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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0122-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen
Beachte
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie gilt ab 1. Mai 2016 und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie ZK-1840.
5. Befreiungen für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
5.1. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (C11)
5.1.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind die in Anhang 1 angeführten Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (Art. 42 ZBefrVO). Die Befreiung bezieht sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. g UStG 1994).
5.1.2. Personenkreis
Die Befreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden.
5.1.3. Verfahrenshinweise
5.1.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Anhang-1-Waren sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C11 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
5.1.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).