Entladekontrolle, Ermittlungsverfahren |
2. |
Entladevermerk wird mit KONFORM übermittelt, nachträglich werden von der Partei selbst Mehr- oder Mindermengen festgestellt, die Angaben in der Anmeldung zum nachfolgenden Verfahren entsprechen jedoch den tatsächlichen Mengen; |
Ermittlungsverfahren |
3. |
kein Zugang zum zugelassenen Warenort für Warenkontrolle |
Ermittlungsverfahren, neuerlicher Kontrolltermin |
6.3. Unrichtige oder unvollständige Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung gemäß Z 3
Sachverhalt |
Mehraufwand |
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1. |
nachträgliche Feststellung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben aufgrund einer nachträglichen Kontrolle von Anmeldungen gemäß Art. 48 UZK oder aus anderen Gründen, zB unrichtige Tarifierung, unrichtiger Zollwert, unrichtiger Währungscode - sofern infolgedessen Nacherhebung |
Ermittlungsverfahren, Abgabenvorschreibung |
2. |
Empfängerberichtigung, sofern dadurch neue Abgabenvorschreibung erforderlich |
Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellungen |
3. |
nachträgliche Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK |
Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung |
4. |
nachträgliche Änderung einer Ausfuhranmeldung (1000 statt 315X) im Zuge der Enderledigung im Verfahren der aktiven Veredelung bzw. vorübergehenden Verwendung |
Bescheiderstellung |
5. |
nachträgliche Kontrolle der Zollanmeldung usw. aufgrund Antrag zur Berichtigung der Zollanmeldung oder einer sonstigen Mitteilung, die zu einer Nacherhebung führen |
Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung |
6.4. Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren gemäß Z 4
Sachverhalt |
Mehraufwand |
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1. |
keine Zuführung zu einem neuen Zollverfahren innerhalb der Erledigungsfrist, sofern keine rückwirkende Verlängerung der Frist möglich ist bzw. keine globale Überführung oder automatische Verlängerung bewilligt wurde |
Ermittlungsverfahren, bescheidmäßige Erledigung |
2. |
Fristüberschreitung im Versandverfahren (ausgenommen aufgrund höherer GewaltFälle gemäß Art. 306 UZK-IA), jedoch Gestellung der Ware |
Ermittlungsverfahren; Prüfung, ob die entstandene Zollschuld erlischt; etwaige Abgabenvorschreibung |
3. |
Abrechnungen im Verfahren der aktiven Veredelung oder Anzeige der Beendigung der vorübergehenden Verwendung werden nicht fristgerecht übermittelt |
Ermittlungsverfahren |
4. |
im Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Endverwendung oder aktiven Veredelung erfolgt Erledigung erst nach Fristablauf |
Ermittlungsverfahren, Bescheiderstellung |
7. Keine Vorschreibung der Verwaltungsabgabe
- im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern, sofern diese keine Eingangsabgaben darstellen (daher zB nicht für falsche Angaben im EMCS);
- bei aktivem Irrtum der Zollbehörden (Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 119 UZK);
- wenn der Sachverhalt den Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt, auch wenn ein solches letztlich nicht verfolgt wird (zB bei Selbstanzeige, sofern tatsächlich ein Finanzvergehen vorliegt!),
- somit keine Verwaltungsabgabe
- wenn eine Erledigung gemäß § 108 Abs. 2 ZollR-DG erfolgt,
- wenn eine Erledigung nach § 25 FinStrG erfolgt;
- wenn im Versandverfahren zwar eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch keine Abgabenvorschreibung durchdie Zuständigkeit für die ZollbehördenAbgabenvorschreibung nicht in AT erfolgtgegeben ist.
8. Spezialfälle
- bei nacheinander folgenden Verwirklichung mehrerer Sachverhalte des § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur für den ersten Sachverhalt, nicht für die darauf folgenden;
- bei gleichzeitiger Feststellung des gleichen Sachverhaltes gemäß § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004 in einer Mehrzahl von gleichgelagerten Fällen (zB bei nachträglichen Kontrolle gemäß Art. 48 UZK, BPZ-Prüfung) - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur einmal;
- mehrere Fehler in einer Zollanmeldung mit mehreren Positionen - Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur einmal.
9. Schuldner der Verwaltungsabgabe
Schuldner der Verwaltungsabgabe ist derjenige, dem die Zollzuwiderhandlung zuzuordnen ist.
Dies ist im Fall des § 30 Abs. 1 ZollR-DV 2004
- Z 1 (Verletzung der Gestellungspflicht) die Person, welche im Zeitpunkt der Zollzuwiderhandlung die Gestellungspflicht hatte und die Ware inne hatte;
- Z 2 (Nichterfüllung von Verpflichtungen aus zollrechtlichen Entscheidungen) der Inhaber der zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 UZK);
- Z 3 (unrichtige und unvollständige Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung) der Beteiligte im Sinn des Art. 15 Abs. 2 UZK;
- Z 4 (Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren) die Person, welche die Pflicht zur fristgerechten Handlung hatte, somit der Inhaber des Verfahrens gemäß Art. 5 Z 35 UZK
10. Festsetzung und Vorschreibung
Die Festsetzung der Verwaltungsabgabe gemäß § 30 ZollR-DV 2004 ist eine zollrechtliche Entscheidung und erfolgt mit Bescheid.
Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe stellt eine belastende Entscheidung dar, sodass zuvor in Anwendung des Art. 22 Abs. 6 UZK Parteiengehör zu gewähren ist.